Kinderbetreuung

Auf der Grundlage dieses Gesetzes soll auch die für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft im Rahmen der Leistungserbringung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderliche Weiterbildung geregelt werden.

Des Weiteren schafft dieses Gesetz die Voraussetzungen, um die nach § 2Abs. 2 Nr. 2 der Heimpersonalverordnung als Eignungsvoraussetzung für die Funktion des Heimleiters geforderte Weiterbildung landesrechtlich zu regeln.

Durch die Regelungen dieses Gesetzes wird die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft durch die Pflegekassen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise als Heimleiter durch die Heimaufsichtsbehörde nach der Heimpersonalverordnung nicht berührt.

In Absatz 2 wird der Begriff der Weiterbildung definiert und damit die Abgrenzung zum Bereich der fortbildenden Maßnahmen getroffen. Sinn und Zweck von Weiterbildungsmaßnahmen in den oben genannten fachlichen Bereichen werden erläutert.

Zu § 2:

Nach Absatz 1 müssen mit einer Weiterbildungsbezeichnung die Fachbereiche des jeweiligen Berufs, in dem die Qualifikation erfolgte, deutlich ausgewiesen sein. Der gesetzliche Schutz der Weiterbildungsbezeichnung soll sicherstellen, dass nur qualifizierte Kräfte eine solche Weiterbildungsbezeichnung führen können. Die Weiterbildungsbezeichnungen dürfen neben der Berufsbezeichnung geführt werden.

Durch Absatz 2 ist festgelegt, dass das Führen einer Weiterbildungsbezeichnung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedarf. Diese wird erteilt, wenn in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Berufs, beziehungsweise im Falle des Heimleiters, mit dem Nachweis der fachlichen Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang im Sinne dieses Gesetzes nachgewiesen worden ist.

Eine Weiterbildungsbezeichnung kann, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung zur Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung bedarf, geführt werden, wenn die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

In der ehemaligen DDR war die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen durch die Anordnung über die Weiterbildung der medizinischen Fachschulkader vom 8. Februar 1981 (Gbl. I Nr. 8 S. 92) und die hierzu ergangenen Anweisungen staatlich geregelt. Nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags gelten die nach dieser Regelung vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüsse weiter.

Durch die Festlegungen in Absatz 4 wird die Möglichkeit eingeräumt, dass auf der Basis von Überprüfungen der Gleichwertigkeit durch die zuständige Behörde auch Weiterbildungslehrgänge, die außerhalb des Regelungsbereichs des Absatzes 4 liegen, als gleichwertig anerkannt werden können.

Weiterbildungsabschlüsse, die erworben wurden, können durch diese Regelung ebenso anerkannt werden. Die Erlaubniserteilung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung bezieht sich in diesen Fällen auf die der ausländischen Weiterbildung entsprechenden Rechtsverordnung nach § 7 Nr. 1.

Die Weiterbildung baut auf der Grundausbildung auf, die mit der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung verbunden ist. Bei rechtskräftigem Entzug der Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung ist nach Absatz 5 die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung zu widerrufen. Diese ist ferner zurückzunehmen, wenn eine der anderen Voraussetzungen nach Absatz 2 bei ihrer Erteilung nicht vorgelegen hat oder nachträglich entfällt.

Die Festlegung 6 ermöglicht bei erfolgreicher Teilnahme an verschiedenen Weiterbildungslehrgängen auch das gleichzeitige Führen mehrerer Weiterbildungsbezeichnungen nebeneinander.

Zu § 3: 1 wird der Rahmen für Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätten festgelegt, deren Erfüllung bei der Beantragung der Anerkennung durch die zuständige Behörde zu prüfen ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Sinne der bestehenden Weiterbildungsstrukturen die enge Anbindung der Weiterbildung an eine/mehrere für die Weiterbildung spezifische Einrichtung/-en des Gesundheits- oder Sozialwesens sichergestellt ist. Weiterbildungen im Verbundsystem sind in geeigneter Weise vertraglich zu sichern.

Im Sinne der Beibehaltung der nach Absatz 1 festgelegten Mindesterfordernisse für den Betrieb einer Weiterbildungsstätte wird durch Absatz 2 festgelegt, dass jede Änderung der in den Antragsunterlagen geschilderten Voraussetzungen der Weiterbildungsstätte unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen ist.

Es muss sichergestellt sein, dass bereits anerkannte Weiterbildungsstätten nicht nur zum Zeitpunkt der Anerkennung, sondern auch in personeller, räumlicher und organisatorischer Hinsicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung bieten. Bei Nichterfüllung der Mindeststandards nach Absatz 1 oder der Verpflichtung nach Absatz 2 wird durch die Regelung des Absatzes 3 die Möglichkeit eingeräumt, eine bereits erteilte Anerkennung als Weiterbildungsstätte zurückzunehmen.

Zu § 4:

Die Bestimmung legt fest, dass die Weiterbildungen im Sinne dieses Gesetzes in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht oder berufsbegleitend durchgeführt werden können (Absatz 1). Die Entscheidung, ob Weiterbildung neben der fortlaufenden Berufstätigkeit oder als Vollzeitunterricht angeboten wird, ist unter Berücksichtigung der zu vermittelnden Weiterbildungsinhalte, der Strukturen und der Arbeitsorganisation der delegierenden Einrichtungen sowie der Trägereinrichtung der Weiterbildungsstätte zu treffen.

Zur Sicherstellung einer möglichst hohen Effektivität der Weiterbildung ist in den Absätzen 2 bis 4 die Verfahrensweise bei Unterbrechung der Weiterbildung näher geregelt.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 begründet eine Ausnahme dahin gehend, dass im Sinne des Thüringer Gleichstellungsgesetzes Beschäftigte, die berufliche Ausfallzeiten wegen Kinderbetreuung haben, keine Benachteiligungen erfahren.

Durch Absatz 5 wird der zuständigen Behörde bei beruflichen Ausfallzeiten aus anderen Gründen als der Inanspruchnahme von Elternzeit die Möglichkeit eingeräumt, über Art und Umfang der Anrechnung dieser Ausfallzeiten eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Hierbei ist die Möglichkeit der Anrechnung von Ausfallzeiten wegen häuslicher Pflege von Angehörigen einzubeziehen.

Zu § 5:

Diese Bestimmung regelt, dass der Abschluss der Weiterbildung an das Bestehen einer unter staatlicher Aufsicht durchgeführten Prüfung gebunden ist. In Absatz 1 ist festgelegt, dass die Weiterbildungslehrgänge in der Regel mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Abschlussprüfung enden. Diese Be12 stimmung entspricht den einschlägigen Regelungen der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Die Regelung von Einzelheiten bleibt im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Weiterbildungsrichtungen in den jeweiligen Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen zu regeln.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass zur Durchführung von Abschlussprüfungen an jeder Weiterbildungsstätte für jeden Weiterbildungsbereich ein Prüfungsausschuss zu bilden ist. Die Festlegung der Mitglieder des Prüfungsausschusses analog zur Zusammensetzung der entsprechenden Prüfungskommission in den Ausbildungsgängen entspringt dem Bemühen um weitestgehende Objektivität bei der Bewertung der Prüfungsergebnisse. Um die Einhaltung der Prüfungstermine zu sichern, ist bestimmt, dass für den Verhinderungsfall eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu benennen ist.

Absatz 2 regelt ferner den Ausnahmefall, dass der Vertreter der zuständigen Behörde den Prüfungstermin nicht wahrnehmen kann. Danach besteht die Möglichkeit, den Prüfungsvorsitz an die Weiterbildungsstätte zu delegieren.

Durch Absatz 3 ist die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeordnet. Dieser hat dazu die entsprechenden Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sowie der gegebenenfalls zu absolvierenden Praktika zu prüfen.

In den Absätzen 4 und 5 sind die Grundsätze für das Bestehen und Wiederholen der Prüfung festgelegt. Danach ist die Prüfung bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Es gelten zudem die üblichen Bewertungsmodalitäten der Abschlussprüfungen der Berufsausbildung der Fachberufe im Gesundheitswesen. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung eines Weiterbildungsgangs können durch die Regelung in Absatz 5 nicht bestandene Prüfungsteile auf Antrag bei der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.

In Absatz 6 werden Festlegungen für die Fälle getroffen, in denen ein bereits zur Prüfung zugelassener Prüfling die Prüfung nicht antritt oder abbricht. Der Rücktritt von der Prüfung ist in begründeten Fällen möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des Prüfungsvorsitzenden. Die Gründe für das Nichtantreten wie auch für der Prüfung sind in geeigneter Form, bei Krankheit durch die Vorlage eines ärztlichen Attests, nachzuweisen. Die Prüfung wird dann an einem vom Prüfungsvorsitzenden festzulegenden Termin wiederholt oder fortgesetzt.

Bei einem Abbruch der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, in welchem Umfang bereits geprüfte Prüfungsanteile angerechnet werden können.

Werden die Nachweise für die Verhinderung nicht erbracht oder liegt die Zustimmung des Prüfungsvorsitzenden nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Zu § 6:

Zur Sicherung der Qualität der Weiterbildungsgänge wird durch diese Regelung der zuständigen Behörde die Aufsichtsführung über die Weiterbildungsstätten zugeordnet. Diese Aufsichtsführung erstreckt sich insbesondere auf die Überwachung der Mindeststandards der Weiterbildungsstätten und die Einhaltung der Maßgaben der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen. Sie ist Voraussetzung für die Feststellung, ob gegebenenfalls eine Aufhebung der Anerkennung nach § 3 Abs. 4 angezeigt ist.

Zu § 7:

Diese Bestimmung ermächtigt das für das Gesundheits- und Sozialwesen zuständige Ministerium, im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Weiterbildungsrichtungen weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung in Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen zu regeln. Das ist insofern erforderlich, als damit die Möglichkeit besteht, die Inhalte jeder Weiterbildungsrichtung unter Beachtung der Spezifika der Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Fachrichtung zu gestalten und den aktuellen Erfordernissen der Weiterbildung in den speziellen Bereichen anzupassen. Daneben wird hierdurch im Sinne der Vergleichbarkeit die gegenseitige Anerkennung der Weiterbildungen unter den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erleichtert.

Das für das Gesundheits- und Sozialwesen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Weiterbildungsstätten geltenden Mindesterfordernisse festzulegen. In den Rechtsverordnungen sollen auch Art und Umfang der zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten geregelt werden.

Zu § 8:

Diese Bestimmung ermöglicht es, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. In Absatz 1 sind diese Ordnungswidrigkeiten näher bezeichnet, durch Absatz 2 ist festgelegt, dass diese mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro belegt werden können.

Zu § 9:

Mit dieser Regelung wird die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes dem Landesverwaltungsamt zugewiesen.

Zu § 10: Absatz 1 beinhaltet eine Übergangsregelung für Weiterbildungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und der Rechtsverordnungen nach § 7 begonnen wurden.

Absatz 2 legt für die Weiterbildungsstätten die Notwendigkeit der Anpassung an die geltenden Mindestvoraussetzungen innerhalb eines festgesetzten Zeitraums fest. Dies schließt die Notwendigkeit der nachträglichen Antragstellung auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte ein.

Zu § 11:

Mit dieser Bestimmung ist festgelegt, dass Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz jeweils in männlicher und weiblicher Form gelten.

Zu § 12:

Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes.