Gesetz

Anwendung IDVS II waren nicht Prüfungsgegenstand und sie wurden nicht untersucht.

7.4

Mitarbeiterdatenschutz bei der AOK Hessen

Die Sozialdaten der Beschäftigten einer gesetzlichen Krankenkasse unterliegen dem Sozialgeheimnis gemäß § 35 Sozialgesetzbuch I.

Die Krankenkasse als Leistungsträger hat die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um den Mitarbeiter-Sozialdatenschutz sicherzustellen.

Ein schwerbehinderter Mitarbeiter der AOK Hessen hat mir in einer Eingabe mitgeteilt, dass bei der Krankenkasse im Umgang mit den Sozialdaten der Beschäftigten, die zugleich bei der AOK Hessen krankenversichert sind, datenschutzrechtliche Defizite bestehen, die dem Anspruch auf Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) I zuwider laufen. Insbesondere seien die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Mitarbeiter-Sozialdatenschutzes nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I nicht ausreichend. Die Sozialdaten könnten innerhalb der Allgemeinen Ortskrankenkasse allgemein abgerufen und zur Kenntnis genommen werden.

§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.

Die Vorschrift beinhaltet für die Krankenkasse als Leistungsträger auch die Verpflichtung, aktiv Vorkehrungen zu treffen, um den

Sozialdatenschutz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.

Auf Grund meiner Anfrage hat mir der Datenschutzbeauftragte der AOK Hessen dargelegt, wie die rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I in der AOK Hessen umgesetzt wurden, und Material hierzu vorgelegt. Anschließend habe ich in zwei Geschäftsstellen der AOK Hessen die Praxis der getroffenen Maßnahmen überprüft.

Nach meinen Feststellungen stellt der Datenschutzbeauftragte der AOK Hessen bei Bedarf datenschutzrechtlich relevante Mitarbeiterinformationen in das automatisierte System der Krankenkasse ein, die dort jedem Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Hierzu gehören auch Informationen zum Mitarbeiterdatenschutz, die seit Anfang 1996 fortgeschrieben und zuletzt im März 1998 ergänzt wurden.

Die aktuelle Mitarbeiterinformation ist auszugsweise nachfolgend wiedergegeben: Mitarbeiterdatenschutz Sozialdaten von Beschäftigten und deren Angehörigen unterliegen einem besonderen Schutz (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass diese Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.

Für Mitarbeiter/innen oder deren Angehörige, die noch nicht geschützt sind, wird nach schriftlicher Mitteilung an den Datenschutzbeauftragten der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen - dieser besondere Schutz aufgebaut.

Die schriftliche Mitteilung sollte neben Namen, Vornamen und Geburtsdatum der/des zu Schützenden auch den Absender mit Telefonnummer für evtl. Rückfragen enthalten.

Nach einer hessenweiten Umfrage des Gesamtpersonalrats zum Mitarbeiterdatenschutz hat sich die Mehrzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine dezentrale Bearbeitung von Mitarbeiterangelegenheiten ausgesprochen.

Bestandteil der Information ist eine Liste derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen innerhalb der AOK Hessen die Aufgabe zugewiesen wurde, die Angelegenheiten der bei der AOK Hessen Versicherten zu bearbeiten, die zugleich Beschäftigte der AOK Hessen sind. Nur diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Zugriff auf die geschützten Daten und nur der Datenschutzbeauftragte der Krankenkasse vergibt die Zugriffsberechtigungen auf geschützte Mitarbeiterdaten.

Bei meinem Besuch in einer Geschäftsstelle der AOK Hessen konnte ich mich davon überzeugen, dass anderen Personen innerhalb der AOK keine Zugriffsmöglichkeiten auf die geschützten Daten eingeräumt wurden. Auch der zuständige Geschäftsstellenleiter hatte keine Zugriffsmöglichkeit.

Bei einem weiteren Besuch in einer anderen Geschäftsstelle der AOK Hessen habe ich mir den Arbeitsplatz eines für die Mitarbeiterdatenverarbeitung Zuständigen angesehen. Obwohl es sich um ein Großraumbüro mit mehreren Arbeitskabinen handelte, war die Geräuschkulisse so gedämpft, dass z. B. Telefongespräche außerhalb der Kabine nicht verstanden werden können. Ebenso war ein Einblick in Unterlagen, die auf dem Schreibtisch des betroffenen Beschäftigten liegen, von einer Stelle außerhalb der Kabine nicht möglich.