In wie vielen Fällen wurden abweichend von der Bestimmung des § 13Abs

September 2003 hat folgenden Wortlaut:

Die Annahme des Entlassungsgesuchs des ehemaligen Suhler Polizeidirektors Hausdorf durch Innenminister Andreas Trautvetter und deren beamtenrechtliche Auswirkungen auf Bezüge und Pensionsansprüche sind aufgrund der offensichtlichen Stasitätigkeit des Herrn Hausdorf in den letzten Wochen in der Presse thematisiert worden. Das Thüringer Innenministerium hat in seiner Pressemitteilung (Nummer 125/03) vom 18. September 2003 zum Fall Hausdorf erklärt: Im Falle der Rücknahme der Ernennung hätte zwar juristisch von Anfang an kein Beamtenverhältnis bestanden, dennoch wären dem Betroffenen aufgrund der geleisteten Dienste die bezahlten Bezüge belassen worden. Entsprechend wurde in allen vergleichbaren Fällen verfahren.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen wurde eine Tätigkeit von Thüringer Landesbeamten für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit dem Thüringer Innenminister bekannt?

2. In wie vielen Fällen wurden abweichend von der Bestimmung des § 13Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz die Ernennungen nicht zurückgenommen?

3. Aus welchen Gründen wurde bei den in Frage 2 genannten Fällen die Beamtenernennung nicht zurückgenommen?

4. Aufgrund welcher Vorschriften oder Überlegungen wurde in den Fällen der Rücknahme der Beamtenernennung auf eine (anteilige) Rückforderung der gezahlten Bezüge verzichtet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. November 2003 (Eingang: 2. Dezember 2003) wie folgt beantwortet: Vorab sei angemerkt, dass es im Geschäftsbereich des Innenministeriums zahlreiche organisatorische Änderungen gegeben hat, wie beispielsweise die Kommunalisierung staatlicher Aufgaben und dem damit verbundenen Wechsel des staatlichen Personals auf die Landratsämter, über deren Personal heute durch das Innenministerium keine Aussage mehr getroffen werden kann.

11. Dezember 2003

Zu 1.: Im gesamten Geschäftsbereich des Innenministeriums wurden alle Bedienstete einer Überprüfung unterzogen. Hierbei wurden - unabhängig vom Status der Bediensteten - in insgesamt 1 831 Fällen festgestellt.

Eine Erfassung dieses Ergebnisses, aufgegliedert nach Beschäftigtengruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter), ist im Innenministerium nicht erfolgt, so dass eine weiter gehende Aussage hierüber nicht möglich ist. Hierzu wäre die Prüfung eines jeden Einzelfalls erforderlich, was angesichts der Anzahl an belastenden Ergebnissen einen sehr hohen Aufwand erfordern würde.

In 902 Fällen wurde aufgrund der das Dienst- bzw. das Arbeitsverhältnis beendet. In den übrigen Fällen konnte eine Beendigung des Dienst- bzw. des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Einigungsvertrags nicht erfolgen. Dies betraf beispielsweise zirka 500 Fälle, in denen eine ausschließlich darin bestand, dass der Wehrdienst im Wachregiment Feliks Dzierzynski abgeleistet wurde. In den anderen zirka 430

Fällen erfolgte eine Weiterbeschäftigung, da entweder keine gerichtsfesten Ergebnisse vorlagen oder die Qualität der wie z. B. Beginn und Dauer der Stasi-Tätigkeit, Gründe für den Beginn und das Ende der Tätigkeit, aktives Mitwirken bei Beginn und Beendigung der Tätigkeit, geistige Reife bzw. Lebensalter bei Beginn der Tätigkeit, Dauer des Zurückliegens der Tätigkeit, so gering war, dass eine Entlassung nicht rechtswirksam hätte ausgesprochen werden können.

Zu 2.: In einer Vielzahl von Fällen haben die betroffenen Beamten einen Antrag auf Entlassung gestellt, dem jeweils nach § 35 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz zu entsprechen war. Ein Ermessen stand dem Innenministerium in diesen Fällen nicht zu. Eine Rücknahme der Ernennung ist in diesen Fällen nicht erfolgt, so dass auch eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vorlagen, nicht erforderlich war. Eine nähere Aussage ist nicht möglich, da über die Anzahl der Entlassungen auf eigenen Antrag keine zahlenmäßige Erfassung vorgenommen wurde.

Darüber hinaus wurde in insgesamt 148 Fällen die Ernennung zum Beamten zurückgenommen.

Eine genauere Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da dies eine nachträgliche Sichtung und Prüfung aller Fälle im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfordern würde.

Zu 3.: Sofern ein Antrag auf Entlassung gestellt wurde, war diesem, wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, zu entsprechen. Einer zusätzlichen Rücknahme der Ernennung bedurfte es daher nicht mehr, da das Beamtenverhältnis zuvor beendet worden war.

Da sowohl bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, als auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ernennung kein Ermessen für das Innenministerium bestand, wurde der Entlassung auf eigenen Antrag insbesondere deshalb der Vorzug gegeben, um mögliche Prozessrisiken weitestgehend auszuschließen.

Zu 4.: Im Fall der Rücknahme der Beamtenernennung gilt das Beamtenverhältnis von Anfang an als nicht begründet.

Gleichwohl ist die Zeit von Begründung des Beamtenverhältnisses bis zur Rücknahme der Ernennung zum Beamten nicht rechtlich unbedeutend. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass nach § 15 Amtshandlungen des Ernannten bis zur Rücknahme seiner Beamtenernennung Gültigkeit behalten.

Nach erfolgter Rücknahme der Beamtenernennung befand sich der Bedienstete zwar von Anfang an nicht in einem Beamtenverhältnis, jedoch in einem so genannten faktischen Dienstverhältnis zum Freistaat Thüringen.

Aus diesem faktischen Dienstverhältnis heraus stehen dem Bediensteten Lohnansprüche zu, da er tatsächlich auch Dienst geleistet hat. Vor diesem Hintergrund wurde im Falle einer Rücknahme der Ernennung auf die Rückforderung der Vergütung verzichtet.