Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird in den §§ 47 und 106 die Wirtschaftlichkeitsprüfung festgeschrieben. Danach werden sämtliche Leistungsaspekte der ärztlichen Tätigkeit geprüft.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Wirtschaftlichkeitsprüfungen wurden im Zeitraum 2005 bis 2007 in der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen durchgeführt (Angaben bitte in Jahresscheiben und unterteilt in ärztliche und zahnärztliche Versorgung)?

2. Wie oft fand eine Auffälligkeitsprüfung bezogen auf die Verordnungstätigkeit des Arztes von Arzneimitteln, Heilmitteln und Sprechstundenbedarf statt? Zu welchen Ergebnissen führten die Prüfungen? In welcher Häufigkeit und in welchem Umfang wurden Regressbeträge ausgesprochen? Bitte Angaben aufgeschlüsselt in Jahresscheiben und unterteilt nach ärztlicher und zahnärztlicher Versorgung!

3. Wie oft wurden im o. g. Zeitraum Zufälligkeitsprüfungen durchgeführt bezogen auf Honorar, Indikation, Effektivität und Qualität sowie von AU-Bescheinigungen und Angemessenheit der Kosten? Wie wird methodisch bei der Zufälligkeitsprüfung vorgegangen? Welche Ergebnisse hatten diese Prüfungen?

Angaben bitte aufgeschlüsselt in Jahresscheiben und unterteilt in ärztliche und zahnärztliche Versorgung!

4. Wie oft wurden bei den Prüfungen Praxisbesonderheiten berücksichtigt?

5. Fanden vor Wirtschaftlichkeitsprüfungen Beratungen von Vertragsärzten zur Vermeidung von Regressen statt?

6. Wie oft wurde im o. g. Zeitraum der Beschwerdeausschuss tätig und mit welchem Ergebnis?

7. Wie viele Klagen gibt es in Thüringen vor dem Sozialgericht? Wie viele Verfahren konnten im o. g.

Zeitraum erledigt werden? Über welchen Zeitraum ziehen sich die Verfahren in der Regel und was sind die Gründe für die Dauer des Verfahrens?

21. Oktober 2008

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

In die Beantwortung wurden die vorliegenden Stellungnahmen der jeweiligen Prüfungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen (KVZT) einbezogen.

Zu 1.: Wirtschaftlichkeitsprüfungen gemäß § 106 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) wurden in Thüringen in folgender Anzahl durchgeführt:

a) In der vertragsärztlichen Versorgung

b) In der vertragszahnärztlichen Versorgung

Die vorstehenden Tabellen beziehen sich auf sämtliche, mit Bescheid abgeschlossenen Prüfverfahren (Einzelfallprüfungen, Honorar, Verordnung) in Thüringen. Jedes Prüfquartal wird als separater Prüffall geführt.

Zu 2.: in Thüringen, bezogen auf die Verordnungstätigkeit, wurden wie folgt durchgeführt:

a) In der vertragsärztlichen Versorgung

Der Sprechstundenbedarf ist Bestandteil der Richtgrößenprüfung und wird darüber hinaus auf Einzelfallprüfantrag geprüft.

b) In der vertragszahnärztlichen Versorgung Bezogen auf den Sprechstundenbedarf wird keine Auffälligkeitsprüfung durchgeführt, da der Zahnarzt für den Sprechstundenbedarf eine Pauschale erhält, die durch auslösende vertragszahnärztliche Leistungen bestimmt wird.

In der vertragszahnärztlichen Versorgung gibt es keine Richtgrößen, so dass die nachstehende Tabelle auch keine Angaben zur Richtgrößenprüfung enthält.

Sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung als auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung werden bei den Prüfungen Praxisbesonderheiten berücksichtigt.

Zu 5.: Vor Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben stets Beratungen von Vertragsärzten zur Vermeidung von Regressen stattgefunden.

Zu 6.: Anzahl der Sitzungen des jeweiligen Beschwerdeausschusses:

a) vertragsärztliche Versorgung

b) vertragszahnärztliche Versorgung

Zu 7. Gründe für die Verfahrensdauer sind vom Einzelfall abhängig und werden statistisch nicht erhoben. Die Zeitspanne zwischen Eingang der Klage und einem Termin zur mündlichen Verhandlung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Ermittlungsaufwand, der Dringlichkeit der Entscheidung und der aktuellen Geschäftsbelastung des jeweiligen Sozialgerichts.