Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum Studium

(3) Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungs- und Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren und den Nachweis einer besonderen Vorbildung.

§ 65

Immatrikulation:

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Die gleichzeitige Immatrikulation in einem weiteren Studiengang ist nur zulässig, wenn andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids.

(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum Studium zugelassen.

(3) Die Studierenden sind berechtigt, außerhalb des Studiengangs, für den sie immatrikuliert sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und nach Maßgabe der Benutzungsordnungen alle Einrichtungen der Hochschule zu benutzen.

(4) Die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, regelt das Nähere insbesondere über Immatrikulation, Rückmeldung, Studienwechsel, Beurlaubung, Zweithörer, Gasthörer und Exmatrikulation.

§ 66

Versagung der Immatrikulation:

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

1. die in den §§ 60 und 61 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

2. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhält,

3. in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat,

4. vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht,

5. die Immatrikulation außer in den Fällen des § 65Abs. 1 Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt,

6. die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder

7. die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht.

Die Entscheidung über eine Immatrikulation nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

1. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde,

2. nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht,

3. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweisen kann; § 106 bleibt unberührt,

4. die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene Form und Frist nicht beachtet.

Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

§ 67

Widerruf der Immatrikulation:

(1) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn ein Studierender durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder

2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.

Gleiches gilt, wenn ein Studierender

1. an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen, die gegen ihn von der Hochschule getroffen worden sind, um den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten, zuwiderhandelt oder

2. der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt hat.

(2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft ein vom Senat eingesetzter Ordnungsausschuss, dem ein Hochschullehrer und ein Studierender sowie ein Mitglied der Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst als Vorsitzender angehören.

Der Leiter der Hochschule und der Leiter der von einer Handlung 1 betroffenen Hochschuleinrichtung sind berechtigt, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Über den Antrag ist in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden; die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(4) Während der Dauer einer nach Absatz 2 festgesetzten Frist ist die Immatrikulation an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, es sei denn, dass für den Bereich der anderen Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Immatrikulation ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.

§ 68

Rückmeldung, Beurlaubung:

(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt.

(3) Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Hochschule in ihrer Immatrikulationsordnung.

(4) Zeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sind auf die Frist nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.

§ 69

Exmatrikulation:

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 49 Abs. 4 Satz 3 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule.

(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er

1. dies beantragt,

2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein,

3. aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,

4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studentenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt,

5. bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachweist,

6. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,

7. aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nach § 67 die Hochschule verlassen hat,

8. sein Studium aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht aufnimmt oder

9. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht mehr erbringen kann.

(3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

1. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden, die zu deren Versagung nach der Immatrikulationsordnung hätten führen können oder

2. er den Nachweis einer vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung nicht erbringt.