Feuerwehr

November 2007 hat folgenden Wortlaut: Infolge von Gemeindeneugliederungen kann es vorkommen, dass innerhalb einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen existieren. In derartigen Fällen könnte auf die gesetzliche Vorschrift, dass es keine gleich lautenden Straßennamen innerhalb einer Gemeinde geben darf, verzichtet werden, weil durch die unterschiedliche Postleitzahl eine eindeutige Identifizierung von Straßen grundsätzlich möglich ist. So zeigen beispielsweise die Erfahrungen nach der Eingemeindung von Triebes nach Zeulenroda, dass auch die Koordinierung der Rettungsdienste bei gleich lautenden Straßennamen und unterschiedlichen Postleitzahlen ohne Probleme funktioniert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie erfolgt durch wen die Vergabe von Postleitzahlen? Welchen Einfluss auf die Vergabe von Postleitzahlen haben die Legislative und Exekutive des Landes oder des Bundes?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung wonach gleich lautende Bezeichnungen von Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken innerhalb derselben Gemeinde unzulässig sind, seit Inkrafttreten? Welche Schlussfolgerungen ergeben sich nach Auffassung der Landesregierung aus dieser Bewertung?

3. Welches Erfordernis besteht nach Auffassung der Landesregierung zur zwingenden Umsetzung des § 5 Abs. 3 Satz 2 wenn innerhalb derselben Gemeinde aufgrund unterschiedlicher Postleitzahlen eine eindeutige Identifizierung von Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken möglich ist? Wie begründet die Landesregierung diese Auffassung?

4. Wie ist zu begründen, dass die zuständige Kommunalaufsicht des Landkreises Greiz bedingungslos die Straßenumbenennung in Zeulenroda-Triebes zur Vermeidung von gleich lautenden Namen fordert, während dies die zuständige Kommunalaufsicht des Eichsfeldkreises von der Stadt Leinefelde-Worbis gegenwärtig nicht fordert?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Januar 2008 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Postleitzahlen vergibt die Deutsche Post AG. Das Land hat hierauf keinen Einfluss. Ob der Bund die Vergabe beeinflussen kann, ist nicht bekannt.

16. Januar 2008

Zu 2.: Die Regelung hat sich als sinnvoll und notwendig erwiesen, denn nur bei einem ausdrücklichen Verbot, gleich lautende Namen innerhalb derselben Gemeinde zu verwenden, können Anschriftenverwechslungen und die damit im allgemeinen Verkehr verbundenen Gefahren weitgehend ausgeschlossen werden.

Zu 3.: Die Regelung lässt, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt (sind unzulässig), keine Ausnahmen zu. Anschriftenverwechslungen oder Verzögerungen beim Auffinden von Adressen können auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass in den von Namensgleichheit betroffenen Ortsteilen unterschiedliche Postleitzahlen gelten. Die Gefahr, dass Anschriften verwechselt werden, besteht nämlich nicht nur im Postverkehr, sondern auch im Verkehr der Bürger untereinander sowie zwischen Bürgern und Behörden, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Die Identifizierung von Straßennamen anhand von Postleitzahlen ist in diesen Fällen keine praktikable und zuverlässige Lösung.

Zu 4.: Das Innenministerium ist von der Deutschen Post AG darüber informiert worden, dass es in zahlreichen von Gemeindeneugliederungen betroffenen Gemeinden noch gleich lautende Straßennamen gibt. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind gehalten, allen diesen Fällen nachzugehen. Bezüglich der Stadt ist dieser Vorgang noch nicht abgeschlossen.