Versicherung

Der Personalrat sah sich veranlaßt, generell hiervon Kopien zu ziehen, um zu dokumentieren, dass eine Beteiligung stattgefunden hatte und auf welcher Beratungsgrundlage eine Entscheidung getroffen worden war. Dies betraf z. B. Unterlagen im Bewerbungsverfahren oder auch die Angabe der Gesamtbewertung einer Beurteilung bei Beförderungen. Selbstverständlich dürfen Anschreiben der Dienststelle, aufgrund derer der Personalrat tätig wird, vom Personalrat zu Sachakten genommen werden, da sie der Dokumentation der Tätigkeit dienen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass in diesen Anschreiben nur erforderliche personenbezogene Daten enthalten sind. Alle über die Bezeichnung des Beratungsgegenstands hinausgehenden Daten wären nicht erforderlich. Die betroffene Dienststelle hat mir zugesagt, dass in Abstimmung mit der Personalvertretung die Anfragen gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden. Zukünftig enthalten diese nur den Namen des Betroffenen, die beabsichtigte Maßnahme und den vorgesehenen Zeitpunkt. Weitere personenbezogene Daten werden bei Bedarf, soweit notwendig, im Rahmen des Verfahrens gemäß § 69 mündlich erörtert. Dagegen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nichts einzuwenden.

6.16 Abschottung der Beihilfestelle in einer Stadtverwaltung

Wie bereits im 1. TB (6.2.3) dargestellt, bedarf es bei der Abwicklung der Beihilfe nach § 98 einer strikten Abschottung der Gesundheitsdaten von der übrigen Personalverwaltung. Dadurch, dass Beihilfeberechtigte einen Teil ihrer Arztkosten vom Dienstherrn erstattet bekommen, dürfen sie nicht gegenüber Mitarbeitern benachteiligt werden, die nicht beihilfeberechtigt sind und deren Gesundheitsdaten selbstverständlich nicht von der Krankenversicherung dem Personalamt zugänglich gemacht werden dürfen. In einer größeren Stadt habe ich daher die Einhaltung dieser Abschottungsvorschriften überprüft. Obwohl die Beihilfestelle dort im Personalamt angesiedelt war, konnten die organisatorischen Vorkehrungen (z. B. getrennte räumliche Unterbringung, getrennter Postlauf direkt zur Beihilfestelle etc.), die sicherstellen sollen, dass Personalsachbearbeiter keinen Zugriff auf die Beihilfedaten haben, als ausreichend angesehen werden. Lediglich bei der Gestaltung von Beihilfevordrucken gab ich einige Hinweise, um zu vermeiden, daß unnötigerweise immer wieder dieselben Daten vom Betroffenen und seinen Familienangehörigen erhoben werden, obwohl keine Änderungen vorlagen und diese bereits bei der Beihilfestelle vorlagen. Mit Neufassung der Formulare wurde diesen Forderungen entsprochen.

Als dennoch problematisch erwies sich die Eingliederung der Beihilfestelle in das Personalamt deswegen, weil im Rahmen von Beschwerden, Widersprüchen und Eingaben nicht ausgeschlossen war, dass die entsprechenden Unterlagen dem Vorgesetzten bzw. auch dem Behördenleiter vorgelegt werden können. Zwar war die Bearbeitung von Widersprüchen durch eine mündliche Weisung des Personalamtsleiters der Leiterin der Personalabrechnung zugewiesen, die im Gegensatz zum Amtsleiter bzw. Behördenleiter keine Aufgaben und Befugnisse bei Personalentscheidungen hat. Aufgrund der Weisungsgebundenheit war es den Vorgesetzten aber jederzeit möglich, sich im Einzelfall derartige Fälle vorlegen zu lassen. In zwei Fällen konnte ich feststellen, dass Widerspruchsbescheide in Beihilfesachen vom Leiter des Personalamtes gezeichnet worden waren. Mit dem Abschottungsgebot des § 98 soll aber gerade vermieden werden, dass solchen Stellen, die Personalentscheidungen zu fällen haben, Unterlagen über gesundheitliche Verhältnisse des Betroffenen zur Kenntnis gelangen. Ich habe daher die Stadt aufgefordert, entweder die Beihilfestelle in eine andere, nicht mit Personalangelegenheiten befaßte Stelle einzugliedern oder aber durch eine schriftliche Anweisung konkret bezeichneten Mitarbeitern die ausschließliche Befugnis zur Bearbeitung und Entscheidung aller mit Beihilfeangelegenheiten zusammenhängenden Vorgänge abschließend zu übertragen. Die Stadt hat sich für die letztere Möglichkeit entschieden und die Leiterin der Personalabrechnungsstelle mit der abschließenden Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten beauftragt. Wie bereits im 1. TB (6.2.3) dargestellt, halte ich gleichwohl eine Ansiedlung der Beihilfestelle außerhalb des Personalamts bzw. außerhalb der Gemeindeverwaltung für die vorzugswürdige Lösung, um von vornherein Konfliktsituationen auszuschließen. Die Landesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme zu meinem 1. TB dieser Auffassung angeschlossen.

Durch das Landesverwaltungsamt wurden die Landkreise und kreisfreien Städte in einem Rundschreiben auf die Möglichkeit zur Bildung einer zentralen Beihilfestelle in Form eines Zweckverbandes aufgrund der §§ 16 ff Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) hingewiesen.

6.17 Formular der Zentralen Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes Verschiedene Beihilfeberechtigte haben mich gebeten, mich des Beihilfeformulars der Zentralen Beihilfestelle anzunehmen. Insbesondere richtete sich die Kritik dagegen, dass jeweils erneut Daten erhoben werden, obwohl sich keine Änderung gegenüber dem Vorantrag ergeben haben. Das dem die Beihilfestelle angegliedert ist, hat dies eingeräumt, allerdings darauf verwiesen, dass mit der Einführung des Beihilfeabrechnungsprogramms ABBA die Erarbeitung eines neuen Beihilfeformulars erforderlich wird, das dem Formblatt des BMI entspricht. Danach obliegt es dem Antragsteller lediglich durch Ankreuzen zu kennzeichnen, dass sich keine Änderung bei den persönlichen Verhältnissen ergeben hat. Angesichts der angekündigten Einführung des Beihilfeabrechnungsprogramms ABBA habe ich die Angelegenheit auf sich bewenden lassen, da künftig meinen Bedenken Rechnung getragen zu werden schien. Bisher ist das Beihilfeabrechnungsprogramm ABBA aber noch nicht eingeführt worden.

6.18 Datenschutz für private Eintragungen im Schreibtischkalender

Zur datenschutzrechtlichen Bewertung wurde folgender Sachverhalt an mich herangetragen:

Ein Amtsleiter hatte Schreibtischkalender von Bediensteten für dienstliche Zwecke angefordert. Diese enthielten aber zum Teil private Eintragungen der Bediensteten. Die Prüfung der Rechtslage ergab, dass es sich bei einem Schreibtischkalender, der vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt und von den Bediensteten geführt wird, um eine dienstliche Unterlage handelt, die grundsätzlich entsprechend § 63 Abs. 3 auf Verlangen des Dienstvorgesetzten herauszugeben ist. Wenn einem Bediensteten also ein Schreibtischkalender nicht ausschließlich nur zu eigenen Zwecken zur Verfügung gestellt wird, muss er damit rechnen, dass seitens des Dienstherrn auch Einsicht begehrt wird. Gegen eine Heranziehung der Schreibtischkalender mit den darin enthaltenen Strichlisten war daher grundsätzlich nichts einzuwenden, wobei zur weiteren Beurteilung auch die Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gesehen werden müssen. Problematisch stellt sich die Angelegenheit jedoch im Hinblick auf die privaten Eintragungen dar. Daher sollten die Bediensteten darauf hingewiesen werden, dass die Schreibtischkalender unter Umständen für die Überprüfung von Angaben herangezogen werden können, so dass sie sich gegebenenfalls noch einen rein persönlichen Kalender anlegen können. Vor Einzug der Schreibtischkalender sollte, sofern die Einsichtsmöglichkeit durch den Dienstvorgesetzten nicht bekannt war, die Möglichkeit gegeben werden, rein private Eintragungen zu entfernen. Damit wäre sichergestellt, dass der Dienstvorgesetzte nicht unbeabsichtigterweise rein private Termine zur Kenntnis nimmt, wozu auch keinerlei Erforderlichkeit besteht.

6.19 Veröffentlichung der Ungültigkeitserklärung von Dienstausweisen Wiederholt war im Thüringer Staatsanzeiger sinngemäß zu lesen, dass Der Dienstausweis mit der Nummer (...) des... (Dienstbezeichnung, Name, Vorname) verloren gegangen ist und für ungültig erklärt wird.

Ich habe mich mit dieser Angelegenheit an das TIM zur Klärung der Rechtsgrundlage und der Erforderlichkeit dieser Veröffentlichungen gewandt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht begegnet die namentliche Bekanntgabe wegen der Prangerwirkung für die Betroffenen erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Zur Warnung Dritter davor, dass der einen in Verlust geratenen Dienstausweis Vorlegende nicht der Berechtigte sein kann, bedarf es einer Veröffentlichung des Namens nicht. Hier reicht die Angabe der Ausstellungsbehörde, des Ausstellungsdatums sowie der Dienstausweisnummer aus.

Ich habe weiter angeregt, dass das TIM im Rahmen der Zuständigkeit als oberste Kommunalaufsichtsbehörde über das Landesverwaltungsamt und die Kreise und kreisfreien Städte entsprechende rechtliche Hinweise gibt.

Das TIM hat mir in dieser Sache geantwortet, dass Einvernehmen zwischen den Ressorts der Thüringer Landesregierung bestehe, die bisherige Veröffentlichungspraxis einzustellen. Die obersten Landesbehörden und das Landesverwaltungsamt wurden von Seiten des TIM darüber informiert, dass sich Mitteilungen der nachgeordneten Behörden sowie eine entsprechende Vorlage an die Redaktion des Thüringer Staatsanzeigers erübrigen.

6.20 Anschriftenverzeichnis ehemaliger DDR-Arbeitgeber

Immer wieder stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit und dem Verbleib von Altakten. Im Berichtszeitraum erhielt ich Kenntnis davon, dass der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Klärung rentenrechtlicher Ansprüche ein Arbeitgeber- Verzeichnis vorliegt. Durch Gegenüberstellung der ehemaligen Betriebe und Einrichtungen der früheren DDR mit den jetzigen Rechtsnachfolgern wird in diesem Verzeichnis ein Überblick über den Verbleib der Lohn- und Gehaltsunterlagen dieser früheren Institutionen gegeben.

7. Polizei

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG

Mit dem am 01.08.1997 in Kraft getretenen neuen Bundeskriminalamtgesetz (BGBl I S. 1650) hat der Bundesgesetzgeber bereichsspezifische Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten und für die Wahrnehmung der Aufgaben des BKA auf den Gebieten der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung geschaffen. Nach § 7 Abs. 6 BKAG bedarf es einer Rechtsverordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 bis 9 BKAG als Daten der Zentralstelle und sonstige Dateien gespeichert werden dürfen. Diese Rechtsverordnung steht noch aus. Zu begrüßen ist, dass ausdrücklich normiert ist, dass die von den Ländern in das polizeiliche Informationssystem eingegebenen Datensätze von den jeweiligen Landesbeauftragten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden können, soweit die Länder nach § 12 Abs. 2, 3 BKAG verantwortlich sind.

Polizeirechtsänderungsgesetz

Seitens des TIM wurde ich im Vorfeld zum Thüringer Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften (Thüringer Polizeirechtsänderungsgesetz vom 27.11.1997 - GVBl S. 422) beteiligt. Zur vorgesehenen Änderung von § 14 Abs. 1 Nr.