Datenübermittlung aus dem Erziehungsregister. Die durch § 76 Abs

Es muss eine Lösung gefunden werden, die den datenschutzrechtlichen Belangen der Betroffenen Rechnung trägt.

Weiteres Ziel der Prüfung war, Klarheit darüber zu gewinnen, welche datenschutzrechtliche Auswirkungen die eingeführte Regelanfrage beim Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz über Einbürgerungsbewerberinnen und bewerber hat. Danach ist vor jeder Einbürgerung das Landesamt für Verfassungsschutz zu fragen, ob Erkenntnisse vorliegen, die der beantragten Einbürgerung entgegenstehen könnten. Bislang war eine Anfrage nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Betätigungen bestanden, die der Einbürgerung entgegenstanden. Die Prüfung hat ergeben, dass seit Anwendung des Erlasses im September 2001 bis zum Zeitpunkt meiner Prüfung im April 2002 keine Einbürgerung wegen einer von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Information abgelehnt wurde.

9.2

Datenübermittlung aus dem Erziehungsregister

Die durch § 76 Abs. 4 Ausländergesetz begründete Datenübermittlungspflicht der Staatsanwaltschaften ist von der Verwendungseinschränkung des § 61 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz nicht tangiert.

Ein Rechtsanwalt hat mich mit folgendem Sachverhalt befasst: Seiner Mandantin, einer 22-jährigen äthiopischen Staatsangehörigen, wurden in einer Auseinandersetzung mit der Ausländerbehörde zwei Einträge im Erziehungsregister vorgehalten, die der Ausländerbehörde durch Mittlungen nach § 76 Abs. 4 Ausländergesetz bekannt geworden waren.

§ 76 Abs. 4 Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten....

In dem einen Fall war der damals 16-Jährigen eine Ermahnung erteilt und ansonsten gemäß § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz von einer Anklageerhebung abgesehen worden. In dem anderen Fall kam es nach der Anklageerhebung zu einer Verwarnung durch den Jugendrichter mit der Auflage, eine Geldbuße zu zahlen sowie unentgeltliche gemeinnützige Arbeit zu leisten. Der Anwalt argumentierte, diese Informationen hätten für die ausländerrechtliche Entscheidung nicht herangezogen werden dürfen, weil die Entscheidungen auch im Erziehungsregister eingetragen sind und die einschränkenden Verwendungsregelungen des § 61 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) eine Verwendung zu ausländerrechtlichen Zwecken nicht vorsehen. Das Gericht teilte die Ansicht, dass § 61 Abs. 1 BZRG der Regelung des § 76 Abs. 4 vorgehe und machte der Ausländerbehörde einen Vergleichsvorschlag, für den im konkreten Fall auch noch andere Gründe sprachen.

§ 61 Abs. 1 BZRG Eintragungen im Erziehungsregister dürfen ­ unbeschadet der §§ 42a, 42c ­ nur mitgeteilt werden

1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafverfahren tätigen Personen,

2. den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,

3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,

4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen.

Da ich die Rechtsansicht des Gerichts nach Einsicht in die Akte und genauer rechtlicher Beurteilung nicht teile, habe ich keine Veranlassung gesehen, allgemeine Vorkehrungen zu fordern, damit bei künftigen ausländerrechtlichen Entscheidungen keine Informationen herangezogen werden, die auch im Erziehungsregister gespeichert sind.

Nur wenn Informationen vom Generalbundesanwalt als der registerführenden Stelle aus dem Erziehungsregister übermittelt werden sollen, gilt § 61 Abs. 1 BZRG. Will die Ausländerbehörde dagegen eine Information verwenden, die ihr von der Staatsanwaltschaft gemäß § 76 Abs. 4 übermittelt wurde, steht dem § 61 Abs. 1 BZRG ­ nur weil die Information auch im Erziehungsregister gespeichert ist ­ nicht entgegen. Gegenstand der Information ist die Abschlussmitteilung der Staatsanwaltschaft. Diese ist nicht mit einer Auskunft aus dem Erziehungsregister gleichzusetzen. Auch begründet § 61 Abs. 1 BZRG kein selbständiges Verwertungsverbot.

Hessischer Landtag · 15. Wahlperiode · Drucksache 15/479044

10. Finanzwesen 10.1

Ausweitung der Überwachung, Speicherung und Online-Abrufe der Finanzverwaltung

Der Bundesgesetzgeber hat im Verlauf der letzten zwei Jahre eine Vielzahl von Überwachungsmöglichkeiten geschaffen, die von den Landesfinanzbehörden umzusetzen sind. Die teilweise zu weit reichenden oder unvollständigen Vorschriften haben zu häufigen Interventionen gegen die Gesetzes- und Ausführungsvorschriften sowie zu Anwendungsproblemen geführt. Die nachfolgende Analyse und Kritik zeigt, wie weit die Zugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung auf Unternehmen und andere Steuerpflichtige inzwischen reichen und wie kurz die Distanz zum gläsernen Unternehmen und gläsernen Steuerbürger geworden ist.

10.1.1

Zugriff auf Firmen-EDV

Mit Einführung des § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) haben Außenprüfer ab Januar 2002 die Möglichkeit erhalten, direkt auf die Buchhaltung des zu prüfenden Betriebes zuzugreifen und die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern in die Behörde mitzunehmen. Die Datenträger werden im Finanzamt mit speziellen Bearbeitungsprogrammen ausgewertet und dabei auf Lücken und andere steuerrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten geprüft.

Die Mitnahme zur Dienststelle eröffnet die Möglichkeit, Parallelbuchhaltungen aufzubauen und in Abgleichläufen steuerlich zu überprüfen.Aufgrund meiner Intervention wurden die nachgeordneten Finanzbehörden in Hessen angewiesen, dass ein möglicher routinemäßiger Abgleich mit anderen Betrieben nicht erfolgt. Außerdem dürfen die Daten nur für die fallbezogene Auswertung verwendet und nicht länger aufbewahrt werden, als für das Veranlagungsverfahren notwendig ist (s. a. 29. Tätigkeitsbericht, Ziff. 8.2). 10.1.2

Umsatzsteuer-Nachschau

Mit § 27b Umsatzsteuergesetz eingeführt durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), erhielten die Finanzbehörden die Befugnis, außerhalb einer Außenprüfung und ohne vorherige Ankündigung während der Geschäfts- und Arbeitszeiten eines Betriebes diesen zu betreten und dort steuererhebliche Feststellungen zu treffen. Noch während einer derartigen Nachschau kann diese in eine formgebundene Außenprüfung überführt werden. Die Ausführungsanweisung an die nachgeordneten Behörden wird derzeit erstellt.

Die Datenschutzbehörden sind bislang nicht involviert. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und ich haben sich scharf dagegen ausgesprochen, dass eine allgemeine Nachschau bei allen Steuern eingeführt wird; das war ursprünglich vorgesehen (s. a. 30. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10.1). 10.1.3

Steuernummern auf Rechnungen

Mit § 14a Abs. 1a eingeführt durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), ist ein leistender Unternehmer verpflichtet, auf seinen Rechnungen seine Steuernummer anzugeben.

Datenschutzrechtlich besteht die Besorgnis, dass es zu Missbrauchsmöglichkeiten kommt. Da Umsatz- und Einkommensveranlagungen meist unter derselben Steuernummer stattfinden, sind alle steuerlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen gefährdet. Aufgrund der auch von mir erhobenen Bedenken haben die Finanzministerien ihre Finanzämter angewiesen, allein aufgrund der Angabe der Steuernummer keine telefonischen Auskünfte mehr zu erteilen (s. a. Ziff. 10.2).

Bislang nicht geklärt ist die Problematik bei zusammenveranlagten Eheleuten, wenn der Ehepartner des Unternehmers der Angabe der gemeinsamen Steuernummer widersprochen hat.

10.1.4

Freistellungsbescheinigungen im Internet §§ 48 bis 48d Einkommensteuergesetz eingeführt durch Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267), verpflichten Unternehmen, die Bauleistungen vergeben, bei der Bezahlung des Werkes einen Steuerabzug von 15 v. H. des Rechnungsbetrags vorzunehmen und diese an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Bauunternehmer dem Bauleistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Deren Richtigkeit kann der Auftraggeber im Internet unter bestimmten Sicherheitskriterien überprüfen. Die Zustimmung zu der Einstellung seiner Daten in das Internet wird dem Unternehmer faktisch abgenötigt, denn ohne Zustimmung kann er den Steuerabzug von 15 v. H. nicht vermeiden (s. auch Ziff. 10.2.2). Freistellungsbescheinigungen werden nicht erteilt, wenn eine Gefährdung des zu sichernden Steueranspruches vorliegt, der Leistende seine Steuererklärung wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, nachhaltige Steuerrückstände bestehen oder der Leistende seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 AO nicht nachkommt. Die Vorlage einer Bescheinigung in einer Rechnung lässt mithin Rückschlüsse auf den Leistenden zu. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass bei Auftragsvergabe Firmen ohne Freistellungsbescheinigung in einem Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden. Nachdem die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder rechtsstaatliche Bedenken gegen die Einstellung der Freistellungsbescheinigungen in das Internetangebot des Bundesamtes für Finanzen erhoben hatten, ist eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung dafür geschaffen worden. Die Erforderlichkeit dieser Veröffentlichung im Abrufverfahren erschließt sich nicht, da Freistellungsbescheinigungen ohnehin nur an verlässliche Steuerpflichtige vergeben werden.

10.1.5

Kontenevidenz

Mit § 24c Gesetz über das Kreditwesen (KWG), eingeführt durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), ist ein Zugriff durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf alle Konten und Depots, die von Kreditinstituten für deutsche Staatsbürger oder Ausländer geführt werden, eröffnet worden. Die Auskünfte werden zur Erfüllung aufsichtlicher Aufgaben, für die Verfolgung von Straftaten und zu Zwecken nach dem Außenwirtschaftsgesetz erteilt. Die Zugriffe sind auf die Grunddaten beschränkt, Kontenstände und -bewegungen dürfen ­ anders als durch Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutzämter ­ nicht abgerufen werden.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und ich haben gegen die Verwendung der so erlangten Daten durch die Finanzbehörden Stellung genommen. Das Zugriffsrecht der Finanzbehörden ist vom Bundesgesetzgeber nicht zugelassen worden.

Mit dem im November 2002 vorgelegten Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes werden nicht nur zahlreiche bislang steuerfreie Erwerbsgeschäfte der Einkommenssteuer unterworfen. Zugleich wird das Bankgeheimnis gemäß § 30a Abgabenordnung beseitigt.

Den Kreditinstituten soll aufgegeben werden, jährlich die Daten ihrer Kunden mitzuteilen, soweit diese Einkünfte aus privaten Veräußerungen von Wertpapieren oder Erträge aus Termingeschäften erlangen (Entwurf zu § 23a Außerdem sollen Gesellschaften, die Gewinne ausschütten, verpflichtet werden, diese an das Bundesamt für Finanzen mitzuteilen. Die gleiche Pflicht soll die Schuldner von Zinsforderungen treffen (Entwurf zu § 45d Abs. 1 Satz 1 Schließlich soll die bisherige Steuernummer als festes Ordnungsmerkmal durch eine eindeutige, unveränderbare Identifikationskennzeichnung ersetzt werden. Mit Hilfe dieser Identifikationskennzeichnung sollen alle Informationen über einen Steuerpflichtigen elektronisch zusammengeführt, gespeichert und für Abrufe bereitgestellt werden.

10.1.6

Steuerdatenabrufverordnung

Mit dem neuesten Entwurf der Steuerdatenabrufverordnung (Stand 30. August 2002) und dem Verfahren zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges ZAUBER (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen) werden Datenbanken mit Steuerdaten und vermeintlichen Steuerdaten als bundesweite gemeinsame Online-Verfahren geschaffen, die untereinander verbunden sind und ausgewertet werden können. Zum Abruf können alle Steuerbeamten ermächtigt werden, die die Daten zur Veranlagung, Prüfung oder Fahndung benötigen.Wer die Verantwortung für die eingebrachten Daten trägt und wie die Nachvollziehbarkeit der Zugriffsberechtigungen gesichert werden kann, regelt der Entwurf nicht. Die Einrichtung bundesweiter Datenbanken entspricht dem Trend, durch Datensammlungen Checklisten und Kriterienkataloge zu erstellen, damit gezielt Risikogruppen für Steuerhinterziehungen ausfindig gemacht und dann besonders intensiv geprüft werden können. Die Verfahrensordnung enthält derzeit eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Mängel, die der Bundesbeauftragte und ich gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen gerügt haben. Die Zugriffsrechte sind viel zu weit gespannt; außerdem ist der Kreis derjenigen, die Daten verändern können, nicht sachgerecht eingegrenzt.

10.1.7

Finanzrechtsprechung und Kontrollmitteilungen

Die Finanzrechtsprechung hat in jüngerer Zeit die Befugnis zur Versendung von Kontrollmitteilungen stark ausgeweitet. Nicht nur in den Fällen des § 194 Abs. 3 AO, für die der Gesetzgeber ausdrücklich Kontrollmitteilungen vorgesehen hat, sondern in weiteren Steuerfällen sind Kontrollmitteilungen zugelassen worden. Dies ist insbesondere für Kontrollmitteilungen gegen Bankkunden entschieden worden (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 2. August 2001 zu § 30a AO). Danach können anlässlich der Außenprüfung bei Banken festgestellte Tatbestände zu Kontrollmitteilungen an Wohnsitzfinanzämter von Bankkunden verwendet werden. Mit den geplanten Änderungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz, s. Ziff. 5) wird diese Rechtsprechung Gesetz. § 30a AO soll aufgehoben und § 194 Abs. 3 AO erweitert werden: Erkenntnisse, die bei Außenprüfungen gewonnen werden, können steuerlich uneingeschränkt ausgewertet werden.

Hessischer Landtag · 15.