Abwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserverbands Bad Salzungen (WVS) - Androhung der Ersatzvornahme der Kommunalaufsicht

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbands Bad Salzungen (WVS) hat am 30. November 2005 die an die Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes angepasste Abwasserbeitragssatzung abgelehnt und die Vorlage eines überarbeiteten Satzungsentwurfs durch die Werkleitung verlangt.

Der Leiter der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises hat an der Verbandsversammlung teilgenommen und nach dem Beschluss zur Ablehnung der Satzung angekündigt, per Ersatzvornahme eine Abwasserbeitragssatzung in Kraft treten zu lassen, sollte die Verbandsversammlung der Satzung bis zum 8. Dezember 2005 nicht zustimmen. Der Leiter der Kommunalaufsicht begründet dies damit, dass die neue Satzung noch im Dezember bekannt gemacht werden muss, damit die Satzung rechtzeitig vor Jahresfrist in Kraft treten kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Begründung der Kommunalaufsicht Wartburgkreis, per Ersatzvornahme die Abwasserbeitragssatzung des WVS in Kraft treten zu lassen, sollte die Verbandsversammlung des WVS die Satzung nicht bis zum 8. Dezember 2005 beschließen?

2. Inwieweit können die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung die Satzungsanpassungen an die Neuregelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes auch nach dem 31. Dezember 2005 vornehmen, ist doch die Bestimmung in § 21 a Abs. 2 mit der Regelung in § 57 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung die nur deklaratorischen Charakter hat, vergleichbar?

3. Inwieweit ist im vorliegenden Sachverhalt die Bestimmung des § 44 anzuwenden, wonach die Entscheidung der Verbandsversammlung zur Ablehnung der Satzung zunächst innerhalb eines Monats zu beanstanden und der Satzungsentwurf zur erneuten Beratung vorzulegen ist?

4. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Verbandsversammlung des WVS, die angedrohte Ersatzvornahme bzw. den Vollzug einer möglichen Ersatzvornahme abzuwenden?