Zeulenroda-Triebes

Der Bürgermeister von Zeulenroda-Triebes soll von den Mitgliedern des Stadtrates verlangt haben, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben und persönlich zu unterschreiben, dass sie nicht aus einem nicht öffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 4. März 2009 öffentlich berichtet haben. In der eidesstattlichen Versicherung verlangte der Bürgermeister auch, dass die Stadtratsmitglieder anerkennen, dass bei Geheimnisverratsdelikten eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung der einzelnen Stadträte bestehe. Hintergrund soll das Bieterverfahren zum möglichen Verkauf der städtischen Wohnungsbaugesellschaft sein (vgl. Ostthüringer Zeitung, Lokalausgabe Zeulenroda-Triebes vom 13. März 2009).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie begründet der Bürgermeister von Zeulenroda-Triebes die Erforderlichkeit, von allen Mitgliedern des Stadtrates eine eidesstattliche Versicherung abzugeben und wie bewertet die Landesregierung diese Auffassung des Bürgermeisters?

2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Bürgermeister von den Mitgliedern des Gemeinderates eine eidesstattliche Versicherung abverlangen und lagen diese Voraussetzungen im beschriebenen Fall von Zeulenroda-Triebes vor? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Welche Folgen könnten für ein Gemeinderatsmitglied eintreten, wenn die durch einen Bürgermeister abverlangte eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben wird? Inwieweit könnte eine solche Verweigerung zur Einschränkung der Tätigkeit des Gemeinderates oder zum Verlust des Amtes führen?

4. Inwieweit kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsbestimmungen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für Gemeinderatsmitglieder strafrechtliche Konsequenzen haben, so wie diese vom Bürgermeister der Stadt Zeulenroda-Triebes angedroht wurden?

5. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gemeinderat von einem Bürgermeister eine eidesstattliche Versicherung abverlangen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

6. Welche Folgen könnten für einen Bürgermeister eintreten, wenn die durch einen Gemeinderat abverlangte eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben wird? Inwieweit könnte eine solche Verweigerung zur Einschränkung der Tätigkeit des Bürgermeisters oder zum Verlust des Amtes führen?

7. In welchen weiteren der Landesregierung seit 2004 bekannt gewordenen Fällen sollten Mitglieder von Gemeinderäten oder Kreistagen (einschließlich Bürgermeister und Landräte) eine eidesstattliche Versicherung abgeben? In welchen dieser Fälle erfolgte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung?

Welche Ziele sollten mit diesen eidesstattlichen Versicherungen erreicht werden?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Mai 2009 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Wie die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mitteilte, war Gegenstand der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Zeulenroda-Triebes von 4. März 2009 der geplante Verkauf des Wohnungsbestandes der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Zeulenroda über den in den Folgetagen in der örtlichen Presse berichtet wurde.

Mit seinem Vorgehen wollte der Bürgermeister ausschließen, dass durch die Preisgabe von Informationen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Wohnungsbaugesellschaft wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Zu 2.: Der Bürgermeister darf eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde waren die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zu 3.: Aus einer Verweigerung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergeben sich für ein Gemeinderatsmitglied vorliegend keine Rechtsfolgen.

Zu 4.: Ein Verstoß gegen Verschwiegenheitsbestimmungen ist wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b Strafgesetzbuch strafbar, wenn das Gemeinderatsmitglied ein ihm anvertrautes Geheimnis vorsätzlich unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Die konkrete Prüfung der strafrechtlichen Relevanz des Verstoßes obliegt den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Zu 5.: Eine gesetzliche Vorschrift, die einem Gemeinderat hierfür als Ermächtigung dienen könnte, ist nicht bekannt.

Zu 6.: Auf die Antwort zur Frage 5 wird verwiesen.

Zu 7.: Den Rechtsaufsichtsbehörden der Landratsämter sowie dem Thüringer Landesverwaltungsamt sind keine weiteren Fälle bekannt, in denen von Gemeinde-, Stadtrats- oder Kreistagsmitgliedern eine Versicherung an Eides statt verlangt worden wäre.