Investitionspauschalen

In den Seniorenwohnparks Bad Langensalza und Großvargula wurden laut Presseberichten die Investitionspauschalen rückwirkend zum 1. Juli 2005 erhöht. Der Erhöhung für Großvargula soll das Landesamt für Soziales zugestimmt haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Stehen die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des vom 10. Juni 2005 beschlossenen Änderungen bei der investiven Förderung von Altenpflegeeinrichtungen in einem Zusammenhang mit den jetzt bekannt gewordenen rückwirkenden Erhöhungen der Investitionspauschalen in den oben genannten Einrichtungen? Wenn ja, in welchem?

2. Zu welchem Zeitpunkt wurden die Erhöhungen vom Einrichtungsträger beim Landesamt für Soziales und Familie (LASF) beantragt?

3. Aus welchen Gründen hat das LASF der rückwirkenden Erhöhung in Großvargula zugestimmt?

4. Wie erklärt sich nach der Prüfung des LASF die Differenz der vom Einrichtungsträger beantragten Erhöhung um fast 200 Prozent gegenüber der vom LASF bewilligten Erhöhung in Höhe von 6,25 Prozent?

5. Welche Entscheidung beabsichtigt das LASF für den Seniorenwohnpark in Bad Langensalza zu treffen, bzw. welche Entscheidung hat das LASF in Bad Langensalza getroffen?

6. Wie beurteilt die Landesregierung rückwirkende Erhöhungen von Pflegesätzen einschließlich der Investitionspauschalen für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Erhöhung?

7. Wie beurteilt die Landesregierung rückwirkende Erhöhungen von Pflegesätzen einschließlich der Investitionspauschalen für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf ein seriöses bzw. übliches Geschäftsgebahren?

8. Wie beurteilt die Landesregierung unterschiedliche Pflegesätze für Selbstzahler und diejenigen Bewohner, die auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind?

9. Wie sollen nach Ansicht der Landesregierung diejenigen Bewohner, die auf Ergänzungsleistungen der Sozialhilfe angewiesen sind, rückwirkend Zahlungen leisten können?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. März 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Erhöhungen stehen weder im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes noch der darauf basierenden Verordnung. Eine rückwirkende Erhöhung ist rechtlich nicht möglich, siehe auch Antworten zu den Fragen 6, 7 und 9.

Zu 2.: Für beide Einrichtungen beantragte die Trägerin beim Landesamt für Soziales und Familie (LASF) die Zustimmung zur Erhöhung der Investitionsumlage mit Schreiben vom 12. Juli 2005.

Zu 3.: Das LASF hat der Erhöhung des Investitionsbetrages mit Wirkung vom 1. Juli 2005 zugestimmt, weil die maßgebliche Rechtsverordnung - Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen am 28. Juni 2005 unterzeichnet und am 7. Juli 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt stand sie der Trägerin als Grundlage für den Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung zur Verfügung.

Die genannte Verordnung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die höheren Investitionsaufwendungen nur unter Beachtung von § 7 Abs. 3 des Heimgesetzes berechnet werden dürfen. Danach muss der Träger dem Heimbewohner die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend machen.

Zu 4.: Aufgrund der Bestimmungen des § 82 Abs. 3 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 11 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen konnten nicht alle Kosten anerkannt werden. Aufwendungen für Leasing wurden nur in Höhe der aus dem vorgelegten Leasingvertrag erkennbaren Verpflichtungen der Trägerin anerkannt.

Zu 5.: Für den Seniorenwohnpark Bad Langensalza hat die Trägergesellschaft bisher noch keine Unterlagen eingereicht, die es ermöglichten, eine abschließende Entscheidung über die Höhe der zukünftigen Investitionsumlage zu treffen.

Zu 6., 7. und 9.: Rückwirkende Erhöhungen von Pflegesätzen und Investitionskostenumlagen sind nicht rechtmäßig. Demnach stellt sich die Frage der Seriosität gar nicht erst. Entsprechend begründete Zahlungsanforderungen brauchen nicht bedient zu werden.

Zu 8.: Die Pflegesätze sind gemäß § 84 Abs. 3 SGB XI für alle Bewohner eines Pflegeheims nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist nicht zulässig.