Sozialhilfe

Freilich ist angesichts der aufgedeckten geringen Mißbrauchsquote die datenschutzrechtliche Verhältnismäßigkeit besagter Abgleiche fraglich. Mit Blick auf die Gesamthöhe der festgestellten unrechtmäßig bezogenen Leistungen

- über 1 Million DM - ist die Verhältnismäßigkeit meines Erachtens aber noch zu bejahen. Ich werde mich auch zukünftig bei der Stadt Frankfurt über die weitere Entwicklung bei der Umsetzung des § 117 BSHG informieren.

14.2

Zusammenarbeit des Jugendamtes mit anderen Behörden und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

Das Datenschutzrecht steht weder der Förderung des Wohls von Kindern und Jugendlichen noch der Abwehr von Gefahren entgegen.

Jugendämter und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe bitten mich häufig darum, sie in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu beraten. Dabei werde ich oft mit der Befürchtung konfrontiert, der Datenschutz könne möglicherweise einer sinnvollen Kinder- und Jugendhilfearbeit entgegenstehen, insbesondere was die aus fachlicher Sicht für geboten gehaltene Zusammenarbeit mit anderen Stellen betrifft.

Diese Befürchtung ist unbegründet. Im Sozialgesetzbuch VIII, das die Kinder- und Jugendhilfe regelt, sind bereichsspezifische Datenschutzregelungen enthalten, die sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen orientieren. Die Datenverarbeitung ist zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der Jugendämter und freien Träger (§ 61 Abs. 4 SGB VIII) erforderlich ist. Es ist insbesondere auch Aufgabe dieser Stellen, die Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu schützen.

§ 1 SGB VIII

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

...

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs. 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Diese Verantwortung der Jugendhilfeträger wird auch in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung immer wieder betont, wobei die strafrechtliche und zivilrechtliche Perspektive nicht ausgeblendet bleibt. So ist das Thema Kommunale Jugendhilfe und strafrechtliche Garantenhaftung der Titel eines jüngeren Beitrags (Bringewat, NJW 1998, S. 944 ff.), und das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass einem Vater kein Schmerzensgeld gegen eine Psychologin zusteht, weil diese ihn durch eine gutachterliche Stellungnahme in den - später ausgeräumten Verdacht gebracht hat, seine Tochter sexuell mißbraucht zu haben (NJW 1998, S. 85). Freilich ist das Urteil mitnichten ein Freibrief, Väter zu denunzieren, sondern das Gericht sah im konkreten Fall kein rechtswidrig-schuldhaftes Handeln der Psychologin.

Die durch das Kinder- und Jugendhilferecht den Jugendämtern auferlegte Pflicht, das Kindes- und Jugendwohl zu fördern, kann gerade auch die eingangs angesprochene Kooperation mit anderen Stellen zur Folge haben. So ist etwa die mir von einem Jugendamt vorgetragene Überlegung, man habe es mit einem sich illegal seit kurzem in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen Jugendlichen zu tun und man wolle die Ausländerbehörde kontaktieren, weil es für den Jugendlichen besser sei, schnell als nach längerer Verfestigung abgeschoben zu werden, aus datenschutzrechtlicher Sicht ebensowenig zu kritisieren wie die Ansicht eines anderen Jugendamtes, für die Entwicklung eines zu abweichendem Verhalten neigenden Jugendlichen sei es förderlich, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen, um den Jugendlichen mit dieser Behörde zu konfrontieren.

In Fällen des Verdachts auf sexuellen Mißbrauch eines Kindes oder Jugendlichen sind die Jugendämter auch zur Strafanzeige berechtigt; darauf hat schon der baden-württembergische Landesbeauftragte für Datenschutz in seinem 18. Tätigkeitsbericht hingewiesen (S. 69 f.). 14.3

Bekämpfung von Sozialhilfemißbrauch mit falschen Mitteln

Für die Datenerhebung eines Sozialamtes gilt der Grundsatz, daß die Daten beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen der Mißbrauchsbekämpfung.

Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum Kauf von Hausrat gehört zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), deren bestimmungsgemäße Verwendung ein Hilfeempfänger in geeigneter Weise gegenüber dem Sozialamt nachzuweisen hat.