Beamte

Zahnärztekammer Präsident: 8.000 DM Vizepräsidentin: 4.000 DM Beisitzer: 1.500 DM Vorsitzender des Umlagenausschusses: 1.500 DM

Frage 3. Aufgrund welcher Bestimmungen und Regularien werden die Höhe, der Auszahlungsmodus und die Verteilung der Aufwandsentschädigungen der Kassenärztlichen Vereinigung, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer berechnet?

Die Regularien der Aufwandsentschädigung werden von den jeweiligen Delegiertenversammlungen der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer im Rahmen der Erstellung der Haushaltspläne festgelegt.

Für die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ist festzustellen, dass sich die Höhe der Aufwandsentschädigungen, soweit es die Vorstandsmitglieder der Bezirksstellen betrifft, unter Berücksichtigung der Bezirksstellengrößen bestimmt. Die diesbezüglichen Festlegungen sind bereits im Jahre 1986 von der Abgeordnetenversammlung getroffen worden. Die Anpassungen richten sich nach den Regelungen im Rahmen der Beamtenbesoldung in Hessen. Der Auszahlungsmodus ist monatlich.

Nach § 8 Ziffer 2 der Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen ist der Vertreterversammlung vorbehalten: die Regelung von... c) Aufwandsentschädigungen für Praxisausfall... für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder in den Organen und Ausschüssen.

Frage 4. Wie hoch sind die Mitgliedsbeiträge der hessischen Ärzteschaft an die KVen, und nach welchen Bestimmungen werden sie festgelegt?

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Die KVH erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge, die in einem Vomhundertsatz der über die KVH abgerechneten Vergütungen bestehen.

Diese sind gestaffelt. Im Einzelnen sind für das Haushaltsjahr 2000 (Quartale 4/1999 bis 3/2000) folgende Sätze von der Abgeordnetenversammlung festgesetzt worden:

- für die Bezirksstelle Darmstadt 1,4381 v.H.,

- für die Bezirksstelle Frankfurt 1,2381 v.H.,

- für die Bezirksstelle Gießen 1,4381 v.H./1,1881 v.H. (der Umlagesatz von 1,4381 v.H. wurde für die Abrechnungsquartale 2/2000 und 3/2000 bei Erreichung einer EDV-gestützten Quartalsabbrechnung zwischenzeitlich auf 1,1881 v.H. vermindert),

- für die Bezirksstelle Kassel 1,2281 v.H./1,4781 v.H. (der Umlagesatz von 1,2281 v.H. gilt nur für EDV-gestützte Quartalsabrechnungen),

- für die Bezirksstelle Limburg 1,5381 v.H.,

- für die Bezirksstelle Marburg 1,5381 v.H./1,5781 v.H. (der Umlagesatz von 1,5381 v.H. gilt nur für EDV-gestützte Quartalsabrechnungen),

- für die Bezirksstelle Wiesbaden 1,5781 v.H.,

- für die Landesstelle (incl. Rechenzentrum) 0,6500 v.H.,

- für die Qualitätssicherung 0,1500 v.H.,

- für die KBV 0,1119 v.H.

Die Verwaltungskostenumlage berechnet sich auf der Basis der Abrechnungsergebnisse der Quartale 4/1999 bis 3/2000.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

Die Verwaltungskostenbeiträge wurden für das Haushaltsjahr 2000 (4/1999 bis 3/2000) wie folgt festgesetzt:

a) 1,1 v.H. vom Umsatz, daneben 110 DM Festbetrag monatlich, zusätzlich 0,60 DM Fallpauschale für KCH - Papierabrechner (konservierende und chirurgische Leistungen),

b) 60 DM monatlich für nicht abrechnende Mitglieder.

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Rechnungsführung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden in erster Linie durch die in der Satzung verankerten Kontrollmechanismen gewährleistet. Die aus den Selbstverwaltungswahlen hervorgehenden Organe der KZV Hessen - Vertreterversammlung und Vorstand - sind in jedem Fall auf die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mitgliedsbeiträge ihrer Kollegen verpflichtet, deren Einhaltung von einem Kassenprüfungs- und Haushaltsausschuss überwacht wird. Ergänzend greift eine Prüfung durch die Prüfstelle der KZBV einerseits und das Hessische Landesprüfungsamt (§ 274 SGB V) andererseits.

Frage 5. Welche Konsequenzen muss die Selbstverwaltung nach Auffassung der Landesregierung ziehen, falls das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach für ehrenamtliche Tätigkeit der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zu gelten hat, letztinstanzlich bestätigt wird?

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2000 - Az. B 6 KA 64/98 R entschieden, dass die Entschädigung des Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein rechtmäßig und den wichtigen Aufgaben dieser Ämter angemessen ist. Das Gericht hat festgestellt, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung mit der Vergütung des hauptamtlichen Vorstandes einer Krankenkasse zu vergleichen ist.

Das Bundessozialgericht hob hervor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen vielfältige Aufgaben haben und ihnen eine wichtige Rolle im System der Sozialverwaltung zukomme.

Die vielfältigen Aufgaben hätten für die Vorsitzenden die Wahrnehmung laufender Verwaltungsgeschäfte zur Folge, die ein über das übliche Ehrenamt hinausgehenden Einsatz erforderten. Die Tätigkeit könne daher auch nicht wie bei einem Ehrenamt als Freizeitbeschäftigung ausgeübt werden

In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte das Bundessozialgericht im Wesentlichen aus, dass die Aufsichtsverfügung durch die Aufsichtsbehörde rechtswidrig sei, weil zwar einerseits der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch von der Kassenärztlichen Vereinigung zu beachten sei, andererseits ihr aber ein Gestaltungsspielraum zustehe, der nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dies habe zu einem rechtswidrigen Eingriff in die Selbstverwaltung geführt.