Wohnungsbau

Deutschland haben sich bislang gut bewährt.

Vor diesem Hintergrund hält die Mehrheit der Kommission eine bundesweit einheitliche Gestaltung des Notariatswesens und damit eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht für erforderlich. Die Regelung des Art. 138 GG wird damit überflüssig und kann gestrichen werden.

Angesichts der grundsätzlich umfassenden Zuständigkeit der Länder für Bildung und Ausbildung und wegen der Sachnähe zum gesamten Schulwesen ist es aus Sicht der Enquete-Kommission sinnvoll, die außerschulische berufliche Bildung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu überführen.

Die Enquete-Kommission spricht sich mehrheitlich dafür aus, alle Materien des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG in die Landesgesetzgebungskompetenz zu überführen. Diese Materien weisen jeweils regionale oder landesrechtliche Besonderheiten auf und können von der Natur der Sache her auch durch den Landesgesetzgeber geregelt werden. Soweit die Kompetenzverschiebungen dazu führen, dass die Länder neue Finanzierungsverantwortungen erhalten, muss damit auch eine Neuverteilung der Mittel einhergehen.

Demgegenüber wurde von einem Mitglied der Kommission hinsichtlich der Materien Grundstücksverkehr, Wohnungswesen sowie Siedlungs- und Heimstättenwesen die Meinung vertreten, dass es sich jeweils um Materien mit sozialpolitischem Einschlag handle, die von ihrer Grundtendenz her zum bürgerlichen Recht gehören. Seit mehr als 70 Jahren habe es sich bewährt, dass das Planungsrecht vom Bund geregelt wird. Das Bodenrecht, d.h. in erster Linie das Städtebaurecht, könne im Interesse einer geordneten und berechenbaren Regelung der Bodennutzung und des Grundeigentums nicht von Land zu Land verschieden sein. Mit der Überantwortung des Bodenrechts an den Landesgesetzgeber wäre die gesamte städtebauliche Entwicklung gefährdet.

Die Mehrheit der Kommission teilt diese Bedenken jedoch nicht. Sie ist der Meinung, dass vor allem im Wohnungswesen (z.B. Fehlbelegungsabgabe, Wohnraumbindung, Wohnungsbauförderung) bei originären Handlungsmöglichkeiten der Länder regionale Besonderheiten differenzierter berücksichtigt werden könnten.

Bei der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser besteht nach Auffassung der keine sachliche Notwendigkeit, an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes festzuhalten. Eigenständige Regelungsmöglichkeiten würden die Länder in die Lage versetzen, bei der Krankenhausfinanzierung effizientere Strukturen zu schaffen und auf Dauer eine möglichst hohe medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Förderung der wissenschaftlichen Forschung spricht sich die Enquete-Kommission dafür aus, den Handlungsspielraum der Länder zu stärken, soweit es sich nicht um länderübergreifende Einrichtungen und Vorhaben handelt. Damit können die Länder in die Lage versetzt werden, jeweils ihre eigenen Schwerpunkte in der Forschungsförderung gesetzlich festzuschreiben.

Eine einheitliche Besoldung des öffentlichen Dienstes von Bund und Ländern ist nach Auffassung der Enquete-Kommission nicht geboten. Es ist vielmehr Ausdruck der Dienstherrenfunktion, in der Besoldung der eigenen Bediensteten eigene Ziele verfolgen zu können. Allerdings ist es erforderlich, die Ober- und Untergrenzen für die Besoldung in einem Grundsätze-Gesetz des Bundes vorzugeben.

Änderung der Rahmengesetzgebung in eine Grundsatzgesetzgebung Empfehlung:

Die Enquete-Kommission schlägt die Umwandlung der Rahmengesetzgebung in eine Grundsatzgesetzgebung vor. Anders als bei der Rahmengesetzgebung, wo der Bund den Umfang und die Reichweite der jeweiligen Materie bestimmen kann und die Länder innerhalb des vorgegebenen Rahmens verpflichtet sind, Gesetze zu erlassen, soll der Bund bei der Grundsatzgesetzgebung nur befugt sein, allgemeine, leitende Grundsätze aufzustellen. Ob und ggf. in welcher Weise die Länder von der Ausgestaltungsmöglichkeit der bundesrechtlich vorgegebenen Grundsätze Gebrauch machen, soll in ihrem Ermessen liegen.

­ Einverständnis ohne Abstimmung ­

Begründung: Ziel der Umwandlung der Rahmengesetzgebung in eine Grundsatzgesetzgebung ist es, den Landesgesetzgebern einen größeren Gestaltungsspielraum im Bereich der Materien des Art. 75 Abs. 1 GG einzuräumen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Bund in der Verfassungspraxis zunehmend die Tendenz entwickelt hat, in Rahmengesetzen sehr viele Details zu regeln. Dem Bund soll es in Zukunft im gesamten Bereich des Art. 75 Abs. 1 GG verwehrt sein, in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen zu treffen. Die Länder sollen auch selbst darüber befinden können, ob sie von der Möglichkeit der Ausgestaltung der bundesgesetzlich vorgegebenen Grundsätze Gebrauch machen oder nicht. Im Ergebnis bedeutet dies eine Streichung der bisherigen Art. 75 Abs. 2 und Abs. 3 GG. Seite 20 Bayerischer Landtag · 14. Wahlperiode Drucksache 14/8660

Gegen eine solche Umgestaltung wurde vorgebracht, dass sie den Ländern keine Vorteile bringe. Eine beim Wort genommene Grundsatzgesetzgebung gebe dem Bund mehr Regelungsspielraum als die Rahmengesetzgebung.

Diesen Bedenken schließt sich die jedoch nicht an. Die sieht in der Grundsatzgesetzgebung eine Beschränkung des Bundes auf materienspezifische Direktiv- oder Strukturnormen.

Damit ist gleichzeitig eine Ausweitung des Gestaltungsspielraums der Länder verbunden.

Denn sie sind ­ im Gegensatz zur Rahmengesetzgebung ­ erstens nicht verpflichtet, die Grundsätze landesgesetzlich auszufüllen, sondern können die Materie ungeregelt lassen.

Zweitens können die Länder über die Grundsätze des Bundes hinaus auch ergänzende landesrechtliche Regelungen treffen, während sie bei einer Rahmengesetzgebung den vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten dürfen. Drittens sind bei der Grundsatzgesetzgebung, anders als bei der Rahmengesetzgebung, keine unmittelbar geltenden oder in Einzelheiten gehende Regelungen zulässig.

Reduzierung der Materien der Grundsatzgesetzgebung Empfehlung:

Die Enquete-Kommission empfiehlt, folgende Zuständigkeiten des Bundes im Katalog des Art. 75 Abs. 1 GG zu streichen (mit der Folge, dass sie in die alleinige Gesetzgebungskompetenz der Länder übergehen):

­ Die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG)

­ Die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse (Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG)

­ Das Jagdwesen (Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG).

Die übrigen Materien des Art. 75 Abs. 1 GG unterfallen der Grundsatzgesetzgebung. Diese tritt an die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung.

­ Der Vorschlag hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens und der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse wurde mehrheitlich bei einer Gegenstimme angenommen. Der Vorschlag hinsichtlich des Jagdwesens wurde einstimmig angenommen ­

Begründung:

Die Enquete-Kommission ist mehrheitlich der Auffassung, dass das Hochschulrahmengesetz des Bundes zu detaillierte Vorgaben enthält.

Gerade im Bereich des Hochschulwesens kann der angestrebte Wettbewerb um die besten Ideen Wirkung entfalten. Ein Mitglied der Kommission vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die wissenschaftlichen Hochschulen ihre Aufgabe freier Forschung und Lehre und ihren Anteil an Bildung und Kultur in Deutschland nur sachgerecht und wirksam ­ auch im Hinblick auf den Austausch mit der Wissenschaft des Auslands ­ wahrnehmen können, wenn durch Bundesrecht die organisatorische und funktionale Grundform der Rechtsgestalt der Universität gewährleistet wird. Diese bundesstaatliche Zuordnung des Hochschulwesens, das sich für wechselnde Experimente von Land zu Land nur in untergeordneten Regelungsbereichen eignet, ist zugleich die notwendige Voraussetzung für einen Wettbewerb um die besten Ideen, d.h. der Entwicklung von Forschung und Lehre in einer Vielfalt von Land zu Land und von Universität zu Universität.

Die Mehrheit der Kommission teilt diese Auffassung jedoch nicht. Das Hochschulwesen ist ein zentrales Politikfeld der Länder und wichtiger Bestandteil ihrer im Zuge der wirtschaftlichen Globalisierung immer wichtiger werdenden eigenständigen Standortpolitik. Wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, auf diesem Gebiet neue und eigene Wege zu beschreiten, trägt dies zur Stärkung der politischen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder und damit auch der Landesparlamente bei.

Von der Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse ist vom Bund bisher noch kein Gebrauch gemacht worden. Presse- und Medienrecht sind Länderangelegenheiten. Ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung ist deshalb nach mehrheitlicher Auffassung der Enquete-Kommission nicht ersichtlich. Eigene landesrechtliche Regelungen im Bereich des Jagdwesens sind bürgernäher und können regionale Besonderheiten besser berücksichtigen.

3. Selbstbeschränkung des Bundesgesetzgebers Empfehlung:

Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Landtag, die Staatsregierung aufzufordern, über den Bundesrat auf die Bundesregierung in dem Sinne einzuwirken, dass der Bund beim Erlass neuer Rechtsvorschriften verstärkt prüft, ob ein Geltungszeitraum angegeben werden kann, nach dem die Vorschrift automatisch außer Kraft tritt, wenn nicht der Bund nachweist, dass die Regelung weiterhin von ihm getroffen werden muss.

Darüber hinaus ist die Enquete-Kommission der Auffassung, dass der Bund

­ bei der Ausübung seines Gesetzgebungsrechts im Bereich der konkurrierenden 14/8660 Bayerischer Landtag · 14. Wahlperiode Seite 21 bung die Möglichkeit von Öffnungs- und Experimentierklauseln zugunsten der Länder zu prüfen hat und

­ die im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung erlassenen Vorschriften mit dem Ziel überprüfen soll, dass diese durch Landesrecht ersetzt werden können (Art. 72 Abs. 3 GG, 125 a Abs. 2 GG).

­ Allseitiges Einverständnis ohne Abstimmung ­

Begründung:

Die Enquete-Kommission ist der Auffassung, dass der Bund beim Erlass neuer Gesetze oder Verordnungen ­ wie der Bayerische Landtag im Fall des Bayerischen Schlichtungsgesetzes und des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes ­ verstärkt von der Möglichkeit der Befristung Gebrauch machen sollte. Nach Ablauf der Frist tritt die Regelung automatisch außer Kraft. Die Materie fällt dann in die Regelungskompetenz der Länder, es sei denn, der Bundesgesetzgeber weist nach, dass eine Regelung durch Bundesgesetz weiterhin erforderlich ist. Auf diese Weise wird ein Begründungszwang für die Fortgeltung von Bundesrecht geschaffen, was faktisch eine gewisse Rückverlagerung von Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder zur Folge haben könnte.

Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum der Länder kann auch dadurch erweitert werden, dass der Bund den Ländern in geeigneten Teilbereichen bundesgesetzlich geregelter Materien die Möglichkeit für eigenständige Regelungen eröffnet.

Von der seit 1994 bestehenden Möglichkeit, durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass bundesgesetzliche Regelungen durch Landesrecht ersetzt werden können, sollte der Bund ebenfalls in geeigneten Fällen Gebrauch machen, um dadurch die Grundzuständigkeit der Länder und damit der Landesparlamente wieder zu eröffnen.

4. Ausweitung interregionaler Zusammenarbeit Empfehlung:

Die Länder haben die Möglichkeit, nicht nur im Bereich ihrer ausschließlichen Zuständigkeit, sondern auch dort im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wo der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, durch Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen untereinander geeignete Materien zu regeln. In diesem Bereich könnten vertragliche Vereinbarungen der Länder eine bundeseinheitliche Regelung obsolet machen. An der Vorbereitung solcher Vereinbarungen sind die Landesparlamente angemessen zu beteiligen.

­ Mehrheitlich mit sechs zu vier Stimmen bei einer Stimmenthaltung angenommen ­

Begründung:

Die Enquete-Kommission gibt der föderalen Vielfalt grundsätzlich den Vorzug gegenüber bundeseinheitlicher Gesetzgebung. Dabei wird nicht übersehen, dass verschiedene Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung sinnvoller Weise einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfen. Die Enquete-Kommission ist aber der Auffassung, dass dafür nicht zwingend eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Vielmehr können die Länder solche Materien in geeigneten Fällen auch im Wege vertraglicher Vereinbarung regeln. Sofern die Länder durch den Abschluss von Staatsverträgen oder Verwaltungsabkommen über gewisse Materien bundesweit einheitliche Bestimmungen treffen, besteht für eine bundesgesetzliche Regelung kein Bedarf. Ein Gebrauchmachen des Bundes von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz wäre in solchen Fällen weder im Hinblick auf das Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG gerechtfertigt.

Gegen eine solche Vertragslösung wurde eingewandt, dass damit letztlich nicht eine Stärkung der Landesparlamente, sondern der für den Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen zuständigen Staatsregierungen verbunden wäre. Dem hält die Mehrheit der Kommission aber entgegen, dass die Landesparlamente bereits im Vorfeld derartiger Vereinbarungen zu beteiligen, insb. zu informieren sind (siehe unten V.). Staatsverträge bedürfen zudem gemäß Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Landtags.

II. Veränderung der Zustimmungspflicht Empfehlung:

Bei einer Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz der Länder entsprechend den vorstehenden Empfehlungen verringert sich die Anzahl der zustimmungsbedürftigen Bundesgesetze. Im Fall der Verwirklichung dieser Empfehlungen hält es die Enquete-Kommission für vertretbar, im Gegenzug darüber hinaus die Zustimmungspflichtigkeit von Bundesgesetzen zu reduzieren.

In vielen Fällen beruht die Zustimmungspflicht auf Art. 84 Abs. 1 GG.

Die Enquete-Kommission schlägt deshalb vor, diese Bestimmung dahingehend zu ändern, dass ein Zustimmungserfordernis nur für Gesetze gegeben ist, die die bei den Ländern durch den Gesetzesvollzug verursachten Aufwendungen 22 Bayerischer Landtag · 14.