Rückholung von Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes

Die Enquetekommission hält eine Stärkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder für erforderlich. Die konkurrierende Gesetzgebung sollte zugunsten einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern aufgegeben werden. Sofern es zu keiner grundsätzlichen Änderung des bisherigen verfassungsrechtlichen Systems der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern (enumerative Aufzählung der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, konkurrierende Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung) kommt, sollten zumindest einige Materien aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung und der Rahmengesetzgebung herausgenommen und vollständige der Landesgesetzgebung überlassen und einige Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung in eine Rahmengesetzgebung des Bundes überführt werden. Die Hessische Landesregierung wird aufgefordert, im Bundesrat mit folgenden Anträgen initiativ zu werden:

1. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG) wird auf Förderung überregionaler Einrichtungen und Vorhaben wissenschaftlicher Forschung eingeschränkt.

2. Bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) ist der Zusatz ohne Ausbildungsvorschriften geboten.

3. Aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) wird die Teilzuständigkeit für Berufsbildung in eine Rahmenkompetenz umgewandelt.

4. Die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen Landwirtschaftliches Pachtwesen und Siedlungs- und Heimstättenwesen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) und die Rahmenkompetenzen Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG) werden gestrichen.

5. Die Teilzuständigkeiten Grundsätze regionaler Wirtschaftsförderung, Bergbau und Energiewirtschaft werden aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) herausgenommen und in eine Rahmenkompetenz überführt.

6. Die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen Grundstücksverkehr, Bodenrecht und Wohnungswesen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), Notariat (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) und Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG) werden in Rahmenkompetenzen überführt.

7. Das Versammlungsrecht wird aus dem Katalog des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG gestrichen.

8. Das Besoldungsrecht wird aus der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen und in die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes überführt.

9. Die Rahmengesetzgebung des Bundes für den Bereich des Hochschulwesens wird gestrichen.

10. Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse wird gestrichen.

11. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) wird aufrechterhalten.

Die Landesregierung wird aufgefordert, im Rahmen eines bundesgesetzlichen Verfahrens der konkurrierenden Gesetzgebung in geeigneten Einzelfällen eine Öffnungsklausel zu fordern.

Erweiterung der Gestaltungsräume des Landtags durch die Verfassungspraxis (C.2.2) Solange durch Änderung der Bundesverfassung keine klare Verteilung der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern geschaffen worden ist, bleibt die Landesregierung aufgefordert, über den Bundesrat darauf hinzuwirken, dass der Bund

1. bei der Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten den Grundsatz der Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG strikt und mit der Tendenz auslegt, den Ländern eigene Gestaltungsbereiche zu überlassen. Entsprechend soll bei der Rahmengesetzgebung verfahren werden;

2. bei dem Gebrauch aller seiner Gesetzgebungskompetenzen die Möglichkeit von Öffnungsklauseln zugunsten der Länder prüft;

3. sich auch in Bereichen seiner konkurrierenden Zuständigkeit auf eine Rahmengesetzgebung beschränkt;

4. bei der Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebung die Regelung des Verfahrens für den Vollzug von Bundesgesetzen möglichst weitgehend den Ländern überlässt;

5. die im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung erlassenen Vorschriften mit dem Ziel überprüft, diese durch Landesrecht zu ersetzen (Art. 72 Abs. 3 GG).

Die Enquetekommission unterstützt den vom Bundesrat auf Initiative der badenwürttembergischen, bayerischen und hessischen Landesregierungen im Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Artikels 125a Abs. 2 des Grundgesetzes (BR-Drucks. 77/98, BT-Drucks. 14/2442). Durch das angestrebte Gesetz würde dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, auf folgenden Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung und Rahmengesetzgebung Bundesrecht durch Landesrecht zu ersetzten: Bundessozialhilfegesetz, Versammlungsgesetz, Reichssiedlungsgesetz, Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes, Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung, Hinterlegungsordnung, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Sozialgerichtsgesetz, Handelsgesetzbuch, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Rennwett- und Lotteriewesen, Grundstücksverkehrsgesetz, Landpachtverkehrsgesetz, Viehund Fleischgesetz, Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Elftes Buch Sozialgesetzbuch und Haftpflichtgesetz. Damit würde insbesondere die in der Landtag · 15. Wahlperiode · 15/4000 97 gangenheit ausgeuferte konkurrierende Gesetzgebung auf ein nach heutigem Verständnis bundesstaatlich vertretbares Maß zurückgeführt.

Mitwirkung des Landtags bei der Willensbildung des Bundesrates (C.2.3)

Hinsichtlich der Mitwirkung des Landtags in Bundesstaatsangelegenheiten soll folgende Regelung getroffen werden:

Die Landesregierung unterrichtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Bundesrat, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie berücksichtigt diese Stellungnahme.

Einzelheiten der Unterrichtung und der Beteiligung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Landtag und der Landesregierung geregelt.

Eine solche Ergänzung der landesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung sollte in der Verfassung getroffen werden. Zur Gewinnung von Erfahrungen erscheint aber vorläufig eine Absprache zwischen Landesregierung und Landtag ausreichend.

Beteiligung des Landtags bei Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen, Ministerpräsidentenkonferenzen, Fachministerkonferenzen, Bund-Länder-Kommissionen, länderübergreifenden Kommissionen und Verringerung der zahlreichen kooperativen föderativen Gremien (C.2.4)

Die Enquetekommission empfiehlt, in die unter C.2.3 vorgeschlagene Regelung nach dem Wort Bundesrat die Worte geplante Abschlüsse von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen und deren nachgeordnete und vorbereitende Gremien einzufügen und im Übrigen hierzu über die bereits bestehende Beschlusslage hinaus zunächst eine Absprache zwischen Landtag und Landesregierung zu treffen. Zur Klarstellung und im Interesse der Transparenz der landesverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung kann eine Regelung in der Verfassung erfolgen.

Die Landesregierung wird aufgefordert,

- den Fachausschüssen des Landtages über die deren Aufgabenbereich betreffende Tätigkeit der Bund-Länder-Kommissionen und länderübergreifenden Gremien jährlich zu berichten;

- den derzeitigen Bestand der Bund-Länder-Kommissionen und länderübergreifenden Gremien grundlegend auf seine Erforderlichkeit, die Möglichkeiten einer Systematisierung, Straffung und Zusammenfassung zu überprüfen.

Stärkung der Steuergesetzgebungskompetenz der Länder (C.2.5)

Die bundesstaatliche Finanzverfassung ist reformierungsbedürftig. Zurzeit sind die Landesparlamente von der Steuergesetzgebung praktisch ausgeschlossen. Den Ländern müssen mehr steuerpolitische Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden, damit sie die Höhe ihrer Steuereinnahmen zumindest teilweise in eigener Verantwortung bestimmen können.

Eine Rückübertragung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder bietet sich besonders für