Gebührenfestsetzung bei Einbürgerung

Wir fragen den Senat:

1. Wird das Ermessen, das die Einbürgerungsbehörde bei Entscheidungen über Gebührenermäßigung oder -befreiung auszuüben hat, durch eine Verwaltungsvorschrift näher definiert? Wenn ja, durch welche und wie?

2. Wenn keine Verwaltungsvorschrift vorhanden ist, wie wird festgelegt, ob die Höhe der Gebühr für die Betroffenen eine Härte darstellt und somit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung, bzw. eine Ratenzahlung notwendig ist?

3. Sollte der Sozialhilfebezug allein eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nicht rechtfertigen, nach welchen Kriterien wird dann eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt?

4. Können bei der Einzelfallprüfung über eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kostenrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen? Um welche kostenrechtlichen Gesichtspunkte handelt es sich?

5. Wie viele Gebührenermäßigungen wurden in den Jahren 2000 und 2001 beantragt? Wie vielen davon wurde entsprochen und in welcher Höhe?

6. Wie viele Gebührenbefreiungen wurden in den Jahren 2000 und 2001 beantragt und positiv beschieden?

7. Wie oft wurde außer der üblichen Teilzahlung - jeweils zur Hälfte bei Antragstellung und bei Abschluss des Verfahrens - von der Möglichkeit einer Ratenzahlung Gebrauch gemacht? In welchen Verhältnissen stehen die Raten zu dem jeweiligen Einkommen (Angabe in %)?

8. Welchen monatlichen Ratenzahlungsbetrag hält der Senat bei Sozialhilfebeziehern für angemessen?

9. Wie hoch ist die übliche Gebühr für den Widerspruchsbescheid?

Die o. a. Anfrage beantwortet der Senat wie folgt:

Zu Frage 1.: Wird das Ermessen, das die Einbürgerungsbehörde bei Entscheidungen über Gebührenermäßigung oder -befreiung auszuüben hat, durch eine Verwaltungsvorschrift näher definiert? Wenn ja, durch welche und wie?

Nach § 38 Abs. 2 Satz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses von der Gebühr für die Ermessenseinbürgerung (255?) Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

Gleiches gilt nach § 90 des Ausländergesetzes für die für eine Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz zu erhebende Gebühr (255?).

Die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung und die nach Art. 84 Abs. 2 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht enthalten keine verwaltungslenkenden Regelungen zur Ermessensausübung bei Entscheidungen über die Ermäßigung oder Befreiung von der Einbürgerungsgebühr.

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport hat deshalb für das Land Bremen den Einbürgerungsbehörden mit Erlass vom 26. Juli 2000 nähere Ausführungsbestimmungen gegeben. Danach erfolgt die Entscheidung über eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der z. B. die wirtschaftliche Situation der antragstellenden Person ebenso zu berücksichtigen ist wie die Frage, ob die antragstellende Person ihre Mitwirkungspflichten erfüllt hat und dadurch dazu beigetragen hat, den Verwaltungsaufwand niedrig zu halten. Der Erlass regelt ferner, dass der Bezug von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe allein kein ausreichender Gesichtspunkt für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung darstellt. Hierzu bedürfte es einer besonderen gesetzlichen Regelung für diese Personengruppe, wie sie der Gesetzgeber z. B. für miteinzubürgernde minderjährige Kinder getroffen hat. Zum Sozialhilfebezug müssen deshalb weitere besondere Umstände des Einzelfalles hinzukommen.

Vor einer Gebührenermäßigung oder -befreiung soll zudem geprüft werden, ob nicht Ratenzahlung oder Stundung des geschuldeten Betrages in Betracht kommt.

Ratenzahlung wird auch dann gewährt, wenn die antragstellende Person glaubhaft macht, dass die Zahlung des üblicherweise zu zahlenden Vorschusses auf die Einbürgerungsgebühr oder die Zahlung der Restgebühr in einem Betrag aus wirtschaftlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet. Weitere besondere Umstände müssen in einem solchen Fall nicht vorliegen.

Zu Frage 2.: Wenn keine Verwaltungsvorschrift vorhanden ist, wie wird festgelegt, ob die Höhe der Gebühr für die Betroffenen eine Härte darstellt und somit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung, bzw. eine Ratenzahlung notwendig ist?

Auf den Erlass des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 26. Juli 2000 wird hingewiesen.

Zu Frage 3.: Sollte der Sozialhilfebezug allein eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nicht rechtfertigen, nach welchen Kriterien wird dann eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt?

Auf den Erlass des Senators für Inneres, Kultur und Sport vom 26. Juli 2000 wird hingewiesen.

Zu Frage 4.: Können bei der Einzelfallprüfung über eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kostenrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen? Um welche kostenrechtlichen Gesichtspunkte handelt es sich?

Bei der Frage der Gewährung einer Gebührenermäßigung oder -befreiung ist einerseits das Kostendeckungsprinzip, wonach insgesamt die Sach- und Personalkosten mit den Gebühren abgedeckt werden sollen, und andererseits das Äquivalenzprinzip, das ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung gebietet, zu berücksichtigen.

Zu Frage 5.: Wie viele Gebührenermäßigungen wurden in den Jahren 2000 und 2001 beantragt und positiv beschieden?

Die Anzahl der gewährten Gebührenermäßigungen wird statistisch nicht erfasst, so dass Zahlen darüber nicht vorliegen.

Zu Frage 6.: Wie viele Gebührenbefreiungen wurden in den Jahren 2000 und 2001 beantragt und positiv beschieden?

Die Anzahl der gewährten Gebührenbefreiungen wird statistisch nicht erfasst, so dass Zahlen darüber nicht vorliegen.

Zu Frage 7.: Wie oft wurde außer der üblichen Teilzahlung - jeweils zur Hälfte bei Antragstellung und bei Abschluss des Verfahrens - von der Möglichkeit einer Ratenzahlung Gebrauch gemacht? In welchen Verhältnissen stehen die Raten zu dem jeweiligen Einkommen (Angabe in %)?

Die Anzahl der gewährten Ratenzahlungen wird statistisch nicht erfasst, so dass Zahlen darüber nicht vorliegen. Die Höhe der Raten ist vom Einkommen der antragstellenden Person abhängig, soll aber 25? nicht unterschreiten.

Zu Frage 8.: Welchen monatlichen Ratenzahlungsbetrag hält der Senat bei Sozialhilfebeziehern für angemessen?

Sowohl bei der Gebührenermäßigung oder -befreiung als auch bei der Festsetzung von Ratenzahlungsbeträgen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die eine umfassende Würdigung des Einzelfalles erfordert und eine schematische Lösung grundsätzlich verbietet.

Zu Frage 9.: Wie hoch ist die übliche Gebühr für den Widerspruchsbescheid?

Die Gebühr für einen Widerspruchsbescheid beträgt nach § 3 a Nr. 3 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung 25? bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. Im Regelfall werden je nach Verwaltungsaufwand für einen Widerspruchsbescheid 50 bis 75 v. H. der Gebühr, die für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre, erhoben.