Gesetz

April 1999 hat folgenden Wortlaut:

In Thüringen sind Gemeinden und Gebietskörperschaften vielfach mit Eigenbetrieben und Unternehmen des privaten Rechts wirtschaftlich tätig. In einigen Fällen bestehen Unklarheiten über die Vertretungsrechte im Falle der Beteiligung.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Fällen dürfen haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister, haupt- und ehrenamtliche Beigeordnete, Landräte oder Abgeordnete der jeweiligen Gebietskörperschaften zugleich als haupt- oder ehrenamtliche Geschäftsführer von Eigenbetrieben oder Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Gemeinden beteiligt sind, tätig sein?

2. Ergibt sich die Möglichkeit für die Ausübung solcher Vertretungsvollmachten als Geschäftsführer zwingend aus § 74 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung oder welche Fallgestaltung erfasst § 74 Abs. 3 3. Ergibt sich ein zwingender Interessenkonflikt für Landräte, haupt- und ehrenamtliche Beigeordnete, haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister oder Abgeordnete von Gebietskörperschaften aus ihrer zwangsläufigen Eigenschaft als Gesellschaftervertreter?

4. Wie lassen sich im Rechtsraum von Gebietskörperschaften durch Satzung oder Ähnliches Interessenkonflikte zwischen Gesellschafter- und Geschäftsführereigenschaften grundsätzlich ausschließen?

Das Thüringer Innenministeriumhat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Mai 1999

(Eingang: 10. Juni 1999) wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Soweit es den Eigenbetrieb betrifft, regelt sich die Bestellung der Werkleitung und des Werksausschusses nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Die Zusammensetzung der Werkleitung wird in der Regel in der Betriebssatzung (§ 76 Abs. 3 Satz 1 festgelegt, die vom Gemeinderat beschlossen wird. Hauptamtlich tätige kommunale Wahlbeamte der jeweiligen Gebietskörperschaft können zugleich in die Werkleitung berufen werden, soweit die Aufgabe nicht schon zum Hauptamt des Beamten gehört. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 66 des Thüringer Beamtengesetzes - -, zu deren Übernahme der Beamte auf Verlangen der obersten Dienstbehörde grundsätzlich verpflichtet ist.

17. Juni 1999

Für ehrenamtlich tätige kommunale Wahlbeamte gilt das Vorbesagte. Sollten diese Personen aus dieser Tätigkeit heraus hauptamtliche Beamte oder des Eigenbetriebs und damit der Gemeinde werden, verlieren sie ihr Amt als ehrenamtliche Bürgermeister (§ 28 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 4 Hinsichtlich der Tätigkeit als Geschäftsführer in einem Unternehmen des privaten Rechts an dem die Gemeinde beteiligt ist gilt, dass in den Organen dieser Unternehmen sowohl ehren- als auch hauptamtliche kommunale Wahlbeamte tätig sein können. In der Regel gehört diese Aufgabe zu ihrem Hauptamt.

Kommunale Wahlbeamte können grundsätzlich haupt- oder ehrenamtliche Geschäftsführer eines solchen Unternehmens sein. Der ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte kann sein Amt nicht antreten oder verliert es, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist und er als diese Tätigkeit wahrnimmt (§ 28 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 4 Nr. 2 Ob der kommunale Wahlbeamte jeweils leitender Beamter oder Angestellter im Sinne dieser Vorschrift ist, ist Frage des Einzelfalls.

Ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter bedarf für eine derartige Tätigkeit aber der vorherigen Genehmigung gemäß § 67 Abs. 1 Für die Genehmigung ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Für kommunale Wahlbeamte im Sinne des Thüringer Gesetzes für kommunale Wahlbeamte - - nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde diese Aufgaben wahr. Sie hat unter Abwägung der Interessen die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen.

Zu 2.: § 74 Abs. 3 stellt sicher, dass ein ausgeschiedener Mandatsträger nicht weiter als Vertreter der kommunalen Gebietskörperschaft tätig ist.

Dagegen gewährt die Vorschrift keine Rechte im Hinblick auf die Ausübung von Vertretungsvollmachten als Geschäftsführer.

Zu 3.: Ein zwingender Interessenkonflikt der genannten Personen zwischen ihrer Eigenschaft als Vertreter der Gebietskörperschaft einerseits und Vertreter des Gesellschafters andererseits ergibt sich insofern nicht, als diese Personen die Gesellschafterstellung gerade als Vertreter der Gebietskörperschaft und damit in deren Interesse wahrnehmen und nicht etwa im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten. Der typische Fall eines Interessenkonflikts, bei dem ein Vertreter mehrere Interessen zu vertreten und gegeneinander abzuwägen hat, liegt in diesen Fällen nicht vor.

Soweit es einen möglichen Interessenkonflikt zwischen der Vertretung einer Gebietskörperschaft und des Eigenbetriebs dieser Gebietskörperschaft betrifft, ist überdies darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Eigenbetrieb um eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, allein mit rechnungsmäßiger Verselbständigung handelt, so dass die Gefahr von Interessenkonflikten in diesen Fällen bereits aus strukturellen Gründen geringer ist.

Zu 4.: Soweit im Einzelfall Interessenkonflikte bestehen, gilt, dass sich im Rahmen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs bzw. des Gesellschaftsvertrags der Unternehmen des privaten Rechts diese Konflikte zwischen der Vertretung einer Gebietskörperschaft und einer Tätigkeit als Vertreter des Gesellschafters, Geschäftsführer bzw. Werkleiter in der Weise ausschließen lassen, dass Inkompatibilitätsregelungen aufgenommen werden, die bestimmen, dass eine Tätigkeit als Vertreter des Gesellschafters, Geschäftsführer oder Werkleiter für den genannten Personenkreis ausgeschlossen ist.