Wohnen

Das war hier nicht der Fall.

Die für das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen insoweit maßgebenden Gründe, hat das Finanzministerium in einem so genannten Prioritätenkatalog festgehalten. Ohne entsprechende Sachgründe würde eine zeitlich vorgezogene Antragsbearbeitung zur Benachteiligung anderer Antragsteller und somit zu deren Ungleichbehandlung führen.

Kommunale Angelegenheiten

Einheitlicher Straßenausbaubeitrag erhoben

Die Anlieger einer ausgebauten Ortsstraße beanstandeten, dass die Gemeinde die Ortsstraße für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge in zwei selbstständige Verkehrsanlagen aufteilen und für die Anlage, an der die Grundstücke der Petenten liegen, wesentlich höhere Beiträge erheben wollte. Die Petenten sollten hiernach für den Straßenausbau ca. 14 Euro pro Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche zahlen, die Anlieger des anderen Teils der Straße dagegen nur ca. 7 Euro. Weiter beanstandeten die Anlieger, dass die gesamte Fläche ihrer relativ großen Grundstücke in die Berechnung der Beiträge einfließen sollte.

Die Bildung der Verkehrsanlage muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an einer natürlichen Betrachtungsweise, das heißt an der Straßenführung, der Straßenbreite, den Kreuzungen und Einmündungen sowie sonstigen Umständen, die die Verkehrsfläche als eigenständige Anlage des Straßennetzes erscheinen lassen, orientieren. Um sich hiervon selbst ein Bild zu machen, beschloss der Petitionsausschuss, eine Ortsbesichtigung durchzuführen.

Die Gemeinde vertrat bei der Ortsbesichtigung die Auffassung, dass die Ortsstraße in zwei selbständige Verkehrsanlagen einzuteilen sei. Hierbei sei zunächst maßgeblich, dass die Ortsstraße nicht vollständig einsehbar sei. Soweit die Ortsstraße jeweils einsehbar sei, seien auch selbstständige Anlagen gebildet worden. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Anlagen bestünden in der Straßenbreite und den ausgebauten Gehwegen. In der einen Anlage seien Gehwege auf beiden Seiten der Straße vorhanden.

In der anderen Anlage werde der Gehweg nur einseitig fortgeführt.

Darauf entgegneten die Petenten, dass sich der Ausbau der beiden Straßenabschnitte nicht wesentlich unterscheide. So seien beidseitige Gehwege zwar nur in dem einen Straßenteil vorhanden. Dies werde in dem anderen Straßenteil aber durch eine öffentliche Grünanlage anstelle des zweiten Gehweges ausgeglichen. Der Unterschied in der Straßenbreite sei gering und vermittle nicht den Eindruck von zwei Anlagen. Außerdem sei keine eigenständige Bedeutung der Straßenteile für den Straßenverkehr ersichtlich.

Die Mitglieder des Petitionsausschusses machten deutlich, dass die Anlagenbildung fraglich erscheint, wenn die Einsehbarkeit als alleiniger Grund für die Anlagenbildung bliebe. Der Petitionsausschuss bat die Gemeinde, ihre Position zur Bildung von zwei Anlagen zu überdenken.

Zu der Frage, ob sich die relativ großen Grundstücke der Anlieger in den Außenbereich erstrecken und damit die Anwendung der in der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung in Betracht kommt, stellte der Petitionsausschuss fest, dass die Grundstücke dem unbebauten Innenbereich zuzurechnen und damit bei der Berechnung der Beiträge grundsätzlich mit ihrer gesamten Größe zu berücksichtigen sind.

Der Petitionsausschuss forderte die Landesregierung auf, ihn über die Anlagenbildung und die damit verbundene Höhe der Straßenausbaubeiträge zu informieren.

Das Innenministerium hat den Petitionsausschuss darüber informiert, dass die Gemeinde nun auch von einer Anlage im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts ausgeht und die Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage eines einheitlichen Beitragssatzes in Höhe von 7,302241 Euro pro Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche erhebt.

Erschließungsbeiträge für landwirtschaftliche Grundstücke nicht erhoben Anlieger einer erstmalig hergestellten Straße beanstandeten, dass die Gemeinde nur die Eigentümer der Wohngrundstücke, nicht aber die Eigentümer der ebenfalls an der Straße liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen hat.

Die Straße ist nur einseitig bebaut. Auf der nicht bebauten Seite befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die nicht in die Berechnung der Erschließungsbeiträge einbezogen wurden. In einem Entwurf für einen Flächennutzungsplan der Gemeinde werden die Flächen als Landwirtschaftsflächen ausgewiesen.

Die Gemeinde hat die Beitragspflicht der landwirtschaftlichen Grundstücke mit der Begründung verneint, dass für diese Grundstücke keine Aussicht auf Bebaubarkeit bestehe. Das ergebe sich daraus, dass die Grundstücke in dem Entwurf für den Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft vorgesehen seien.

Die Petenten haben vorgetragen, dass die landwirtschaftlichen Flächen von der Gemeinde erworben worden seien und bei einer entsprechenden Ausweisung als Bauland verkauft werden könnten. Die Gemeinde habe diese Flächen als Baulandvorrat gekauft.

Der Petitionsausschuss hielt die Beschwerde der Petenten aus folgenden Gründen für berechtigt:

Der Beitragspflicht unterliegen nach § 133 Abs. 1 Baugesetzbuch die Grundstücke, für die in einem Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Ist die bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht in dem Bebauungsplan festgesetzt, unterliegen die Grundstücke der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

Grundstücke, die aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine Aussicht auf Bebaubarkeit haben, sind nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 erschlossen und deshalb nicht beitragspflichtig.