Pflegeversicherung

Jahresbericht 2001 Stellungnahme der Landesregierung

Prüfung der Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter (Kapitel 08 22)

Den Verkehrsunternehmen des ÖPNV werden Fahrgeldausfälle erstattet, die diesen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehen. Einige dieser Unternehmen beantragen die Leistungen aufgrund betrieblicher Verkehrszählungen, deren Ergebnisse bis zum Dreifachen voneinander abweichen. Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und die Bewilligungsbehörde haben diese Ergebnisse akzeptiert, ohne die Gründe für die Abweichungen zu ermitteln oder die Verkehrszählungen zu überprüfen.

Das Land Thüringen erstattet den Verkehrsunternehmen nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes die Fahrgeldausfälle, die diesen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr entstehen. Hierfür wendet das Land jährlich etwa 10 Mio. DM auf. Die Höhe der Erstattung der Fahrgeldausfälle wird im Allgemeinen pauschal nach den nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen der einzelnen Unternehmen vorgenommen. Die pauschale Zuweisung wird nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes aus dem Anteil freifahrtberechtigter Schwerbehinderter an der Gesamtbevölkerung des jeweiligen Landes ermittelt. Soweit ein Unternehmen aufgrund von Verkehrszählungen höhere Fahrgeldausfälle für den unentgeltlich beförderten Personenkreis nachweist, sind diese zu erstatten.

Die Landesregierung stimmt den Ausführungen des Rechnungshofs zu, weist jedoch auf nachfolgenden Sachverhalt hin:

Die Verwaltung hat bei Bekanntwerden des vergleichsweise hohen durch Verkehrszählung festgestellten und durch Wirtschaftsprüfer testierten Vomhundertsatzes in einem Verkehrsunternehmen im Jahr 1999 (Zählung im Jahr 1998) zunächst keine Möglichkeit einer nachvollziehbaren rückwirkenden Kontrolle im Unternehmen für bereits zurückliegende Verkehrszählungen gesehen. Mögliche Fehlerquellen waren erst durch vergleichende Untersuchungen in allen vier geprüften Unternehmen, wie sie der Rechnungshof durchgeführt hat, erkennbar.

Die Verwaltung hat sich deshalb an das Institut für Verkehr und

Der Thüringer Rechnungshof hat die Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Verkehrsunternehmen stichprobenweise geprüft. Er hat festgestellt, dass die von den Unternehmen angegebenen Fahrgeldeinnahmen und die anhand eigener Verkehrszählungen ermittelten unternehmensbezogenen prozentualen Anteile der Schwerbehinderten von der Bewilligungsbehörde nicht bzw. nicht ausreichend überprüft wurden.

Stadtbauwesen der TU Braunschweig als Urheber der ersten Richtlinien zur Verkehrszählung gewandt. Das Institut berichtete, es gebe eine neuere Fassung der Richtlinie, die hinsichtlich der Berechnung kleinere Änderungen aufweise und insbesondere auch Hinweise für das Zählpersonal enthalte. Die neuere Richtlinienfassung soll eine unterschiedliche Durchführung des Zählverfahrens und eine nachträgliche Änderung der Protokolle vermeiden.

Etwa die Hälfte der Unternehmen hat die Fahrgeldeinnahmen bei der Beantragung der Fahrgeldausfälle entgegen den für Thüringen geltenden Vorschriften nicht im Einzelnen nachgewiesen. Darüber hinaus hat die Verwaltung bei der Prüfung der Anträge keine weiteren Nachweise gefordert.

Da die Richtlinien zur Fahrgelderstattung inhaltlich ähnlich sind, hatte Thüringen zunächst die hessische Richtlinie zum Verfahren der Verkehrszählung für anwendbar erklärt. Als Schlussfolgerung aus den erheblichen Abweichungen der durch Verkehrszählung ermittelten Vomhundertsätze in den vier Zählunternehmen wurde für Thüringen eine eigene Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle erlassen,

Bei den vier Verkehrsunternehmen, die eine Erstattung der Ausfallbeträge durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten aufgrund von Verkehrszählungen beantragt haben, weichen die nachgewiesenen Anteile der freifahrtberechtigten Personen bis zum Dreifachen voneinander ab. Im Übrigen ist die Durchführung der Verkehrszählungen nicht vergleichbar und zeigt erhebliche Differenzen. Dies führt dazu, dass etwa 60 v. H. des Gesamtbetrages der Erstattungen an diese Unternehmen zu zahlen sind. die sowohl Hinweise für das Zählpersonal als auch Muster für einheitlich zu verwendende Zählprotokolle enthält Nr. 41/1999 S. 2210). Grundlage war die durch das Institut zur Verfügung gestellte neuere Fassung der Richtlinie, die zuvor auch Sachsen und erlassen hatten.

Der Rechnungshof hatte beanstandet, die Verwaltung habe die Ergebnisse der Verkehrszählungen, ohne diese zu bewerten, akzeptiert und es versäumt, Ursachen für die festgestellten Abweichungen zu ermitteln. Er hat die Verwaltung aufgefordert, die in Rede stehenden Angaben der Verkehrsbetriebe kritisch zu bewerten, für die Verkehrszählungen eingehendere Regelungen vorzuschreiben und die Zählungen vor Ort stichprobenweise zu kontrollieren.

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, Ursachen für die abweichenden Zählergebnisse bei einem Unternehmen seien nicht festgestellt worden. Konkrete Angaben über die für dieses Gebiet freifahrtberechtigten Schwerbehinderten seien über das zuständige Versorgungsamt nicht festzustellen, da hier auch das Umland erfasst würde.

Es sei nicht auszuschließen, dass die sozialen Bedingungen dieses Gebietes, z. B. eine hohe Arbeitslosigkeit und die Mobilität junger Leute, das Verhältnis deutlich beeinflussen könnten. Das in Rede stehende Unternehmen würde einer Prüfung unterzogen.

Jahresbericht 2001 Stellungnahme der Landesregierung

Künftig habe die Erstattungsbehörde gemäß den Vorschriften die Stichprobenpläne von allen Unternehmen anzufordern und die zu zählenden Linien festzulegen. Die Zählungen seien zukünftig ausnahmslos durch Fremdfirmen durchzuführen. Eine darüber hinausgehende ergänzende Kontrolle der Zählung vor Ort zur Aufdeckung fehlerhafter Zählergebnisse sei aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kaum realisierbar. Hierfür wären zeitgleich in der gleichen Linie Parallelzählungen durchzuführen, die jedoch dem Zähler nicht verborgen blieben. Die betreffende Zählung würde an diesem Tag dann auf jeden Fall korrekt durchgeführt. Selbst wenn bei einer Kontrollzählung ein gravierend abweichend anderes Ergebnis zustande kommen würde, wäre dies kein sicherer Nachweis für früher unzutreffende Zählergebnisse. Für relevante Aussagen wären Kontrollen in einem erheblichen zeitlichen und quantitativen Umfang notwendig, die durch die Erstattungsbehörde nicht zu realisieren seien. Hiermit weitere Fremdfirmen zu beauftragen, sei aus rechtlichen als auch aus finanziellen Gründen problematisch.

Der Rechnungshof begrüßt die beabsichtigten Maßnahmen des Ministeriums hinsichtlich der ergänzenden Regelungen zur Durchführung der Verkehrszählungen sowie die kritische Prüfung der beanstandeten Erhebung. Die Einlassungen des Ministeriums, Kontrollzählungen seien rechtlich bedenklich und tatsächlich kaum realisierbar, überzeugen jedoch nicht. Nach Aufnahme einer entsprechenden Ermächtigung in die für Thüringen geltende Richtlinie für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 Schwerbehindertengesetz könnte der Verwaltung nicht verwehrt werden, die Grundlagen für die Zahlung gesetzlicher Leistungen jederzeit im Detail nachzuprüfen. Das Argument hinsichtlich des zu hohen Aufwandes der Kontrolle für die Erstattungsbehörde ist nicht stichhaltig.

Der Rechnungshof erwartet eine diesbezügliche Ergänzung der Richtlinie und die Beauftragung der Bewilligungsbehörde, künftig anhand der vorgelegten Stichprobenpläne unangemeldet Kontrollzählungen vorzunehmen. Dabei sollte auch die Zahl der so zu kontrollierenden Fahrten bestimmt werden.

Jahresbericht 2001 Stellungnahme der Landesregierung

Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen gemäß Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz (Kapitel 08 25)

Das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat für die Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen in den Jahren 1995 bis 1999 für 110 Maßnahmen Zuwendungen in Höhe von 937 Mio. DM bewilligt. Im fraglichen Zeitraum sind 58 Projekte fertig gestellt und dafür Ausgaben von 448 Mio. DM geleistet worden.

Der Rechnungshof hat bei insgesamt 16 stichprobenweise geprüften Baumaßnahmen, für die bis Ende März 2000 Verwendungsnachweise vorgelegen haben, Überzahlungen von mindestens 1,7 Mio. DM festgestellt.

Die erforderliche zeitnahe Verwendungsnachweisprüfung hat das Ministerium bis heute nicht geregelt.

110 Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der stationären Versorgung in Pflegeeinrichtungen gewährt der Bund dem Freistaat Thüringen für die Förderung entsprechender Investitionen für die Jahre 1995 bis 2004 Finanzhilfen von insgesamt 1.034,4 Mio. DM. Zum Zeitpunkt der Erhebungen des Thüringer Rechnungshofs waren 58 Projekte mit einem Investitionsvolumen in Höhe von 448 Mio. DM realisiert.

Die Auffassung des Rechnungshofs wird von der Landesregierung prinzipiell geteilt.

Zur Abarbeitung der Rückstände im Bereich der Verwendungsnachweisprüfung (VNP) wurden mehrere Festlegungen getroffen. Mit Schreiben vom 05. Juli 2001 wurde bereits die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Suhl darüber informiert.

Der Thüringer Rechnungshof sowie die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen Gera und Suhl haben das Förderverfahren und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel stichprobenweise geprüft und dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) in den entsprechenden Mitteilungen vorgehalten, zum Zeitpunkt der Erhebungen sei keiner der bis dahin vorliegenden Verwendungsnachweise abschließend geprüft worden. Dies habe dazu geführt, dass allein bei 16 stichprobenweise geprüften Maßnahmen Rückforderungsansprüche von mindestens 1,7 Mio. DM unberücksichtigt geblieben seien. Darüber hinaus sei bisher kein Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung gegenüber dem Bund erfolgt, obwohl das Land hierzu rechtlich verpflichtet sei.

Der Rechnungshof hat die Bewilligungsbehörde darauf hingewiesen, dass in den Folgejahren mit einem erhöhten Eingang an Verwendungsnachweisen zu rechnen sei und sich damit die bestehenden Versäumnisse verstärken würden. Er hat das Ministerium ­ auch im Hinblick auf mögliche Rückforderungen ­ aufgefordert, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Prüfung der Verwendungsnachweise zu regeln und unverzüglich Maßnahmen zur Aufarbeitung der bestehenden Rückstände einzuleiten.

Zum 01.09.2001 werden 12 zusätzliche Mitarbeiter befristet eingestellt, die gemeinsam mit den Prüfgruppen im Landesamt für Soziales und Familie und im TMSFG die Verwendungsnachweisprüfung durchführen sollen. Die Landesregierung überprüft darüber hinaus gegenwärtig die Möglichkeit, die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung im Rahmen einer Beleihung und eines Dienstleistungsvertrages insbesondere mit der VNP zu Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz sowie sonstigen Prüfungen zu beauftragen. Damit würden die organisatorischen und personellen Voraussetzungen geschaffen werden, um unverzüglich den Abarbeitungsrückstand abbauen zu können und eine zeitnahe und kontinuierliche Prüfung der Verwendungsnachweise sicher zu stellen.

Das Ministerium hat im Januar 2001 zu den Vorhaltungen des Rechnungshofs mitgeteilt, als Bewilligungsbehörde sei das Landessozialamt zuständig. Dieses zeichne auch für die Prüfung der Verwendungsnachweise verantwortlich. Aufgrund fehlender Personalkapazitäten sei in den vergangenen Jahren die vom Gesetzgeber geforderte zeitnahe Aufgabenerledigung nicht erfolgt. Derzeit werde eine Ausschreibung zur Vergabe der Verwendungsnachweisprüfungen mit der Absicht geprüft und vorbereitet, diese gegebenenfalls Dritten zu übertragen.

Nach Prüfung der Verwendungsnachweise werde individuell über förderrechtliche Konsequenzen zu entscheiden sein. Des Weiteren sei die Bewilligungsbehörde angewiesen worden, in Fällen, bei denen die baufachliche Prüfung der Verwendungsnachweise Minderausgaben ergeben habe, unabhängig von der abschließenden verwaltungsseitigen Verwendungsnachweiskontrolle zu prüfen, ob und in welcher Höhe die festgestellten Überzahlungen zurückzufordern seien.

Zum aktuellen Sachstand teilte das TMSFG im Mai 2001 nochmals mit, es sei beabsichtigt, entweder einem Landesbetrieb im Wege der Beleihung den Prüfungsauftrag zu erteilen oder im Landessozialamt zusätzliche Kräfte befristet einzustellen. Vor diesem Hintergrund gehe man davon aus, dass die Abarbeitung der Rückstände ab dem III. Quartal 2001 kontinuierlich erfolge und die zeitnahe Verwendungsnachweisprüfung in Verbindung mit den förderrechtlichen Folgeentscheidungen künftig gewährleistet sein werde.

Der Rechnungshof nimmt die Einlassungen des Ministeriums zur Kenntnis, hält jedoch den derzeitigen Arbeits- und Entscheidungsstand für unzureichend.