JVA

Für den Fall, dass Sicherungsverwahrung bei Frauen zu vollziehen sein sollte, wäre aufgrund der genannten Verwaltungsvereinbarung die JVA Chemnitz (Sachsen) zuständig. Die Einrichtung einer entsprechenden Station war bisher nicht erforderlich, da es bis dato keine weiblichen Sicherungsverwahrten aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gab.

Zu 4.: In der der JVA Tonna sind derzeit drei Psychologen sowie fünf Sozialpädagogen tätig, wobei zwei Sozialpädagogen teilzeitbeschäftigt sind. Darüber hinaus können weitere 14 Wochenstunden für externe Psychotherapeuten finanziert werden.

Grundsätzlich wäre es zur Deckung des tatsächlich bestehenden Bedarfs wünschenswert, wenn in der der JVA Tonna zusätzliches Fachpersonal zur Verfügung stünde, was in Anbetracht der angespannten Haushaltslage bislang jedoch nicht umgesetzt werden konnte.

In der der JSA Ichtershausen sind ein Psychologe und zwei Sozialpädagogen - letztere mit jeweils 50 Prozent ihrer Arbeitskraft - eingesetzt, was bis auf Weiteres für ausreichend erachtet wird.

Ein Erfahrungsaustausch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachdienste der der JVA Tonna und der JSA Ichtershausen wird je nach Bedarf durchgeführt. Darüber hinaus nehmen die beiden Leiter der genannten Thüringer an den jährlich stattfindenden bundesweiten Tagungen aller Leiter der sozialtherapeutischen Abteilungen bzw. Anstalten teil.

Zu 5.: Gemäß § 11Abs. 2 Strafvollzugsgesetz § 15Abs. 2 Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz dürfen Lockerungen des Vollzugs mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen wird. Die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen des Vollzugs oder Urlaub aus der Haft (§ 13 § 16 trifft die jeweilige Justizvollzugsanstalt im Einzelfall unter Abwägung aller für und gegen den Gefangenen sprechenden Umstände.

Besondere, über die gesetzlichen Regelungen und die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften hinausgehende Regelungen, Ausschlusstatbestände usw. sind für Thüringen nicht erlassen worden.

Nach § 159 § 106 führt der Anstaltsleiter unter anderem zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug - hierzu gehören auch Lockerungsentscheidungen - Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. An einer so genannten Lockerungskonferenz nehmen regelmäßig der Anstaltsleiter, die Anstaltspsychologen, die Sozialarbeiter im Justizvollzug, die Vollzugsabteilungsleiter, der Vollzugsdienstleiter und die Abteilungsdienstleiter teil. Die vorbezeichneten Bediensteten nehmen zu der Frage, ob der Gefangene für Vollzugslockerungen geeignet ist, Stellung. Im Anschluss daran trifft der Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der abgegebenen Voten die endgültige Entscheidung darüber, ob dem Gefangenen Vollzugslockerungen gewährt werden oder nicht.

An diesem Verfahren hat sich seit 2006 nichts geändert.

Zu 6.: Von den in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVATonna untergebrachten Gefangenen sind in der Vergangenheit vereinzelt Beschwerden eingegangen, in denen krankheitsbedingte Ausfallzeiten bei der therapeutische Arbeit oder die Qualifikation des Fachpersonals kritisiert wurden. Sie wurden zumeist von Gefangenen verfasst, bei denen aus in ihrer Person liegenden Gründen die Therapie ohne messbaren Erfolg blieb oder der therapeutische Verlauf empfindlich gestört war. Die Beschwerden und die Petitionen wurden unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorschriften jeweils zeitnah bearbeitet.

Die therapeutischen Angebote in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Tonna und der JSA Ichtershausen entsprechen sowohl qualitativ als auch quantitativ den gängigen Richtlinien und Empfehlungen.

Zu 7.: Die in der der JVA Tonna vorgehaltenen 75 Plätze werden aus jetziger Sicht auch für die nächsten drei Jahre als ausreichend erachtet.

Der Neubau der JSAArnstadt, mit dessen Fertigstellung im Jahr 2013 zu rechnen ist, wird über eine mit insgesamt 18 Plätzen verfügen.

Im Verlauf der geplanten Ausbaumaßnahmen der JVA Chemnitz soll die für Frauen von der JVA Dresden in die JVA Chemnitz verlagert und dabei die Zahl der Haftplätze von neun auf 16 erhöht werden.