Baum- und Waldsterben

In einer durch Baum- und Waldsterben geprägten Umwelt kommt dem Schutz des Baumes als Symbol und Kulturgut auch in Thüringen eine immer bedeutendere Aufgabe zu. Nur wenige Lebewesen haben für den Menschen eine so allen Religionen dieser Welt. Aber auch als Tanz- oder z. B. Gerichtsbäume hatten Bäume als Teil des sozialen und kulturellen Lebens der Menschen seit jeher große Bedeutung. Dabei ist die Pflanzung von Bäumen nicht allein eine Frage der Schönheit des Orts- und Landschaftsbildes mit seinen ästhetischen Wirkungen und der Verbesserung des durch Staub und Abgase bedrohten Klimas (Bäume spenden Schatten, kühlen und erhöhen die Luftfeuchtigkeit, eine Frage der ökologisch-biologischen Bereicherung des Naturhaushalts (Bäume als Nahrungs- und Niststätten für Vögel und Kleintiere). In der durch Bebauung, Industrie, Landwirtschaft und Verkehr geprägten verarmten Insbesondere die städtebauliche und die verkehrliche Entwicklung haben bis in die jüngste Vergangenheit hinein in starkem Maße in die Grünsubstanz nicht nur die vorhandenen schützenswerten Bäume als letzte Naturreste zu erhalten, muss Ziel des Baumschutzes sein.

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Durch die Neufassung des § 17 Abs. 4 soll in Abkehr von der bisher dort geregelten Vorgabe einer landesweiten einheitlichen Baumschutzverordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums den Gemeinden nunmehr die Möglichkeit eröffnet werden, im eigenen Wirkungskreis durch Satzung den Baumschutz zu verwirklichen. Dies kommt den Interessen der Gemeinden entgegen, in diesem Bereich der Gestaltung des Lebens der örtlichen Gemeinschaft selbständig handeln zu können. vollständige eigenverantwortliche Zuständigkeit nicht nur für den Erlaß, sondern auch für den Vollzug der Satzung zu geben. Mit der Gesetzesänderung wird zugleich die gesetzliche Grundlage für die Übertragung dieser Aufgabe auf die Gemeinden geschaffen. Nur so lässt sich ein ortsnaher Vollzug der Baumschutzregelungengewährleisten.

Baumschutzsatzungen sollen räumlich und tatsächlich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne beschränkt bleiben, um Abgrenzungsprobleme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 8 ff. Bundesnaturschutzgesetz - -, §§ 6 ff. zu vermeiden. Der Schutz von Bäumen im Außenbereich ist über Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile auszuweisen, ausreichend gewährleistet. Zudem dürften speziell im besiedelten Bereich die innerhalb der durch das Denkmalrecht geschützten historischen Park- und Gartenanlagen werden ausgenommen, um Konflikte mit dem dort verfolgten historischen Gestaltungskonzept zu verhindern.

Die Neuregelung berücksichtigt auch die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 18 Grundgesetzes und des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots kommt ein Totalschutz von Bäumen aber nur in bestimmten Bereichen, nämlich überall dort, wo die örtliche Umweltsituation keine andere Wahl läßt, in Betracht. Der neue Satz 2 setzt diese Vorgaben um und bietet für einen solch umfassenden

Verfassungsrechtlich bestehen hier auch wegen der Aufnahme von Ausnahmen als Mindestinhalt der Satzung keine Bedenken.

Zur Sicherstellung eines gewissen Mindestinhalts und der verfassungsrechtlich gebotenen Absicherung der gemeindlichen Satzungen durch Gesetz werden in § 17 Abs. 4 Satz 4 Buchst. a bis d bestimmte Vorgaben zur Umsetzung in der jeweiligen Satzung gemacht. Der Inhalt der Regelung setzt die Rechtsprechung zu Baumschutzsatzungen um, ohne die Gemeinden in ihrem Satzungsrecht unnötig zu beschneiden. Den Gemeinden wird anheimgestellt, eigene Satzungen zu erarbeiten oder auf Muster, die bei den kommunalen Spitzenverbänden ausgearbeitet wurden, zurückzugreifen; für Thüringen ist eine solche Muster-Baumschutzsatzung in Vorbereitung. der Satzung.

Buchstabe b regelt die Pflicht zu Ersatzpflanzungen. Welchen Maßstab die Gemeinden hier anlegen wollen, ist in ihr satzungsrechtliches Ermessen, das verfassungsrechtlich vom Übermaßverbot geprägt ist, gestellt. Die Baumschutzverordnung der DDR ging von einem Maßstab bis zu 1 zu 2 aus.

Heimische standortgerechte Bäume sind vorzusehen. Die Ersatzzahlung soll erst in Erwägung gezogen werden, wenn eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. denen die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen. Eine zuzügliche Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Nettoerwerbspreises ist üblich undkannvorgesehenwerden. Methode der Gehölzwertermittlung ist weder anzuwenden noch vorzusehen. Um nicht nur den Bestand an Bäumen in der Gemeinde schützen zu können, sollen die Gemeinden die aus der Ersatzzahlung gewonnenen Gelder zweckgebunden in den Baumschutz investieren. Hierdurch wird ein weiteres Generationen eine lebenswerte Umwelt zu sichern.

Buchstabe c trägt dem Umstand Rechnung, dass oftmals versucht wird, Baumschutzregelungen zu umgehen. Das Verbot der ungenehmigten Entfernung, Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen soll daher durch die Pflicht zur Folgenbeseitigung verstärkt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Bürgers tritt hierdurch nicht ein. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie war auch in dem Entwurf einer Thüringer Baumschutzverordnung enthalten und wurde von keiner Seite bemängelt.

Buchstabe d ermöglicht Regelungen über Ausnahmen, z. B. bei der Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Satz 5 ist wegen der mißverständlichen Formulierung in § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung zu den bewehrten Satzungen zur

Klarstellung erforderlich. Der Bußgeldrahmen soll aus § 54 Abs. 3 Satz 1 entnommen werden.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine Klarstellung, die zur Vermeidung von Widersprüchen erforderlich ist.

Zu Nummer 3:

Diese Ergänzung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 stellt klar, dass Zuwiderhandlungen gegen eine Baumschutzsatzung mit den hier vorgesehenen Bußgeldern verfolgt werden können.

Zu Nummer 4:

Die neue Nummer 4 in § 58 Abs. 2 hebt die Baumschutzverordnung der DDR auf.

Artikel 2 regelt die Anpassungspflicht und das Inkrafttreten.