Abmahnung

Sehr geehrter Herr Dr. Schröder, in der Anlage übersende ich Ihnen den Entwurf eines Abmahnungsschreibens an den Geschäftsbereichsleiter Herrn Helmut Meyer zur Kenntnis.

Wie Sie der Anlage entnehmen können, verstieß Herr Meyer in jüngster Zeit gegen Dienstpflichten und Weisungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der GFAW. Darüber hinaus überschritt er seine Befugnisse als Bevollmächtigter, als er eigenmächtig ein neues Projekt bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beantragte, ohne zuvor die Geschäftsführung zu unterrichten und zu ermöglichen, dass die nach dem Gesellschaftervertrag erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrates eingeholt werden kann.

Aufgrund dieser Verhaltensweisen beabsichtige ich, Herrn Meyer abzumahnen.

Gleichzeitig halte ich es für angemessen und erforderlich, Herrn Meyer die erteilte Prokura zu entziehen und ihn ggfs. von seiner Dienstverpflichtung freizustellen. Dazu benötige ich gemäß dem Gesellschaftervertrag die Zustimmung des Aufsichtsrates. Ich sehe jedoch in dieser Angelegenheit dringenden Handlungsbedarf und würde deshalb eine kurzfristige Entscheidung begrüßen.

Damit die beabsichtigten Vorgehensweisen gegenüber Herrn Meyer sich jedoch nicht negativ auf den Ausgründungsprozess des Geschäftsbereichs auswirken, ersuche ich Sie zuvor um Ihre Stellungnahme zu diesem Sachverhalt...

Dazu gibt es auch eine Stellungnahme des Referats 21 des TMSG an den Staatssekretär vom 18.09.1997: Die Aktivitäten zur Neugründung der können durchaus Interessenskollisionen bewirken, sind aber vor dem Hintergrund des angestrebten Termins 1.10.1997 nachvollziehbar. Da der Geschäftsgegenstand sozialverträglicher Arbeitnehmerüberlassung vollständig von der GFAW auf die übergehen soll, halte ich die Bedenken des Geschäftsführers im Interesse eines reibungslosen Übergangs zwar für berechtigt, aber nicht für so schwerwiegend, dass die von ihm vorgeschlagenen Konsequenzen gerechtfertigt wären.

Votum: Die Prokura sollte bei Herrn Meyer verbleiben, auf rechtlich einwandfreies Vorgehen ist er hinzuweisen.

18. September 1997

Der Geschäftsbereichsleiter in der GFAW ist auf eigenen Antrag durch den Staatssekretär im TMSG für den Zeitraum vom 18.09. - 30.09.1997 von der Aufgabenwahrnehmung in der GFAW freigestellt worden. Im Protokoll der Aufsichtsratssitzung der GFAW vom 01.10.1997 heißt es dazu: Bezüglich des Freistellungsantrages des Herrn Meyer trug der Geschäftsführer vor, dass dieser gleichzeitig Leiter des Geschäftsbereiches mit entsprechender Handlungsvollmacht und seit kurzem Geschäftsführer der - Gesellschaft für Arbeitnehmerüberlassung Thüringen - sei. Hinzu komme, dass mit der Übergabe der Vertragsanlagen am 30.09.1997 der Geschäftsführung der GFAW bekannt geworden sei, dass Herr Meyer gemeinsam mit den Mitarbeitern Wachtel und Nonne 51 % der Anteile an der halten. Im Gegensatz zu Herrn Meyer handeln Herr Wachtel und Herr Nonne als Prokuristen der Mit Schreiben vom 18.09.1997 bat Herr Meyer um Freistellung von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei der GFAW Diesbezüglich wurde um die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Staatssekretär Dr. Schröder, gebeten. Das Antwortschreiben umfasste jedoch nur die Freistellung bis zum 30.09.1997, dem ursprünglich ins Auge gefassten Termin für die Vertragsunterzeichnung. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Herr Meyer zugesagt, die vollständigen Vertragsunterlagen zu liefern. Da sich die Vertragsunterzeichnung rückwirkend zum 30.09.1997 wegen der noch nicht vollständigen Vertragsunterlagen und der nicht vorliegenden Zustimmung des TMSG zu bestimmten Vertragsbestandteilen (u. a. Weitergabe der nicht verbrauchten Mittel an die neue Gesellschaft, Ausweis des Kaufpreises als Verbindlichkeit in der hinauszögert, ist durch den Aufsichtsrat für diesen Zeitraum analog über den Freistellungsantrag zu befinden...

Der Aufsichtsrat stimmt zu, dass Herr Prokurist Meyer bis zum 15.10.1997 auf eigenen Antrag freigestellt wird und dabei möglichst bestehende Resturlaubsansprüche einbringt. 23. September 1997, Abstimmung zwischen dem TFM und dem TMSG

Im Schreiben des TFM an das TMSG vom 23.09.1997 betreffend die Ausgründung des Geschäftsbereiches wird festgestellt: Unabhängig davon sind für die Ausgründung zum

01.10.1997, nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der GFAW, bisher eine Vielzahl von Einzelproblemen nicht geklärt.

Zu den noch zu klärenden Einzelproblemen wird ausgeführt: Insbesondere wurden die Verhandlungen zur Ausgründung bisher von der Vertragsgegenseite stets vom Geschäftsbereichsleiter der GFAW, Herrn Meyer, geführt. Herr Meyer gibt dabei an, für eine Gesellschaft zu handeln, deren Existenz bisher nicht nachgewiesen ist. Ebenso wenig ist dem Gesellschafter eine wirksame Bevollmächtigung von Herrn Meyer für Vertragsverhandlungen mit der GFAW bekannt.

Des Weiteren ist dem Thüringer Finanzministerium nicht bekannt, inwieweit die übernehmende Gesellschaft zur Übernahme des Programms zur sozialverträglichen Arbeitnehmerüberlassung bereit und in der Lage ist. Um die Umsetzung des vom TMSG verfolgten Zwecks und die zweckentsprechende Verwendung der vom TMSG noch auszureichenden Zuwendungen sicherzustellen, sollte seitens des TMSG darauf geachtet werden, dass diesem durch die übernehmende Gesellschaft entsprechende Kontrollrechte eingeräumt werden.

Aus Sicht des Thüringer Finanzministeriums ist auch der Vertragsgegenstand noch genau zu definieren. Bisher liegen noch keine genauen Angaben zur Höhe der zu übertragenden Bilanzpositionen vor. Insbesondere ist die genaue Erfassung der bestehenden Forderungen und die Ermittlung eines Kaufpreises nach Angaben der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen.

Daher schlage ich vor, zum 30.09.1997 eine Absichtserklärung Letter of intent zur Ausgründung des Geschäftsbereichs von der übernehmenden Gesellschaft und der GFAW unterzeichnen zu lassen. Aufgrund der zuvor aufgezeigten Probleme würde eine solche Absichtserklärung die Ernsthaftigkeit der Ausgründung unterstreichen und der Vorbereitung des Vertragsabschlusses dienen. Diese Absichtserklärung wird vom Thüringer Finanzministerium derzeit vorbereitet.

Ich bitte um baldmögliche Mitteilung, ob bezüglich der o. a. Vorgehensweise Einvernehmen besteht. Für diesen Fall wäre ich für eine entsprechende Zuarbeit über die aus Sicht des TMSG notwendigen Regelungsinhalte der vorgenannten Absichtserklärung dankbar.