Veräußerung der landeseigenen Liegenschaft in Kronberg i.Ts., Oberer Aufstieg 11

Antrag der Landesregierung betreffend Veräußerung der landeseigenen Liegenschaft in Kronberg i.Ts., Oberer Aufstieg 11 (ehemalige Villa Mumm); hier: Zustimmung zur Veräußerung durch den Hessischen Landtag nach § 64 Abs. 2 LHO

Dem Landtag wird der Antrag unterbreitet, dem Verkauf der landeseigenen Liegenschaft Oberer Aufstieg 11 in Kronberg i.Ts., Gemeinde Kronberg i.Ts., Gemarkung Kronberg i.Ts., Flur 2 Flurstück 14/3, sowie Gemeinde Königstein i.Ts., Gemarkung Falkenstein, Flur 5 Flurstück 6/4, in einer Gesamtgröße von 68.223 m², zum Preis von 11,45 Mio. DM zuzustimmen.

Begründung:

Die Liegenschaft Oberer Aufstieg 11 in Kronberg i.Ts. gehört zum Allgemeinen Grundvermögen. Sie besteht aus einem schlossartigen Haupthaus mit ca. 1.900 m² Hauptnutzfläche (40 Räume, 3 Säle), mehreren Nebengebäuden und einem ca. 63.000 m² großen Park. Sowohl das Gebäude als auch der Park stehen unter Denkmalschutz.

Die Villa wurde 1910 von dem Sektfabrikanten Mumm errichtet, diente in der NS-Zeit als Sommersitz des Gauleiters und wurde 1945 von der Militärregierung an das Land Hessen für soziale Zwecke übertragen. Nachdem bis 1978 in dem Objekt ein Erholungsheim des Müttergenesungswerkes installiert war, wurde sie von 1979 bis 1996 von der Arbeiterwohlfahrt als Aufnahmeheim für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge genutzt. Sie ist für das Land entbehrlich und soll veräußert werden.

Das Staatsbauamt Friedberg hat am 27. November 1999 den Verkehrswert der Liegenschaft mit 11,035 Mio. DM ermittelt.

Die Liegenschaft wurde am 1./2. März 1996 in der Süddeutschen Zeitung, der FAZ sowie der Frankfurter Rundschau öffentlich ausgeboten. Obwohl grundsätzliches Kaufinteresse bestand, haben sich die intensiven Verkaufsbemühungen der Liegenschaftsstelle des Finanzamtes Frankfurt außerordentlich schwierig gestaltet. Auch die Einschaltung eines überregional tätigen Maklers im Zeitraum von August 1996 bis April 1997, der die Liegenschaft ebenfalls mehrfach regional und überregional ausgeboten hat, und weitere Ausbietungen in der Presse sowie im BTX und im Internet haben zunächst zu keinem Verkaufsergebnis geführt.

Grund hierfür waren die eingeschränkten Bebauungsmöglichkeiten des Grundbesitzes, zum einen durch gemeindliche Vorgaben, vor allem aber aufgrund der Denkmalschutzauflagen hinsichtlich des Parks. Die Neubauplanungen mehrerer Investoren sind an diesen Vorgaben gescheitert, sodass sie von ihren Kaufgeboten zurückgetreten sind. Um mit dem Landesamt für Denkmalpflege die Möglichkeiten einer zusätzlichen Bebauung festzulegen, wurde im Oktober 1998 ein sog. Parkpflegewerk in Auftrag gegeben, das erforderlich ist, um das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 16 einzuleiten. Das Gutachten lag im Mai 1999 vor.

Aufgrund der letzten Ausbietung, u.a. im Internet, wurden im Juni 1999 erstmals zwei akzeptable Kaufangebote abgegeben, davon eines über 10,5 Mio. DM einer Firma, die plante, auf dem Grundstück eine hochwertige Wohnnutzung zu realisieren. Zeitgleich wurde das Angebot des jetzigen Käufers über mindestens 11 Mio. DM in Aussicht gestellt unter der Voraussetzung, dass Chancen bestehen, das geplante Bauvorhaben zu realisieren.

Mit dem Höherbietenden wurden seither die Kaufverhandlungen geführt.

Bei dem Käufer handelt es sich um ein international tätiges Investmentunternehmen, welches plant, seinen Hauptsitz in Deutschland auf der Liegenschaft Oberer Aufstieg 11 in Kronberg zu errichten. Dabei sollen 350 Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Stadt Kronberg ist mit diesem Vorhaben einverstanden und unterstützt die Planungen des Investors nachdrücklich.

Darüber hinaus hat der Umlandverband Frankfurt bereits das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren eingeleitet und auch das Landesamt für Denkmalpflege und die Forstverwaltung haben ihre Zustimmung zu dem geplanten Bauvorhaben des Investors signalisiert.

Da dem Käufer in den letzten Monaten bereits erhebliche Ausgaben für die erforderlichen Vorplanungen entstanden sind, hat er um einen kurzfristigen Kaufvertragsabschluss gebeten, um Planungssicherheit für weitere Investitionen in die Entwicklung des Grundbesitzes zu haben. Daher wurde am 16. Dezember 1999 ein notarieller Grundstückskaufvertrag mit Genehmigungsvorbehalt durch das Kabinett und den Hessischen Landtag zu einem Kaufpreis von 11,45 Mio. DM geschlossen.

Dabei wurde in dem notariellen Kaufvertrag, abweichend von der üblichen Verfahrensweise, dem Käufer ein Rücktrittsrecht bis zum 15. Oktober 2000 für den Fall zugebilligt, dass bis zum 30. September 2000 eine Baugenehmigung nicht erteilt wird. Der Käufer zahlt dabei den hälftigen Kaufpreis mit Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrages sowie den Restkaufpreis bei Erteilung der Baugenehmigung. Falls der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, hat das Land die geleistete Kaufpreisanzahlung zinslos zu erstatten.

Diese abweichende Vorgehensweise ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt, dass für das Bauvorhaben des Käufers die Zustimmung einer Vielzahl von Entscheidungsträgern erforderlich ist und der Erwerber die Immobilie nur für eigene Zwecke erwerben will, sodass der Ankauf bei einem Scheitern seines Bauvorhabens sinnlos wäre.

Die Zustimmung des Hessischen Landtags nach § 64 Abs. 2 LHO ist erforderlich, da der Wert der zu veräußernden Liegenschaft mehr als 1 Mio. DM beträgt (VV Nr. 5.8 zu § 64 LHO).