Beamtenversorgungsgesetzes

Gemeinschaftsversammlung sich entschließt, den hauptamtlichen Bürgermeister einer bestimmten großen Mitgliedsgemeinde als ehrenamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden zu akzeptieren (vgl. Begründung zu Nummer 29).

Nur in Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören und sich auch nicht einer erfüllenden Gemeinde bedienen, ist davon auszugehen, dass stets ein Bedürfnis zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters besteht, so dass einzuholen ist. Zudem wird klargestellt, dass in erfüllenden Gemeinden nach § 51 der Bürgermeister stets hauptamtlich tätig sein muss, so dass die Möglichkeit zur Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters entfällt.

Zu Buchstabe c:

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb:

Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 kann der hauptamtliche Bürgermeister von den Bürgern der Gemeinde abgewählt werden. Die Abwahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist bisher nicht möglich. In der Praxis ist diese Differenzierung auf Unverständnis gestoßen. Bei einer nicht mehr tragbaren Amtsführung sollen die Bürger den hauptamtlichen wie auch den ehrenamtlichen Bürgermeister abwählen können. Die Differenzierung zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bürgermeistern hinsichtlich der Möglichkeit erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.

Zu Doppelbuchstabe cc:

Nach bisheriger Fassung des § 28 Abs. 6 Satz 7 erhält ein abgewählter hauptamtlicher Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. Die Bestimmung des § 28 Abs. 6 Satz 7 ist im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 4 und des Beamtenversorgungsgesetzes (§ 66 über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit deklaratorischer Natur. Durch eine Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes wurde bei der Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit der Verweis in § 66Abs. 6 der alten Fassung auf die Regelungen über die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten aufgehoben und durch eine eigenständige Regelung ersetzt (§ 66Abs. 8 Der neuen Rechtslage soll durch eine redaktionelle Änderung des § 28 Abs. 6 Satz 7 Rechnung getragen werden. Durch die neue Regelung wird des Weiteren klargestellt, dass der abgewählte hauptamtliche Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit den Status eines Ruhestandsbeamten erhält. Für die Zeit nach Ablauf der Amtszeit ist der Status nach § 6 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte vom 16. August 1993 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen.

Zu Nummer 16 (§ 29):

Die Regelung dient der Klarstellung.

Zu Nummer 17 (§ 32):

Zu Buchstabe a:

Es soll klargestellt werden, dass der Vertretungsfall auch in Fällen der Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes eintritt. Zu einer Nichtbesetzung kann es insbesondere in Fällen vorläufiger Amtsenthebung, bei einer Abwahl nach § 28 Abs. 6, einem Rücktritt oder bei einem sonstigen Ausscheiden aus dem Amt kommen. Bis zur Neuwahl des Bürgermeisters sind die Amtsgeschäfte durch wahrzunehmen. Die Funktion des weiteren Beigeordneten als allgemeinem Vertreter des Bürgermeisters im Falle der Verhinderung des ersten Beigeordneten wird klargestellt. Da der Bürgermeister die Geschäftsverteilung und damit die Geschäftsbereiche der Beigeordneten bestimmt und die Stellenausschreibung entsprechend zu gestalten hat, ist es sachgerecht, dass er auch die Reihenfolge der weiteren Stellvertretung vor der Wahl festlegt, wenn der Gemeinderat in der Hauptsatzung weitere Beigeordnete vorsieht. So ist gewährleistet, dass die Rechtsstellung der Beigeordneten vor der Wahl für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit abschließend geregelt ist, was im Hinblick auf die erforderlich ist. Zum Tragen kommt das Recht zur Festlegung der Reihenfolge der Stellvertretung dann, wenn mehr als ein Beigeordneter neu zu wählen ist.

Zu Buchstabe b:

Nach geltender Rechtslage dürfen Gemeinden mit bis zu 5 000 Einwohnern lediglich einen Beigeordneten wählen. Der Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (§ 32 Abs. 1). In der Praxis hat dies gelegentlich dazu geführt, dass im Falle der Verhinderung von Bürgermeister und Beigeordneten niemand die Geschäfte des Bürgermeisters wahrnehmen konnte. Um die Vertretungsmöglichkeiten zu verbessern, sollen künftig auch Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern die Möglichkeit haben, bis zu zwei Beigeordnete zu bestellen.

Zu Buchstabe c:

Die Regelungen zur Wahl und Abwahl der ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Beigeordneten sollen neu strukturiert werden. Zu diesem Zweck soll Absatz 4 auf die Regelungen hinsichtlich der ehrenamtlichen Beigeordneten beschränkt werden. Die Regelungen hinsichtlich der hauptamtlichen Beigeordneten sollen in den neuen Absätzen 5 und 6 normiert werden.

Zu Buchstabe d:

Im neu 5 sollen die Regelungen für der hauptamtlichen Beigeordneten näher definiert werden. Es soll klargestellt werden, dass die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten rechtzeitig vor der Wahl überregional auszuschreiben sind (zusätzlich zur im Thüringer Staatsanzeiger können die Stellen auch in anderer Form ausgeschrieben werden) und nur Bewerber zur Wahl vorgeschlagen werden können, die sich fristgerecht auf die Ausschreibung hin beworben haben und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Die Klarstellung dient dazu, dem aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes abgeleiteten Leistungsprinzip widersprechende Verwaltungspraktiken zu verhindern, wie zum Beispiel das sehr kurzfristige Einbringen von Kandidaten, deren tatsächliche Qualifikation aus Zeitgründen durch die Mitglieder des Gemeinderats nicht mehr hinreichend geprüft werden kann. Im Hinblick auf die Stellung des Bürgermeisters als Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Gemeinde erscheint es sachgerecht, dass zunächst allein der Bürgermeister aus dem Kreis der geeigneten Bewerber einen oder mehrere Bewerber auswählt und sie dem Gemeinderat zur Wahl vorschlägt. Der Gemeinderat kann ablehnen. In diesem Fall muss der Bürgermeister den oder die vom Gemeinderat abgelehnten Bewerber in derselben oder in der nächsten Sitzung erneut zur Wahl vorschlagen.

Er kann aber auch weitere geeignete Bewerber, die sich fristgerecht auf die Ausschreibung beworben hatten, zur Wahl vorschlagen. Findet auch bei weiteren Wahldurchgängen keiner der vom Bürgermeister als geeignet vorgeschlagenen Bewerber die Akzeptanz des Rates, kann der Bürgermeister von einer weiteren Durchführung von Wahlgängen absehen. In diesem Fall hat er unverzüglich ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen. von soll nur dann möglich sein, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderats sich dafür aussprechen, allein den Amtsinhaber als Bewerber in Betracht zu ziehen. Spricht sich im Rahmen der Abstimmung über die Frage der Notwendigkeit einer Ausschreibung eine entsprechende Mehrheit für einen Verzicht auf eine Ausschreibung aus, kann relativ sicher davon ausgegangen werden, dass sich in der anschließenden Abstimmung über die Wiederwahl die hierfür notwendige Mehrheit findet.

Im neuen Absatz 6 sollen die Regelungen über die vorzeitige Abberufung des hauptamtlichen Beigeordneten zusammengefasst werden. Eine Änderung gegenüber den Regelungen im bisherigen Absatz 4 soll nur insoweit vorgenommen werden, als dass die Regelung über die Bezüge nach der Abwahl an die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes redaktionell angepasst wird. Auf die Begründung zu Nummer 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird verwiesen.

Zu Buchstabe e:

Der Bürgermeister ist häufig aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, alle Verwaltungsgeschäfte selbst wahrzunehmen. Die Vertretung in öffentlich-rechtlichen Körperschaften (zum Beispiel Zweckverbänden), in privatwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Gemeinden beteiligt sind, sowie in anderen Vertretungsfällen wird von dem zur allgemeinen Außenvertretung berufenen Bürgermeister (§ 31 Abs. 1) wahrgenommen. Der Bürgermeister kann sich nach geltender Rechtslage nur im Falle seiner Verhinderung (§ 32 Abs. 1 Satz 1) durch einen Beigeordneten vertreten lassen. Mit der Neuregelung soll dem Bürgermeister die Möglichkeit eröffnet werden, entsprechend dem jeweiligen örtlichen Bedürfnis Beigeordnete mit seiner Vertretung zu beauftragen. Die Einzelheiten der jeweiligen Vertretung liegen im Ermessen des Bürgermeisters. Soweit hierdurch nicht der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten betroffen ist, kann er Beigeordnete jeweils anlassbezogen mit seiner Vertretung beauftragen oder die Zuständigkeit der einzelnen Beigeordneten in der Weise erweitern, dass sie den Bürgermeister in ihrem Geschäftsbereich ständig vertreten.

Die allgemeine Vertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfalle 1, die die gesamte Rechtsstellung des Bürgermeisters als Organ der Gemeinde umfasst, wird nicht berührt.

Zu Buchstabe f:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 18 (§ 33):

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die Regelung der Anwendung des § 123 unterfällt.

Zu Nummer 19 (§ 35):

Zu Buchstabe a:

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Ladungspflicht sich nicht nur auf die Gemeinderatsmitglieder und hauptamtlichen Beigeordneten bezieht, sondern auch auf alle anderen Personen, die nach Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zwingend zu laden sind. Dies sind der Ortsbürgermeister,