Steuer

Behinderten Menschen soll durch für Nachteile, die sich aus Behinderungen ergeben, ermöglicht werden, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

§ 2:

Leistungen:

(1) Das Gesetz umfasst folgende Sach- und Geldleistungen sowie Fördermaßnahmen:

1. Ausgleich von Mobilitätsnachteilen,

2. Assistenz, Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten,

3. Landesförderplan,

4. Nachteilsausgleichsgelder.

(2) Die Leistungen dieses Gesetzes werden, soweit nichts anderes in diesem Gesetz bestimmt ist, unabhängig von anderen ähnlichen Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht gewährt. Eine Bedürftigkeitsprüfung findet erst ab einem Jahreseinkommen von 50 000 Euro für Alleinstehende und 100 000 Euro für Verheiratete statt. Partner einer eingetragenen Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen Verheirateten gleich.

§ 3:

Anspruchsvoraussetzungen:

(1)Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer als Schwerbehinderter im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert anerkannt ist oder von vergleichbaren Einschränkungen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit betroffen ist. Ob vergleichbare Einschränkungen vorliegen, ist durch das von der für den Wohnort des Anspruchsberechtigten zuständige Gesundheitsamt festzustellen.

(2) Weiter gehende Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Nachteilsausgleiche werden in den jeweiligen besonderen Vorschriften geregelt.

Zweiter Abschnitt Ausgleich von Mobilitätsnachteilen

§ 4:

Kostenerstattung:

(1) Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen können, haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen für die Nutzung von individuellen Transportleistungen mit für sie barrierefrei nutzbaren Fahrzeugen, in Ausnahmefällen durch Inanspruchnahme von Fahrdiensten, entstehen.

(2) Erstattet wird der Kostenanteil, der über die Kosten hinausgeht, die bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs als übliche Entgelte zu entrichten wären. Soweit der Berechtigte nach den Bestimmungen des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch Anspruch auf kostenfreie Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs hat, sind die gesamten Kosten zu erstatten.

(3) Das Nähere, insbesondere über die Eigenbeteiligung und die Ausnahmefälle nach Absatz 1 sowie über die jeweiligen Betreiber von Beförderungsunternehmen und deren Zulassung, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 5:

Fahrten zu Behandlungen und Beratungsstellen:

(1) Behinderte Menschen haben Anspruch darauf, monatlich für zwei Fahrten zu Behandlungen durch Ärzte, Physiotherapeuten oder Angehörige anderer Heilberufe die Kosten erstattet zu bekommen, wenn diese Behandlungen der Linderung oder Heilung von Behinderungen und deren Ursachen dienen.

(2) Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten für monatlich zwei Besuche von Auskunfts- und Beratungsstellen, soweit die Beratung der Unterstützung bei der Verwirklichung einer selbstbestimmten Lebensführung dient.

(3) In Härtefällen können die Kosten von bis zu vier Fahrten im Monat erstattet werden. Die Kilometerpauschale für PKW-Nutzung ist nach den im Steuerrecht geltenden Vorschriften zu berechnen. Näheres, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines Härtefalls, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 6:

Mobilitätspauschale und Mobilitätsgeld:

(1) Wer einen Anspruch nach den §§ 4 und 5 sowie § 6 Abs. 2 geltend machen könnte, kann statt dieser Leistungen auch die Zahlung einer Mobilitätspauschale von 150 Euro im Monat verlangen.

(2) In Härtefällen kann zusätzlich zu den Leistungen nach den §§ 4, 5 sowie 6 Abs. 1 ein Mobilitätsgeld von 75 Euro im Monat gewährt werden.

Dritter Abschnitt Assistenz und Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten

§ 7:

Selbstbestimmtheitsgrundsatz:

(1) Die Art und Weise der Leistungserbringung im Bereich der Assistenz muss dem Grundsatz der Selbstbestimmtheit entsprechen. Dies umfasst, dass im Rahmen der persönlichen Assistenz durch den behinderten Menschen in eigener Person darüber entschieden wird, wer die Hilfe erbringt, wann die Hilfe erfolgt, wo die Hilfe erbracht wird und was die Hilfe umfasst.

(2) Die Unterstützungsperson wird vom behinderten Menschen selbst ausgewählt. Die Unterstützungsperson leistet die Hilfsdienste nach den Vorstellungen und in Anleitung des behinderten Menschen. Arbeitszeit und Arbeitsablauf werden durch den behinderten Menschen bestimmt.Assistenz darf nicht gegen den Willen des behinderten Menschen angewandt werden.

§ 8:

Anspruch auf Assistenz und Assistenzgeld:

(1) Behinderte Menschen haben zur Sicherung einer selbstbestimmten Lebensführung Anspruch auf persönliche Assistenz in allen Bereichen des Alltags. Wer Anspruch auf Assistenzleistungen hat, hat ein Wahlrecht, ob er die Leistung als Sachleistung oder als Geldleistung in Form eines persönlichen Budgets erhalten will. Soweit die Art und Schwere der Behinderung der persönlichen Ausübung des Wahlrechts entgegenstehen, wird das Wahlrecht von der gesetzlichen Vertretungsperson ausgeübt.Ambulante Angebote der Assistenz haben Vorrang vor stationärer Versorgung.

(2) Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 vom Hundert oder vergleichbaren Einschränkungen, bei und Schwere der Behinderung einen erhöhten Assistenzbedarf bedingen, auf in Höhe von 150 Euro im Monat.

(3) Näheres zur Gewährung von Assistenzleistungen, insbesondere zur Ausübung des Wahlrechts und der persönlichen Budgetierung, werden durch Rechtsverordnung geregelt. Insoweit die Leistungen aufgrund bundesrechtlicher Regelungen oder anderer landesrechtlicher Regelungen erlangt werden können, haben diese Regelungen Vorrang.

§ 9:

Landesrahmenvertrag:

(1) Das Land sichert durch Landesrahmenvertrag die Vergleichbarkeit der Assistenzleistungen der beteiligten Träger und Anbieter in Inhalt und Qualität.

(2) Die Leistungserbringer vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen sowie zur Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ein internes Qualitätssicherungsverfahren einzuführen, das den Empfehlungen entspricht.

§ 10:

Lebenspraktische Fertigkeiten:

(1) Lebenspraktische Fertigkeiten befähigen behinderte Menschen, sich möglichst ohne fremde Hilfe durch eine Unterstützungsperson im alltäglichen Leben zu bewegen. Leistungen zum Erwerb solcher Fertigkeiten sind, soweit möglich, vorrangig oder in Ergänzung zu Assistenzleistungen zu erbringen.

(2) Behinderte Menschen haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an zwei Kursen zum Erlernen der zum Umgang mit Behinderung notwendigen lebenspraktischen Fertigkeiten. In Härtefällen besteht Anspruch auf Teilnahme an weiteren Kursen.

Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Die Kostenübernahme durch Träger der öffentlichen Gewalt darf nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht werden. Das Land stellt die zur Durchführung notwendigen Finanzmittel zur Verfügung. Insoweit die Leistungen aufgrund bundesrechtlicher und anderer landesrechtlicher Regelungen erlangt werden können, haben diese Vorrang.