Die Gemeinde erhob gegen die Eingliederung Verfassungsbeschwerde vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof

Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die Gemeinde Krippendorf wurde durch § 23 des Thüringer Neugliederungsgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 545) mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in die kreisfreie Stadt Jena eingegliedert.

Die Gemeinde erhob gegen die Eingliederung Verfassungsbeschwerde vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof.

Durch Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1996 wurde die Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena für nichtig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31. Dezember 1997 über die Zuordnung der Gemeinde Krippendorf zu einem Landkreis oder zu der kreisfreien Stadt Jena erneut zu entscheiden.

B. Lösung:

Nach dem Wortlaut der Entscheidung ist es dem Gesetzgeber freigestellt, ob er die Gemeinde unter Aufrechterhaltung ihres Bestands zuordnet oder ob er sie auflöst und das Gebiet in eine andere Gemeinde eingliedert.

Im Gesetzentwurf wird die Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena vorgeschlagen.

Leitbild der Verfassung des Freistaats Thüringen sind finanziell tragfähige, rechtsstaatlichen Anforderungen genügende und zweckmäßig - insbesondere hinreichend spezialisiert - organisierte Gemeinden, die ohne Drittbeteiligung und zügig entscheiden können, um den Wirtschaftsstandort Thüringen zu sichern und die Bevölkerung ausreichend mit Dienstleistungen zu versorgen.

Diesem Leitbild kann eine Kleinstgemeinde wie Krippendorf nur als Teil einer größeren Gemeinde entsprechen.

Insbesondere in Verflechtungsräumen größerer Zentren, wie der kreisfreien Stadt Jena, die im Landesentwicklungsprogramm Thüringen vom 10. November 1993 (GVBl. S. 709) als Oberzentrum ausgewiesen ist, wird eine entsprechende gemeindliche Planung und Nutzung in sinnvollen, auch überörtlichen Zusammenhängen erst durch die Eingliederung in das Zentrum möglich.

Gemeinde zum Verflechtungsbereich von Jena gehört und die bereits vorher bestehenden Beziehungen durch die vorläufige Verwaltung während des Verfassungsgerichtsverfahrens seit 1994 verstärkt wurden.

8. Oktober 1997

Dem Anliegen der kleinen Gemeinde, Beeinträchtigungen in der Identität der gemäß § 45 der Thüringer Kommunalordnung Rechnung getragen werden. Hierdurch wird eine weitere Einflußnahme des Ortsteils Krippendorf auf Maßnahmen, die für die gewachsenen Strukturen und das Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb der Ortsteile wichtig sind, ermöglicht.

- in Betracht kommt hier die benachbarte Verwaltungsgemeinschaft Dornburg - als Gestaltungsform begründen kann, sind derzeit nicht ersichtlich.

C. Alternativen:

Zu der im Gesetz vorgeschlagenen Regelung sind grundsätzlich Alternativen denkbar. Aufgrund der räumlichen Lage der Gemeinde Krippendorf bestehen Zuordnungsmöglichkeiten außer zur kreisfreien Stadt Jena, zur Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens werden die nach Artikel 92 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen gebotenen Anhörungen der Betroffenenstattfinden. in jedem Fall zwingend in die der abschließenden Regelung zugrunde zu legenden Abwägungen einzubeziehen.

D. Kosten:

Die als direkte Folgekosten durch die Umstrukturierung entstehenden Verwaltungskosten sind durch die aufnehmende Gebietskörperschaft zu tragen. Spürbare Auswirkungen auf den Landeshaushalt sind nicht zu erwarten, da es sich um eine Kleinstgemeinde handelt, deren Eingliederung sich auf die an die kreisfreie Stadt Jena zu zahlenden Finanzausgleichsleistungen nicht nennenswert auswirken kann.

In der Gesamtschau ist die vorliegende einzelgesetzliche Regelung als Teil der insgesamt verbessert wird.

Der Erfolg der Gebietsreform ist letztlich nicht an der exakten Höhe der unmittelbar entstehenden oder einzusparenden Kosten zu messen. Entscheidend ist vielmehr die Verbesserung der Leistungs- und Verwaltungskraft der Gebietskörperschafteninsgesamt.

E. Zuständigkeit Federführend ist der Innenminister.