Arbeitgeber

6 Bis zum Abschluß einer einschlägigen Regelung in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bezüglich der Lage und Dauer der Ruhepausen ist es ausreichend, wenn zu Beginn der täglichen Arbeitszeit zumindest ein bestimmter zeitlicher Rahmen (z. B. in der Zeit von 12 bis 14 Uhr) feststeht, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepausen in Anspruch nehmen kann. Dabei wird es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG (Urt. v.

5.5.1988, AP Nr. 1 zu § 3 AZOKr; Urt. v. 27.02.1992, AP Nr. 5 zu § 3 AZOKr und Urt. v. 23.9.1992 AP Nr. 6 zu § 3 AZOKr) für ausreichend erachtet, wenn die Ruhepausen ungestört zu einem beliebigen, vom Arbeitnehmer bestimmten Zeitpunkt genommen werden kann. Maßgeblich ist jedoch, dass er während der Pause von jeglicher Arbeitsleistung und zwar auch in Form der Arbeitsbereitschaft freigestellt ist.

Die Gewährung von Pausen während der Hauptarbeitszeit bereitet keine Schwierigkeiten, denn in dieser Zeit sind die personellen Voraussetzungen für ein gestaffeltes Einbringen der Pausen gegeben. Bei ausgedünnten Diensten (insbesondere beim Nachtdienst, an der Pforte und im Kreißsaal) bedarf die Einrichtung der Pausen besonderer organisatorischer Vorbereitungen, denn tarifliche Regelungen über die Ausgestaltung der Pausen bestehen bisher nicht. Im Nachtdienst kann der gesetzliche Ruhepausenanspruch z. B. durch den Einsatz von Springern sichergestellt werden.

Neben den Kostenargument wird insbesondere vorgetragen, dass Springer nicht in jedem Fall einsetzbar sind, weil diese krankheits- oder pflegespezifische Besonderheiten von Stationen mit zum Teil hohen Patientenbelegungen nicht vollständig kennen könnten.

Unter Bezugnahme auf die Wertung des Gesetzgebers, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft als Ruhezeiten anzuerkennen, kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer für ausreichend erachtet werden, wenn sich die Beschäftigten während der Ruhepausen quasi im Bereitschaftsdienst befinden. Ausgehend von der vom § 5 Abs. 3 zugrunde liegenden Intention erscheint es dabei auch vertretbar, wenn die Beschäftigten im Einzelfall während der Pause in Anspruch genommen werden, sofern nach etwaigen Unterbrechungen ein erneuter Ruhepausenabschnitt von mindestens 15 Minuten zu laufen beginnt. Für Dienste, in denen von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens ausreichend häufig mindestens 15 Minuten lang störungsfreie Zeiten anfallen, ist diese Regelung nicht einzuführen.

- 7 Zu den möglichen tariflichen Ausnahmeregelungen wird auf den Abschnitt 7

Abweichende Regelungen verwiesen. Im übrigen bleibt die Anwendung von § 14 unberührt.

4. Ruhezeiten

Für alle im Bereich der Krankenhäuser beschäftigten Arbeitnehmer wurden durch § 5 erstmals gesetzliche Mindestruhezeiten festgeschrieben, die entsprechend der Übergangsvorschrift der § 26 am 1. Januar 1996 in Kraft getreten sind.

Begriff der Ruhezeiten

Nach dem Wortlaut des § 5 ist die Ruhezeit im Unterschied zur Ruhepause keine bloße Unterbrechung der täglichen Arbeit. Sie ist auch nicht nur die Zeit nach der Arbeit, sondern die Zeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Die nächste auf die Ruhezeiten folgende tägliche Arbeitszeit darf erst nach einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf bzw. zehn Stunden erfolgen. Dies bedeutet, dass auch geringfügige Unterbrechungen eine erneute Ruhezeit in Kraft setzen.

Gesetzliche Regelungen des § 5 Arbeitnehmer müssen nach § 5 Abs. 1 nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Nach § 5 Abs. 2 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung die elfstündige Ruhezeit um eine Stunde, also auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

- 8 4.3 Besondere Regelungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden im Sinne von § 5 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes in Krankenhäusern und übrige Pflegebreiche als Ruhezeiten angesehen, solange die Beschäftigten nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden.

Beim Bereitschaftsdienst müssen sich die Beschäftigten für betriebliche Zwecke an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle (z.B. innerhalb oder außerhalb des Krankenhauses oder Pflegeheimes) aufhalten, ohne dass von ihnen wache Aufmerksamkeit gefordert wird, damit sie die Arbeitstätigkeit bei Bedarf unverzüglich aufnehmen können.

Bei Rufbereitschaft sind die Beschäftigten lediglich verpflichtet, an einem beliebigen, dem Arbeitgeber bekannten Ort erreichbar zu sein und zwar zur Arbeit auf Abruf.

Die Mindestruhezeit von 11 Stunden kann nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt, verkürzt werden. Es muss eine Ruhezeit von mindestens 5,5 Stunden verbleiben. Die Kürzung der Ruhezeit durch Arbeitsleistungen können zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Ein Zeitraum innerhalb dessen der Ausgleich zu erfolgen hat, ist nicht festgelegt. Zeiten des Urlaubs, arbeitsfreie Feiertage und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung erfüllen regelmäßig auch die Voraussetzungen der Ruhezeiten (vgl. Urteil des BAG vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 638/89 [= § 12 AZO Nr. 14]). Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, bei der die Ruhezeit auf weniger als 5,5 Stunden gekürzt wird, müssen zur Freistellung der Beschäftigten führen, bis eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden erreicht ist. Die Ruhezeit beginnt nach Beendigung der letzten Heranziehung während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft.