Sachschadensrichtlinie

Im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 2/2011 wurden durch das Thüringer Finanzministerium Änderungen zur Richtlinie über den Ersatz von Sachschäden - Sachschadensrichtlinie - veröffentlicht. Die Richtlinie mit den Änderungen soll bis 2015 gelten. Die Änderungen sind inhaltlicher und redaktioneller Art. Die ursprüngliche Richtlinie war zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten. In dieser Richtlinie wird der Ersatz von Sachschäden für Beamte und Ehrenbeamte des Landes geregelt.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen und in welchen finanziellen Größenordnungen haben wie viele Thüringer Beamte und Ehrenbeamte entsprechend der gültigen Richtlinie in den Jahren 2006 bis 2010 Sachschäden geltend gemacht (bitte getrennt nach Hauptamt/Ehrenamt und nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

2. In welche Kategorien lassen sich die Schäden entsprechend ihrer Häufigkeit einordnen (z.B. Verlust von Sachen, Schäden an Fahrzeugen bei Dienstreisen u. a., bitte für die Jahre 2006 bis 2010 nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?

3. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung inhaltliche Änderungen an der Richtlinie vorgenommen, insbesondere mit Blick auf die Punkte 4, 6 und 8 der Änderungen?

4. In Punkt 5 der Änderungen wird neu geregelt, dass bei Schäden an Armbanduhren oder bei deren Verlust der Sachschadensersatz auf 20 Euro begrenzt ist. Worin liegt diese inhaltliche Festlegung begründet?

5. Inwiefern werden bei Fragen zu Ansprüchen bei Sachschäden im Rahmen von Wegeunfällen Bewertungskriterien herangezogen, wie sie im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) verwendet werden, z. B. zur Bestimmung der Kategorie Wegeunfall, oder zur Klärung von Kausalitätsproblemen angewendet werden?

6. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2006 bis 2010 Unregelmäßigkeiten bei der Geltendmachung bzw. Abrechnung von Sachschadensfällen nach der o. g. Richtlinie angezeigt? Welche Konsequenzen wurden in diesen Fällen gezogen, insbesondere dienst- bzw. disziplinarrechtlich bzw. strafrechtlich (bitte nach Jahresscheiben ausweisen)?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. März 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Anzahl der Sachschadensfälle von Beamten in der Thüringer Landesverwaltung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Da nicht jedem Antrag auf Gewährung von Sachschadenersatz entsprochen werden konnte, ist die Anzahl der geltend gemachten Sachschadensfälle (Spalte 4) höher als die Summe der einzelnen Erstattungsfälle in den Spalten 6 bis 8.

An Ehrenbeamte wurde im Bereich der Landesverwaltung im maßgeblichen Zeitraum kein Sachschadenersatz nach der Richtlinie über den Ersatz von Sachschäden gewährt. Dezember 2010 befristet gültig war. Die notwendige Änderung der Gültigkeitsdauer wurde zum Anlass genommen, verschiedene redaktionelle und inhaltliche Ergänzungen vorzunehmen.

Die Änderungen in Punkt 4 und 5 stehen in sachlichem Zusammenhang. Der Ersatz von Sachschäden für Armbanduhren war nach Tz. 3.4 der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung der Sachschadensrichtlinie ausgeschlossen. Im Rahmen der Prüfung eines Einzelfalls (Petition E-117/09) hat jedoch der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags darum gebeten, das Anliegen des Petenten im Hinblick auf den Ersatz von im Dienst mitgeführten Armbanduhren bei einer Änderung der Sachschadensrichtlinie zu berücksichtigen.

Dieser Bitte wurde Rechnung getragen.

Die Änderungen in Punkt 6 und 8 waren erforderlich, weil der Sachschadenersatz für private Fahrzeuge bislang nur für Dienstreisen und Wegeunfälle, nicht jedoch für Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung i.S.d. § 15 Abs. 1 des Thüringer Reisekostengesetzes geregelt war. Anders als bei Dienstrei sen ist bei Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung die Anerkennung erheblicher dienstlicher Gründe für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges gemäß § 5 Abs. 2 grundsätzlich nicht möglich (§ 15 Abs. 1 Daher wurde für Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung, bei denen die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dienstlichen Gründen unumgänglich ist, ein eigenständiger Anspruchstatbestand in der Sachschadensrichtlinie geschaffen.

Zu 4.: Hinsichtlich der Gründe für die Aufnahme dieses Erstattungstatbestandes wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Nach der Intention der Sachschadensrichtlinie soll ein Sachschadenersatz im Rahmen des billigen Ermessens nur insoweit gewährt werden können, wie er dem Wert eines Gegenstandes entspricht, der den dienstlich bedingten Anforderungen gerecht wird. Eine Uhr mit Anschaffungskosten bis zur Höhe von 20 Euro genügt den Anforderungen an ein Zeitmessgerät.

Zu 5.: Nach Tz. 2.2 der Sachschadensrichtlinie i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes fallen auch Schadensereignisse unter den Anwendungsbereich der Sachschadensrichtlinie, die während einer Tätigkeit eingetreten sind, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist.

Durch den Verweis auf § 31 Abs. 2 Satz 1 sind hiervon auch Wegeunfälle erfasst, deren Definition mit den Bestimmungen zu Wegeunfällen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VII) grundsätzlich vergleichbar sind.

Zu 6.: Im Bereich der Landesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Unregelmäßigkeiten bei der Geltendmachung bzw. Abrechnung von Sachschadensfällen angezeigt.