Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden

Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Den Gemeinden und dem Land steht das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu.

Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die Gemeinde unterstützend mit.

6. § 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Besteht für den Waldbesitzer keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Betriebsplans oder hat dieser noch keinen Betriebsplan vorgelegt oder ist der angezeigte Betriebsplan beanstandet worden, kann der Waldbesitzer durch die untere Forstbehörde befristet zur Einhaltung eines höchstzulässigen Hiebsatzes verpflichtet werden.

7. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte oberste Forstbehörde durch die Worte untere Forstbehörde ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt: Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, können in angemessenem Umfang an Unterhaltungskosten beteiligt werden.

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: Die Verpflichtung zur Gewährung der Benutzung bezieht sich auch auf vorhandene befestigte Wege und Straßen sowie unbefestigte Wege.

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist bei der Errichtung von Gebäuden ein Abstand von 30

Metern zum Wald einzuhalten. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die untere Baubehörde im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.

c) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

9. In der Überschrift zum Siebenten Teil werden nach dem Wort Privatwald das Komma und das Wort Gemeinschaftswald gestrichen.

10. § 37 wird aufgehoben. 11. § 38 wird § 37.

12. Nach dem Siebenten Teil wird folgender Achter Teil ein gefügt: Achter Teil Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

§ 38:

Geltungsbereich:

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen Teils dieses Gesetzes regeln die Rechtsverhältnisse bestehender Waldgenossenschaften, die vor dem 8. Mai 1945 auf der Grundlage früherer Rechtsvorschriften gegründet wurden und ihren Sitz in Thüringen haben. Sie gelten ferner für die nach dem 24. April 1999 gegründeten Waldgenossenschaften, die ihren Sitz in Thüringen haben.

(2) Der Geltungsbereich umfasst Gemeinschaftswaldungen, die in Thüringen vor dem 8. Mai 1945 existierten, und zwar Waldgenossenschaften, deren Boden und Nutzungsrechte privater Natur sind, wie auch Waldgenossenschaften, deren Boden den Gemeinden gehört, die Mitglieder, aber Inhaber der Nutzungsrechte sind.

§ 39

Gemeinschaftsvermögen:

(1) Gemeinschaftsvermögen ist

1. das Vermögen der Waldgenossenschaft,

2. das gemeinschaftliche Vermögen 3. das gemeinschaftliche Vermögen und der Waldgenossenschaft.

(2) Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.

(3) Das Gemeinschaftsvermögen steht den Mitgliedern zur gesamten Hand zu. Über das Gemeinschaftsvermögen kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.

§ 40

Rechtsstellung:

(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.

(2) Waldgenossenschaften können durch die oberste Forstbehörde anerkannt werden, sofern die Unterlagen der Genossenschaft oder eine gemeinschaftliche Nutzung vor dem 8. Mai 1945 das Bestehen einer altrechtlichen Waldgenossenschaft erkennen lassen.

(3) Für das Eigentum und grundstücksgleiche Rechte der kommunalen Gebietskörperschaften gelten die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils geltenden Fassung uneingeschränkt. Die kommunale Gebietskörperschaft ist berechtigt, den Boden an die jeweilige Waldgenossenschaft zu veräußern.

Falls sich Gemeinde und Waldgenossenschaft über den Ankauf des Bodens durch die Waldgenossenschaft einig sind, hat ein forstlicher Gutachter ein Wertgutachten für den Waldboden zu erstellen. Der zuständigen Kommunalaufsicht dient dieses Gutachten als Verkaufsgrundlage. Ratenzahlungen in Form einer Stundungsvereinbarung können vereinbart werden.

Nutzungsrechte von Waldgenossenschaften, deren Boden den Gemeinden gehört (so genannte Interessentenwaldungen), können aufgrund einer individuellen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Waldgenossenschaft - entweder durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder durch Abschluss einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung - dauerhaft festgelegt werden. Im Gegenzug stehen der Gemeinde bis zu 20 vom Hundert des jährlich von der Waldgenossenschaft erwirtschafteten Ergebnisses zu. einer Dienstbarkeit oder Nutzungsvereinbarung sind Waldgenossenschaften (Interessentenwaldungen) ausgenommen, deren Nutzungsrecht im Grundbuch der jeweiligen Gemeinden eingetragen sind.

§ 41

Grundsätze der Waldbewirtschaftung:

(1) Die Waldgenossenschaft hat die Waldbewirtschaftung zum Wohle der Allgemeinheit sowie zum Nutzen der Mitglieder durchzuführen. Die Waldgrundstücke sind nachhaltig zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) zu entsprechen.

(2) Aufgrund der in Absatz 1 genannten Maßgaben, die der multifunktionalen Forstwirtschaft entsprechen, gibt es einen Zusammenhang von Nutzungskriterien/Nutzungsrechten und den Ergebnissen der Periodischen Planung/Forsteinrichtung (§ 20). Im Übrigen gelten die Regelungen zur Bewirtschaftung des Privatwaldes (§§ 35 und 36).

(3) Die Waldgrundstücke von Waldgenossenschaften gelten als Privatwaldungen im Sinne des § 4 Nr. 1 dieses Gesetzes. Die Waldgenossenschaften ab einer Flächengröße von über 50 Hektar haben für einen Zeitrahmen von zehn Jahren einen vereinfachten Betriebsplan zu erstellen, während Waldgenossenschaften mit einer Flächengröße bis 50 Hektar einen vereinfachten Betriebsplan erstellen sollen.

§ 42

Teilung und Veräußerung:

(1) Die im gemeinschaftlichen Eigentum der Waldgenossenschaft stehende Waldfläche darf nicht auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt werden. Dies gilt nicht für den Fall der Liquidation (§ 56 Abs. 3).