Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung an hessischen Hochschulen

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Wie ist der Stand der Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung an hessischen Hochschulen?

Die Lehrverpflichtung des Hochschulpersonals wurde mit Erlassen vom 14. März 1969 (ABl. S. 988) und vom 17. April 1969 (ABl. S. 585) vom Hessischen Kultusminister geregelt. Im Erlass vom 14. März 1969 wurde unter anderem festgelegt, dass für ordentliche und außerordentliche Professoren sowie für wissenschaftliche Räte und Professoren als angemessene Vertretung des Fachs eine Lehrtätigkeit von sechs bis acht Semester-Wochenstunden gilt.

Der Erlass verpflichtete die Dekane, dem Kultusminister über den Rektor und den Kanzler zu berichten, wenn die Lehrtätigkeit eines Hochschulmitglieds den angemessenen Umfang nicht erreicht.

Die Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Fachhochschullehrer vom 18. Dezember 1975 (GVBl. I S. 335) sah eine Lehrverpflichtung der Fachhochschullehrer von 18 Wochenstunden vor, die Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29. September 1976 (GVBl. I S. 400) sah für Hochschullehrer an einer Universität eine Regellehrverpflichtung von acht Lehrveranstaltungsstunden vor. Die Erlasse aus dem Jahre 1969 wurden teilweise aufgehoben, nicht jedoch die Regelung über die Berichtspflicht der Dekane.

Mit der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung vom 21. Dezember 1999 (GVBl. I 2000 S. 35) wurden die Regelungen für die Universitäten und die Fachhochschulen zusammengefasst und die Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts ebenso wie die überarbeitete KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen berücksichtigt. Die einzelnen Lehrverpflichtungen des Hochschulpersonals selbst blieben unverändert, ebenso die Berichtspflicht der Dekane bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung - jedoch wurde die Regelung nunmehr in die Rechtsverordnung übernommen.

Erstmals ist in der Verordnung vom 21. Dezember 1999 festgelegt worden, welche Angaben die Lehrenden am Ende des Semesters über ihre Lehrtätigkeit zu machen haben. Danach ist vorgeschrieben, nicht nur die Bezeichnung der einzelnen abgehaltenen Lehrveranstaltungen mitzuteilen, sondern auch die Zahl der gegebenenfalls mitwirkenden Lehrkräfte, bei Seminaren auch der teilnehmenden Studierenden und die Zahl der betreuten Diplomarbeiten oder der anderen Studienabschlussarbeiten. Bislang beschränkten sich die Mitteilungen der Lehrenden am Ende des Semesters auf die Angabe der am 16. Oktober 2002 · Ausgegeben am 24. Oktober 2002 nen Lehrveranstaltungen. Die bisherige Mitteilungspraxis war also zu ändern; nur insoweit lässt sich von einer Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung sprechen.

Die Überprüfung der Fachbereiche Chemie und Gesellschaftswissenschaften der Universitäten des Landes durch den Hessischen Rechnungshof im Jahre 2001 ergab, dass die Lehrenden zwar ganz überwiegend die geforderten Berichte über die Erbringung der Lehrverpflichtung abgeben, hierbei aber häufig nicht alle nach § 4 Abs. 5 der Lehrverpflichtungsverordnung erwarteten Angaben gemacht werden.

Dieses Ergebnis hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Juni 2001 den Universitäten und Fachhochschulen des Landes mitgeteilt und sie um Stellungnahme gebeten.

Für die Fachhochschulen hat die Konferenz hessischer Fachhochschulpräsidenten erklärt, dass die derzeit zur Anwendung kommenden Formblätter noch einmal überprüft und die Dekaninnen und Dekane mit der Übermittlung des Schreibens des Rechnungshofs auf ihre Verpflichtungen hingewiesen worden seien. Ebenso ist die Technische Universität Darmstadt vorgegangen. Die Hochschulleitung weist im Übrigen darauf hin, dass das neue Hochschulgesetz Zuständigkeiten auf die Fachbereichsebene verlagert habe, sodass es gegenwärtig nicht sachgerecht erscheine, wenn das Präsidium den Fachbereichen über die Regelungen in § 4 Abs. 5 Lehrverpflichtungsverordnung hinausgehende Vorgaben mache. Der Präsident der Universität Frankfurt hat unter Hinweis auf die Ergebnisse der Orientierungsprüfung des Rechnungshofs die Fachbereichsleitungen um Vorschläge gebeten, wie zukünftig verfahren werden soll. Der Präsident der Universität Gießen hat auf der Grundlage eines vom Fachbereich Biologie, Chemie und Geowissenschaften vorgelegten Formblattes ein universitätseinheitliches Formblatt entwickelt, welches alle in der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehenen Kontrolldaten enthalten werde. Der Präsident der Universität Kassel hat darauf hingewiesen, dass seit 1988 ein einheitliches Formblatt benutzt wird, das überarbeitet wird, damit die vom Rechnungshof als fehlend monierten Angaben in Zukunft erhoben werden. Der Präsident der Universität Marburg hat mitgeteilt, dass der Rechnungshof die Marburger Praxis nicht beanstandet habe. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist nach alledem zu der Auffassung gelangt, dass das Bemühen der Hochschulen unverkennbar ist, die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Lehrverpflichtungsverordnung in der gebotenen Weise umzusetzen, wobei sie die Hinweise des Rechnungshofs als nützliche Hilfestellung empfinden.

Frage 2. Welche Instrumentarien zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung stehen den hessischen Hochschulen nach Kenntnis der Landesregierung zur Verfügung?

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431) ist klargestellt worden, dass das Aufsichts- und Weisungsrecht der Leitung der Hochschule die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben einschließt (§ 41 Abs. 7). Darüber hinaus hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 326) die Befugnisse der Dekanin oder des Dekans erweitert. Seitdem wirkt die Dekanin oder der Dekan unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu (§ 52 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000, geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255)).

Frage 3. Welche zusätzlichen zu den unter Nr. 2 bekannten Instrumentarien empfiehlt die Landesregierung den hessischen Hochschulen, um die Lehrverpflichtungsverordnung an hessischen Hochschulen umzusetzen?

Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, hat lediglich die Regelung in § 4 Abs. 5 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21. Dezember 1999 Umsetzungsbedarf an den Hochschulen ausgelöst, der allerdings darauf beschränkt ist, die bislang verwendeten Formblätter zu vervollständigen. Ich gehe daher davon aus, dass die Universitäten, die zum Zeitpunkt der Erhebungen des Rechnungshofs die Verordnung hinsichtlich der Berichtspflicht über die Erfüllung der Lehrverpflichtung noch nicht vollständig umgesetzt hatten, dies nunmehr tun.

In der Antwort zu Frage 2 ist dargestellt, dass in den letzten Jahren neue gesetzliche Instrumentarien geschaffen worden sind, die die Dekane in die Lage versetzen, die geforderten Daten zu erheben. Hierbei erhalten sie Hilfestellung von den Hochschulleitungen. Wie aus der Stellungnahme der Landesregierung zu den Bemerkungen des Rechnungshofs hervorgeht (Drucks. 15/3855), werde ich mir von den Hochschulen den Stand der Umsetzung von § 4 Abs. 5 Lehrverpflichtungsverordnung berichten lassen. In der Stellungnahme der Landesregierung wurde auch darauf hingewiesen, dass mithilfe der Berichte nach § 4 Abs. 5 Lehrverpflichtungsverordnung festgestellt werden soll, ob die Dienstpflichten in der Lehre erfüllt werden. Für die leistungsorientierte Hochschulfinanzierung oder andere Steuerungszwecke werden die Angaben nicht benötigt. Die Landesregierung erwägt daher nicht, den hessischen Hochschulen weitere Instrumentarien zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung zu empfehlen, sie aber gleichwohl nicht aus ihrer Pflicht zur Durchsetzung geltender gesetzlicher Bestimmungen zu entlassen.