ThürBeamtVG überführt um alle beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz zusammenzufassen

Unabhängig von der endgültigen Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens im Rahmen der Vorbereitungen für den zweiten Schritt der Dienstrechtsreform dient der neu 5 der Verfahrensvereinfachung und der Deregulierung. Denn er stellt eine automatische Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Bewerbern des Bundes oder der Länder sicher, wenn diese noch in der Zeit erworben wurde, in der das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) Anwendung gefunden hat und damit die Mindestvoraussetzungen der §§ 13 ff. BRRG eingehalten wurden. Eine automatische Anerkennung soll auch dann erfolgen, wenn das jeweilige Landesrecht auch nach dem Wegfall des Beamtenrechtsrahmengesetzes unter denselben Voraussetzungen wie im Zeitpunkt der Geltung des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Erlangung der Laufbahnbefähigung regelt.

Zu Artikel 4:

Änderung des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes § 4Abs. 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes wurde in § 86 Abs. 10 überführt, um alle beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz zusammenzufassen. Er kann deshalb aufgehoben werden.

Zu Artikel 5:

Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Ersetzung des Verweises auf § 2 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes durch den Verweis auf § 83 Abs. 2 und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes.

Zu Artikel 6:

Änderung des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

Zu den Nummern 1 und 2

Redaktionelle Änderungen infolge der Ablösung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes durch ein eigenständiges Thüringer Beamtenversorgungsgesetz

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um eine klarstellende Regelung, da innerhalb einer Bestimmung verschiedene Formulierungen für denselben Tatbestand verwendet wurden.

Zu Artikel 7:

Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes

Die Änderungen in den Nummern 1 bis 3 sind redaktionelle Änderungen infolge der Ablösung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes durch ein eigenständiges Thüringer Beamtenversorgungsgesetz.

Die Änderung in Nummer 4 dient der Verlängerung der Geltungsdauer des Thüringer Disziplinargesetzes bis zum Jahre 2015.

Zu Artikel 8:

Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Zu Nummer 1:

Die Änderungen sind redaktionelle Anpassungen infolge der Ablösung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes durch ein eigenständiges Thüringer Beamtenversorgungsgesetz.

Zu Nummer 2:

Die Änderung in § 49 Abs. 2 Satz 1 ist Folge der mit dem Thüringer Gesetz zur Änderung des Beamtenrechts erfolgten Aufnahme von Regelungen zur Umbildung von Körperschaften in das Thüringer Beamtengesetz (vgl. §§ 32 bis 35

Zu Nummer 3:

(Vgl. zu Nummer 1)

Zu Artikel 9

Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten

Zu Nummer 1:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird § 1 insgesamt neu gefasst.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Mit der Neufassung des Absatzes 1 wird die Arbeitszeit der Beamten auf das bis Juli 2005 geltende Niveau (durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich) festgesetzt. Infolgedessen entfällt der bisherige Absatz 2, die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6; es wird ein neuer Absatz 7 angefügt.

Die vorgenommenen Ergänzungen in dem neuen Absatz 2 entsprechen der bisherigen Rechtslage. Sie dienen der Klarstellung. Durch die Änderung soll bei der Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch gesetzliche Feiertage sowie durch sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage im Sinne des § 4 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt werden.

Es werden folgende Varianten unterschieden:

- Erbringt der Beamte seine tägliche Arbeitszeit im Rahmen der so wird die regelmäßige um die Zeit gekürzt, die dieser Beamte an dem Feiertag beziehungsweise sonstigen dienstfreien Tag zu erbringen hätte.

- Erbringt der Beamte seine tägliche Arbeitszeit im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit, so wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, unabhängig davon, ob der Beamte an dem gesetzlichen Feiertag sowie dem sonstigen ganz oder teilweise dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten müsste oder nicht, um ein Fünftel gekürzt.

Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.

Das angestrebte Ziel soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Beamter 1 arbeitet in der Woche 30 Stunden, verteilt auf fünf Tage. Beamter 2 arbeitet in der Woche 30 Stunden, verteilt auf vier Tage (Montag bis Donnerstag). Beamter 3 arbeitet in der Woche 30 Stunden, verteilt auf drei Tage (Mittwoch bis Freitag).

Alle Beamten unterliegen den Regelungen der Gleitzeit, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist bei allen Konstellationen gleichmäßig auf die jeweiligen Arbeitstage verteilt, der Feiertag soll am Montag sein.

Ergebnis, sofern für jeden Beamten das abgezogen würde, was er an dem Tag zu leisten hätte: Beamter 1 müsste in dieser Woche 24 Stunden erbringen (30 Stunden - 6 Stunden). Beamter 2 müsste in dieser Woche 22,5 Stunden erbringen (30 Stunden - 7,5 Stunden). Beamter 3 müsste in dieser Woche 30 Stunden erbringen, da er montags grundsätzlich nicht anwesend sein muss.

Ergebnis unter Berücksichtigung der Regelung des § 1 Abs. 2:

Den Beamten 1 bis 3 wird einheitlich 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgezogen, sodass in der betreffenden Woche alle 24 Stunden zu erbringen haben.

Dies hat zur Folge, dass der Beamte 2 innerhalb der gleitenden Arbeitszeit 1,5 Stunden einzuarbeiten hat, während dem Beamten 3 an einem seiner Arbeitstage die Sollzeit entsprechend (auf 4 Stunden) zu reduzieren wäre. Erbringt er dennoch seine 30 Stunden, so sind ihm im Rahmen der Gleitzeit 6 Stunden gutzuschreiben. Durch die Tatsache, dass die Feiertage auf unterschiedliche Wochentage fallen und im Laufe der Jahre wechseln, gleichen sich Gutschriften und Fehlzeiten im Laufe des Jahres oder auch im Verlauf mehrerer Jahre in der Regel aus.

Die Änderungen in den Absätzen 4 bis 6 sind aufgrund der notwendigen Anpassungen der Verordnung an die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie erforderlich.

Der neu gefasste Absatz 4 enthält die bereits bisher geltenden Höchstgrenzen für die tägliche und die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit.

Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 setzt die Forderung der Arbeitszeitrichtlinie um, dass innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden darf. Hierbei sind auch die durch den Beamten zu erbringenden Mehrarbeitszeiten, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft einzubeziehen. Die 48-Stunden-Grenze gilt auch im Falle der Anwendung des § 7 des § 9 (Schichtdienst) beziehungsweise des § 12 (Erprobung von Arbeitszeitmodellen). Ausnahmen von dieser Festlegung sind ausschließlich im Falle des Absatzes 7 zulässig.

Absatz 5 übernimmt die Regelungen des 6 und stellt sicher, dass auch in den Fällen einer die Höchstgrenzen des Absatzes 4 Satz 2 nicht überschritten werden.

Absatz 6 eröffnet den obersten Dienstbehörden Abweichungsmöglichkeiten von den täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten. Dies schließt, soweit im konkreten Einzelfall erforderlich,Ausnahmen von den nach § 5 einzuhaltenden Mindestruhezeiten ein. Ausgenommen hiervon ist die Festlegung 4 Nr. 3. Das bedeutet, dass in jedem Fall die Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten einzuhalten ist. Durch Satz 2 wird gewährleistet, dass einer Ausnahmeregelung nur dann zugestimmt werden kann,