Einschaltung eines Generalübernehmers durch den Investor

Im Untersuchungsverfahren wurde intensiv thematisiert, dass der Investor einen Generalübernehmer zur Erfüllung aller baulichen Leistungen an dem Förderobjekt eingeschaltet hatte, dass es sich dabei um ein Unternehmen der Baumhögger-Gruppe gehandelt hat und inwieweit sich dieser Fakt auf die Bearbeitung des Förderfalls bei der Thüringer Aufbaubank ausgewirkt hat.

Die Landesregierung erklärte zunächst, dass es hinsichtlich der Einschaltung eines Generalübernehmers keine Einschränkungen des Rahmenplanes, der Richtlinie bzw. der Förderpraxis gegeben habe.

Hierzu gab die Zeugin Wildner im Untersuchungsverfahren an, dass bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung geklärt gewesen sei, dass die Einschaltung eines Generalauftragnehmers nicht schädlich sei, sofern der Investor Thüringer Unternehmen als Nachunternehmer mit einbindet. Hierzu habe es auch eine Abstimmung mit dem Minister gegeben, von der sie aus der Aktenlage heraus Kenntnis habe. In diesem Zusammenhang sei erklärt worden, dass es prinzipiell keine Einwände gegen die Einschaltung eines Generalauftragnehmers gebe. Auch der Zeuge Wierlacher schilderte, dass bereits im August 2000 bei einem Gespräch bei Minister Schuster festgelegt worden sei, dass der Investor einen Generalübernehmer einsetzen könne und dass dabei auch der Hinweis gegeben worden sei, Thüringer Unternehmen einzusetzen. Danach habe im weiteren Bearbeitungsprozess diese Frage der Einsetzung des Generalübernehmers keine Rolle gespielt.

Herr Wierlacher stellte fest, dass die Einschaltung eines Generalübernehmers das Förderverfahren vom Grundsatz her erschwere. Vor diesem Hintergrund seien durch die Thüringer Aufbaubank auch in Abstimmung mit dem Thüringer Wirtschaftsministerium die Frage der Förderung von Generalübernehmern und insbesondere der Förderung von verbundenen Generalübernehmern thematisiert und eingeschränkt worden. Er verweist auf die Änderung im Förderrecht zum 1. Januar 2005, wonach die Förderung mit dem Investor verbundener Generalübernehmer grundsätzlich ausgeschlossen sei. Da diese Regelung jedoch erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei und zum Zeitpunkt des Förderfalls Domhotel noch nicht bestanden habe, habe es auch vom Regelwerk her keine Ansatzpunkte gegeben, den Förderfall anders als geschehen zu behandeln.

(1) Abschluss des Generalübernehmervertrags

[a] Vertragsinhalt

Zum Sachverhalt der Einschaltung eines Generalübernehmers durch den Investor wurde im Untersuchungsverfahren zunächst der Generalübernehmer-Vertrag verlesen. Der Vertrag mit der Überschrift Generalübernehmervertrag ­ Objekt Grandhotel am Dom in Erfurt ­ Spielcasino wurde zwischen der Transactio und Co. KG ­ Kieferstraße 41, 44225 Dortmund ­ als Auftraggeberin und der Goldschmieding ­ Kieferstraße 41, 44225 Dortmund ­ als Auftragnehmerin geschlossen. Er ist für beide Parteien jeweils mit unleserlichem Handzeichen im Dezember 2003 in Dortmund unterzeichnet worden.

In § 1 wird unter der Überschrift Vertragsgegenstand ausgeführt, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer beauftragt, auf dem Grundstück in Erfurt das 5-Sterne-Hotel Grandhotel am Dom sowie die Fläche des zukünftigen Spielcasinos als veredelten Rohbau einschließlich der notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, der Zuwegung und Erstellung der Freianlagen schlüsselfertig im Umfang der Beschreibung zu errichten. Zur Beschreibung des Objektes wird auf mehrere, dem Vertrag beigefügte Anlagen verwiesen. Dies sind ein Bauund Raumbuch, Pläne für Hotel und Spielcasino, ein Managementvertrag zuzüglich aller Anlagen und inklusive einer Kleininventarliste, eine 5-Sterne-DEHOGA-Liste unterzeichnet von Accor sowie der Mietvertrag für das Spielcasino zuzüglich aller Anlagen.

In § 4 des Generalübernehmervertrages werden die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen konkretisiert. Sie umfassen nach § 4 Absatz 1 die schlüsselfertige, funktions- und betriebsbereite Erstellung des gesamten in § 1 des Vertrages genannten Bauvorhabens im Rahmen der Beschreibung. Das Bauvorhaben sei einschließlich aller Freianlagen, Inventar und Kleininventar (Ver- und Entsorgungsanlagen) zu erstellen und in einem Zustand zu übergeben, der es erlaube, das Objekt gemäß der vorgesehenen Zweckbestimmung in Gebrauch zu nehmen.

Weiter heißt es in § 4 Absatz 1, dass der Auftragnehmer verpflichtet sei, das Hotel gemäß der Forderungen des Managers Accor im Rahmen der Beschreibung zu errichten und dass er für die Abnahme durch Accor hafte. Gleiches gelte für das Casino entsprechend den vertraglichen Regelungen in dem als Anlage beigefügten Mietvertrag Spielcasino. Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, das Gebäude entsprechend den Richtlinien des DEHOGA für ein 5-Sterne-Hotel zu errichten und auszustatten. Dem entsprechend sei er verpflichtet, sämtliche Verträge mit Dritten so abzuschließen, dass die Forderungen für ein 5 Sterne-Hotel erfüllt würden.

In § 4 Absatz 2 wird der geschuldete Leistungsumfang detailliert festgelegt. Hiernach sind u.

a. alle zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Planungs- und sonstigen Architektenund Ingenieurleistungen, d. h. die Leistungen des Architekten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ­ 8

HOAI, die Planung der Haustechnik, die Tragwerksplanung, die Planung der Bauphysik, die Beschaffung von Nachbarzustimmungen oder ­genehmigungen, alle Vermessungsleistungen sowie die Innenarchitektur für Hotel und Halle vom Auftragnehmer zu erbringen.

Die Herstellung des Gebäudes und der Freianlagen sowie die Ver- und Entsorgungsanschlüsse sind als bezugsfertige Leistung in Höhe von netto 149.747,17 EUR zu erbringen.

In § 10 ist unter der Überschrift Zahlungen die Vergütung des Auftragnehmers geregelt.

Nach § 10 Absatz 1 erhält dieser für die schlüsselfertige Erstellung des in § 1 des Vertrages bezeichneten Bauvorhabens im Rahmen der Beschreibung eine Vergütung in Form eines Pauschalfestpreises. Dieser wird gemäß § 10 Absatz 3 nach einem dem Vertrag als Anlage beigefügten Zahlungsplan fällig.

Hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Leistungen des Generalübernehmers führte der Zeuge Kreisel aus, dass dieser die Durchführung des Baus zu organisieren habe und zu bestimmten Zeitpunkten Nachauftragnehmer suchen müsse und diese nach Qualität und Leistung oder unter Kostengesichtspunkten aussuchen und schließlich das Hotel zu dem vereinbarten Zeitpunkt schlüsselfertig übergeben müsse. Bei größeren Bauvorhaben existiere eine ganze Reihe an Planungsschwächen, die sich dabei auswirken könnten. Bei dem Zusammenführen der einzelnen Gewerke zu einem bestimmten Zeitpunkt in der vorgesehenen Leistung und Qualität handele es sich um eine anerkannte Leistung. Die Gemeinkosten seien vergleichbar; hinsichtlich der Höhe des Gewinns des Generalübernehmers gebe es keine allgemeine Regelung.

Die Zeugin Pollack, Leiterin der Abteilung Verwendungsnachweiskontrolle in der Thüringer Aufbaubank, stellte zum Inhalt des GÜ-Vertrags dar, dass dieser die Investition nach baulichen Maßnahmen, nach Maschinen und Einrichtungen untergliedere. Laut GÜ-Vertrag habe der Generalübernehmer die schlüsselfertige Erstellung eines 5-Sterne-Hotels in Erfurt mit Außenanlagen zu erbringen. Dies beschreibe das Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem eingeschaltenen Generalübernehmer. Zusätzlich habe es vom Generalübernehmer Goldschmieding einen weiteren GÜ-Vertrag zu der Firma Porr gegeben, der nur die baulichen Leistungen definiert habe. Außerdem habe es weitere sieben bzw. acht oder mehr Subunternehmer gegeben, die ihre Leistungen gegenüber dem Generalübernehmer Goldschmieding direkt abgerechnet haben.