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Thüringer Landtag - 4. Zudem wurde an die kommunalen Mandatsträger und kommunalen Wahlbeamten die eindringliche Empfehlung ausgesprochen, die insbesondere mit Blick auf haftungs- und strafrechtliche Gesichtspunkte ein ganz persönliches Interesse daran haben sollten, keine Angriffspunkte für die Rechnungsprüfung bzw. die Staatsanwaltschaft zu bieten.

Der Gemeinde- und Städtebund Thüringens verwies zudem darauf, dass das Thüringer Innenministerium den geforderten Haftungsausschluss in dem Rundschreiben 8/2004 nicht vorgenommen hat und durch Hinweis auf die Einzelfallentscheidungen vor Ort das gesamte Haftungsrisiko in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht vollständig bei den Organen der Kommune belässt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung Zuschüsse an freie Träger der Kinder- und Jugendarbeit, bei denen keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, ausgezahlt werden? Wie wird diese Auffassung begründet?

2. Bei welchen Verstößen gegen die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung und unter welchen Voraussetzungen müssen kommunale Mandatsträger und kommunale Wahlbeamte mit zivil- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen rechnen?

3. Unter welchen Voraussetzungen kann die Landesregierung gegenüber kommunalen Mandatsträgern und kommunalen Wahlbeamten einen Haftungsausschluss hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung aussprechen und erfüllt das Rundschreiben 8/2004 des Thüringer Innenministeriums diese Voraussetzung? Wie wird diese Auffassung begründet?

4. In welchen Fällen seit 1994 wurden bisher gegen kommunale Mandatsträger und Wahlbeamte wegen des Verstoßens gegen die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung zivilrechtliche Haftungsansprüche geltend gemacht - und/oder strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet bzw. vollzogen (bitte Einzelaufstellung unter Benennung des Sachverhaltes, der Schadensforderung bzw. des Strafmaßes)?

21. März 2005

5. In welchen Fällen seit 1994 wurden bisher gegen kommunale Mandatsträger und Wahlbeamte wegen des Verstoßens gegen die Bestimmungen des kommunalen Haushaltsrechts, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung, zivilrechtliche Haftungsansprüche geltend gemacht - und/oder strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet bzw. vollzogen (bitte Einzelaufstellung unter Benennung des Sachverhaltes, der Schadensforderung bzw. des Strafmaßes)?

6. Welche klarstellenden Regelungen zu den Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung nach § 61 hält die Landesregierung für geboten und notwendig? Wie wird diese Auffassung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. März 2005 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Thüringer Innenministerium hat mit dem Rundschreiben 8/2004 vom 21. Dezember 2004 Hinweise zur vorläufigen Haushaltsführung der Kommunen unter besonderer Berücksichtigung der Zuschüsse an freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe gegeben. Danach darf die Gemeinde während der vorläufigen Haushaltsführung nur Ausgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Nicht vertraglich gebundene Zuschüsse an freie Träger der Kinder- und Jugendarbeit sind somit nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz möglich, wenn die Ausgaben für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

Eine zeitliche Unaufschiebbarkeit ergibt sich dann, wenn ein Abwarten bis zur rechtskräftigen Haushaltssatzung nicht zumutbar ist, weil ohne sofortige Zahlung irreparable politische oder wirtschaftliche Schäden entstehen würden, wie z. B. durch gänzlichen Wegfall der Aufgabenerfüllung, Schließung einer Institution oder Einrichtung.

Zu 2.: Verstöße gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn durch sie ein Schaden bzw. Vermögensnachteil für den Dienstherren entsteht. Die Voraussetzungen, unter denen der kommunale Wahlbeamte den entstandenen Schaden des Dienstherren zu ersetzen hat, regelt § 82 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes. Danach ist eine vermögensrechtliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Entsprechendes gilt für kommunale Ehrenamtsträger im Sinne des § 12 (vergleiche § 12 Abs. 3 Satz 4 Sofern ein kommunaler Wahlbeamter oder ein anderer kommunaler Mandatsträger vorsätzlich gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen verstößt und dadurch einen Vermögensnachteil für den Dienstherren verursacht, kann er sich wegen Untreue strafbar machen. Liegen die Voraussetzungen von § 266 des Strafgesetzbuchs bzw. § 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, so müssen kommunale Mandatsträger und kommunale Wahlbeamte mit zivil- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Zu 3.: Die Landesregierung kann keinen Haftungsausschluss gegenüber kommunalen Mandatsträgern und kommunalen Wahlbeamten hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung aussprechen, da die genannten straf- und zivilrechtlichen Vorschriften nicht zur Disposition der Landesregierung stehen. Das Rundschreiben 8/2004 des Thüringer Innenministeriums beinhaltet keinen derartigen Haftungsausschluss, sondern gibt lediglich Hinweise zur geltenden Rechtslage.

Zu 4.: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen seit dem Jahre 1994 gegen kommunale Wahlbeamte oder sonstige kommunale Mandatsträger wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen über die vorläufige Haushaltsführung Schadensersatz geltend gemacht bzw. strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet bzw. durchgeführt worden sind.

Zu 5.: Der Thüringer Landesregierung sind drei Fälle seit 1994 bekannt, in denen gegen kommunale Wahlbeamte bzw. sonstige kommunale Mandatsträger wegen eines Verstoßes gegen sonstige Bestimmungen des Haushaltsrechts (Verwendung kommunalen Vermögens für private Zwecke) Schadensersatz geltend gemacht worden ist; in sechs weiteren Fällen wird die Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Haushaltsrecht geprüft. Ein Strafverfahren wurde mit einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 20 000 Euro abgeschlossen. Ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist derzeit noch anhängig.

Unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer Verfassung wird von einer detaillierten Darstellung der Sachverhalte, die Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulässt, Abstand genommen.

Zu 6.: Das Thüringer Innenministerium hat bereits mit Rundschreiben 8/2004 Hinweise zur Auslegung des § 61 gegeben (siehe Frage 1). Die Landesregierung hält weitere Regelungen zu den Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung nach § 61 nicht für erforderlich. Die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung sind in den verschiedenen Landesgesetzen in vergleichbarer Form enthalten und haben sich in jahrzehntelanger Rechtspraxis bewährt. Die Konkretisierung der in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsbegriffe ist durch die Literatur und Rechtsprechung in hinreichender Weise gewährleistet.

Dr. Gasser Minister.