Situation im Strafvollzug in Hessen

Die Landesregierung wird ersucht, im Unterausschuss Justizvollzug über folgenden Gegenstand zu berichten:

1. Wie viele Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe 1 gibt es in Hessen und welche sind dies?

2. Wie viele Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe 2 gibt es in Hessen und welche sind dies?

3. Wie viele Haftplätze

a) der Sicherheitsstufe 1,

b) der Sicherheitsstufe 2,

c) des offenen Vollzugs gibt es in Hessen

4. Worin unterscheidet sich eine Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 1 von einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 2 in Hessen?

5. Aufgrund welcher Regelungen wird festgelegt, welche Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 1 und welche der Sicherheitsstufe 2 angehört?

6. Welche Mindestsicherung muss in Hessen eine Justizvollzugsanstalt

a) der Sicherheitsstufe 1,

b) der Sicherheitsstufe 2,

c) des offenen Vollzugs aufweisen?

7. Aufgrund welcher Umstände und durch wen wird festgelegt, ob ein Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt

a) der Sicherheitsstufe 1,

b) der Sicherheitsstufe 2,

c) des offenen Vollzugs untergebracht wird?

8. Befinden sich in den Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe 1 ausschließlich Strafgefangene, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit nicht in einer Anstalt der Sicherheitsstufe 2 untergebracht werden können?

9. Wenn nein,

a) warum nicht,

b) in welcher Justizvollzugsanstalt ist dies nicht der Fall,

c) um wie viele Strafgefangene handelt es sich?

10. Befinden sich in den Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe 2 ausschließlich Strafgefangene, die aufgrund ihrer geringeren Gefährlichkeit nicht in einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 1 untergebracht werden müssen?

11. Wenn nein,

a) warum nicht,

b) in welcher Justizvollzugsanstalt ist dies nicht der Fall,

c) um wie viele Strafgefangene handelt es sich?

12. Befinden sich in den Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe 2 ausschließlich Strafgefangene, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit nicht im offenen Vollzug untergebracht werden können?

13. Wenn nein,

a) warum nicht,

b) in welcher Justizvollzugsanstalt ist dies nicht der Fall,

c) um wie viele Strafgefangene handelt es sich?

14. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Strafgefangener, der ursprünglich in einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 1 untergebracht wurde, in einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 2 untergebracht werden?

15. Wer entscheidet über die Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 1 in eine Haftanstalt einer geringeren Sicherheitsstufe?

16. Wie oft wurde eine solche Entscheidung

a) 1999,

b) 2000,

c) 2001,

d) im ersten Halbjahr 2002 getroffen?

17. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Strafgefangener, der ursprünglich in einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 2 untergebracht wurde, in einer Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzugs untergebracht werden?

18. Wer entscheidet über die Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 2 in eine Haftanstalt einer geringeren Sicherheitsstufe?

19. Wie oft wurde eine solche Entscheidung

a) 1999,

b) 2000,

c) 2001,

d) im ersten Halbjahr 2002 getroffen?

20. Wie hoch ist die Anzahl der Strafgefangenen in der zentralen Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt,

a) die in einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 1,

b) die in einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 2 untergebracht werden müssen?

21. Wie lange verbleiben die Strafgefangenen,

a) die in einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 1,

b) die in einer Justizvollzugsanstalt der Sicherheitsstufe 2 untergebracht werden müssen, in der zentralen Einweisungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt?

22. Sollten die Strafgefangenen der Sicherheitsstufen und 1 und 2 unterschiedlich lange in der Einweisungsabteilung der JVA Weiterstadt verbleiben: Worin liegen die Gründe für diese unterschiedliche Verweildauer?

23. Wie hoch ist die Überbelegung in den Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe 1 (insgesamt sowie in den einzelnen Justizvollzugsanstalten)?

24. Wie hoch ist die Überbelegung in den Justizvollzugsanstalten der Sicherheitsstufe 2 (insgesamt sowie in den einzelnen Justizvollzugsanstalten)?

In welchen Justizvollzugsanstalten wird nach der Planung des Justizministeriums durch den Neubau der Justizvollzugsanstalt in Hünfeld eine Entlastung bei der Überbelegung eintreten und welchen Umfang wird diese Entlastung voraussichtlich jeweils haben?

26.

27.

28. Wie hoch ist die Anzahl der nicht genutzten Haftplätze im Bereich des offenen Vollzugs?

29. In welcher Justizvollzugsanstalt bzw. in welchen Justizvollzugsanstalten befinden sich diese freien und nicht genutzten Haftplätze?

30. Seit wann besteht diese freie Haftraumkapazität?

31. Warum wird diese freie Haftraumkapazität nicht genutzt?