Erhöhung der Eintrittspreise für das Arnstädter Sport- und Freizeitbad

Die Bäder- und Beteiligungsverwaltung Arnstadt (BBV) ist zu 100 Prozent eine Gesellschaft der Stadt Arnstadt. Diese Gesellschaft betreibt das Arnstädter Sport- und Freizeitbad.

Der Aufsichtsrat der BBV hat eine Erhöhung der Eintrittspreise für das Sport- und Freizeitbad zum 1. Januar 2007 beschlossen.

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 Thüringer Kommunalordnung ist geregelt, dass die Beschlussfassung über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der Gemeinde oder solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, zur Zuständigkeit des Gemeinderates gehört.

Der Bürgermeister der Stadt Arnstadt vertritt die Auffassung, dass trotz der Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 10 die Zuständigkeit des Stadtrates nicht gegeben sei. Vielmehr wäre die Zuständigkeit des Aufsichtsrates auf Grundlage des Gesellschaftervertrages gegeben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Inwieweit ist die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 10 für die Festsetzung von Eintrittsgeldern im Arnstädter Sport- und Freizeitbad verbindlich, wonach ausschließlich der Stadtrat zuständig wäre?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Auffassung des Bürgermeisters der Stadt Arnstadt, wonach für die Festlegung der Eintrittsgelder des Sport- und Freizeitbades trotz der Regelungen in § 26 Abs. 2 Nr. 10 nicht der Stadtrat, sondern wegen der Regelungen im Gesellschaftervertrag der Aufsichtsrat der BBV zuständig wäre?

3. Inwieweit ist es möglich, durch Regelung im Gesellschaftervertrag einer kommunalen Gesellschaft die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Nr. 10 zu unterlaufen? Wie wird dies begründet?

4. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass die Regelungen des § 26 Abs. 2 Nr. 10 zwingend so anzuwenden sind, dass in jedem Fall der Gemeinderat über die Festsetzung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten auch solcher Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, ausschließlich beschließt? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

5. Welches Ermessen haben Gemeinden bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 10 24. Januar 2007

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Januar 2007 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Festsetzung und Änderung von privatrechtlichen Entgelten für das Sport- und Freizeitbad obliegt nach dem Gesellschaftervertrag der Bäder- und Beteiligungsverwaltung Arnstadt dem Aufsichtsrat. Die Thüringer Kommunalordnung schreibt nicht vor, dass für diese Entscheidung des Aufsichtsrates im Innenverhältnis ein Stadtratsbeschluss herbeigeführt werden muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 2 Nr. 10 der für den Fall, dass eine Zuständigkeit des Stadtrates besteht, die Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss verbietet.

Allerdings ergibt sich aus der Wertung des § 26 Abs. 2 Nr. 10 dass die Stadt Arnstadt, die mit mehr als 50 v.H. an der Bäder- und Beteiligungsverwaltung Arnstadt beteiligt ist, darauf hinzuwirken hat, dass entsprechende Regelungen im Gesellschaftervertrag getroffen werden, die eine Beteiligung des Stadtrates im Innenverhältnis künftig sicherstellen.

Zu 2.: Es wird auf die Antwort zu der Frage 1 verwiesen.

Zu 3.: Zum verfassungsrechtlich besonders geschützten Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gehört die Organisationshoheit der Gemeinden. Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) 91 Verfassung des Freistaats Thüringen gewährleisten den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Den Gemeinden steht es daher grundsätzlich frei, die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Verwaltung oder in der Rechtsform des Privatrechts zu erfüllen. Die Übertragung der Aufgabenerfüllung auf rechtlich selbständige Unternehmen des Privatrechts bewirkt eine Kompetenzverschiebung. Die kommunalrechtlichen Vorgaben sind hierbei von der Gemeinde zu beachten. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 1.

Zu 4. und 5.: Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 zusammen beantwortet.

Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.