Finanzamt

Bürgerin mehrfach in Aussicht gestellte gerichtliche Vorgehen entbehrlich machen.

Finanzwesen/offene Vermögensfragen

Geschenktes Grundstück ­ ein Fall für die Steuer

Ein Bürger hatte nach dem Tod von dessen Ehefrau Grundstücke geschenkt bekommen und war nun mit einem Bescheid des zuständigen Finanzamtes über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungssteuer konfrontiert. Der hierin ermittelte Wert für Grund und Boden war dem Bürger unklar, weshalb er sich an die Bürgerbeauftragte wandte.

Diese erläuterte, dass Schenkungen unter Lebenden unter bestimmten Voraussetzungen der im geregelten Schenkungssteuer unterliegen. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13 a, 16, 17 und 18 Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

Grundbesitz (§ 19 ist mit dem so genannten Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab

1. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird. Da das Grundstück im vorliegenden Fall Bestandteil der von der Schwägerin verfügten Schenkung war, unterfiel es der Schenkungssteuer. Um deren Höhe bestimmen zu können, war die Ermittlung des Wertes des Grundstückes nötig.

Dies geschieht nach den Vorschriften des Maßgebender Faktor ist in diesem Zusammenhang weniger die aktuelle Bebautheit oder Unbebautheit eines Grundstückes bzw. dessen momentane Bebaubarkeit oder Unbebaubarkeit, weil sich beides ­ auch in Abhängigkeit von der Bauleitplanung ­ ggf. ändern kann, sondern der so genannte Bodenrichtwert. Als Bodenrichtwert bezeichnet man den durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Der Bodenrichtwert ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definier81 tem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert. Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre von den Gutachterausschüssen beschlossen und veröffentlicht. Ausgangsmaterial für die Bodenrichtwertermittlung sind die Daten der Kaufpreissammlung. Unterstützend werden sonstige Unterlagen sowie örtliche Ermittlungen herangezogen. In Thüringen liegen für baureifes Land sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen Bodenrichtwerte vor. In Einzelfällen sind Bodenrichtwerte auch für Rohbauland und Bauerwartungsland vorhanden. Die Darstellung der Bodenrichtwerte erfolgt in Bodenrichtwertkarten. Informationen über die Bodenrichtwerte sind für jedermann bei den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse erhältlich. Sie werden als mündliche oder schriftliche Auskunft bzw. als Auszug aus der Bodenrichtwertkarte erteilt.

Als selbstständige und unabhängige Einrichtung des Landes gibt es für das Gebiet jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt einen Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (Bediensteter der oberen Katasterbehörde mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungsund Liegenschaftswesen) sowie ehrenamtlichen Gutachtern (z. B. Architekten, Bauingenieure, Landwirte). Für die Vorbereitung der Arbeit des Gutachterausschusses bedient sich dieser einer Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse werden von der oberen Katasterbehörde wahrgenommen. Aufgrund der Gutachterausschussverordnung wurde durch das zuständige Ministerium der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Thüringen gebildet. Durch den Oberen Gutachterausschuss werden auf Antrag eines Gerichts bzw. auf Antrag einer Behörde in einem gerichtlichen Verfahren Obergutachten erstattet, wenn das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. Der Obere Gutachterausschuss erarbeitet weiterhin den Grundstücksmarktbericht für das Land. Er kann darüber hinaus zu besonderen Problemen der Wertermittlung Empfehlungen an die Gutachterausschüsse geben sowie landesweite Übersichten und Analysen erstellen. Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses ist beim eingerichtet. Die

Geschäftsstellen der örtlichen Gutachterausschüsse sind in Thüringen den Katasterbereichen des zugeordnet. Dem Bürger wurden deshalb schließlich die Kontaktdaten des für ihren Landkreis zuständigen Gutachterausschusses mitgeteilt, um dort ggf. noch bestehende Zweifel im Blick auf die Korrektheit der Wertermittlung im konkreten Einzelfall ausräumen zu können.

Unberechtigte Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise des Finanzamtes

Mit der Bearbeitungszeit seiner Steuererklärung durch das zuständige Finanzamt war ein Bürger sehr unzufrieden und bat die Bürgerbeauftragte deshalb, sich mit dem Thüringer Finanzministerium in Verbindung zu setzen und dort zu klären, dass solche wie die von ihm bemängelten Bearbeitungszeiten einfach unfair und unanständig sind. Unabhängig von der inhaltlichen Thematik machte die Bürgerbeauftragte den Bürger zunächst darauf aufmerksam, dass sie gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen selbst über die für die Bearbeitung einer Eingabe sachgerechten Bearbeitungsschritte entscheide. Diese auf einer entsprechenden Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhende Bewertung des sachdienlichen Vorgehens müsse sich jedoch keineswegs mit dem von dem jeweiligen Bürger für richtig erachteten Vorgehen decken, weshalb es auch nicht in Betracht kommen könne, dass seitens der Bürger Vorgaben für bestimmte Vorgehensweisen gemacht würden oder die Bürgerbeauftragte gar verpflichtet wäre, solchen zu folgen. Im Übrigen machte die Bürgerbeauftragte darauf aufmerksam, dass es sich bei der Bewertung der Bearbeitungszeiten als unfair und unanständig um subjektive Wertungen des Bürgers handele, deren Berechtigung erst zu klären sei.

Nach Auswertung der vom zuständigen Finanzamt eingeholten Stellungnahme stellte sich heraus, dass die Sichtweise des Bürgers sehr einseitig war. Denn die Bearbeitung der Steuererklärungen erfolgt grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs.