Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht soweit sie nicht mehr benötigt werden

Gemäß Absatz 8 Satz 1 endet eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zum 31. Dezember 2012. Nach Maßgabe von Satz 2 gilt für Einrichtungen, die bei Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, der Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 als erbracht.

In Absatz 9 wird ein einmaliger Meldedatenabgleich geregelt. Er erlaubt es den Landesrundfunkanstalten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells, ihre Rundfunkteilnehmerdatenbank im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie ihre vorhandenen Daten mit einem Katalog an Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen.

Unverzüglich nach dem Abgleich werden die erhobenen Meldedaten wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Das Instrument ergänzt die Anzeigeobliegenheit natürlicher Personen, die bereits als private Rundfunkteilnehmer gemeldet sind, nach Absatz 1 und die Überführung der an die Rundfunkempfangsgeräte anknüpfenden Bestandsdaten nach Absatz 6 Satz 1. Es ist neben diesem Instrumentarium zur möglichst vollständigen Bestands- und Ersterfassung erforderlich: Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und gemäß § 8 nicht nachkommen. Dieser - den Landesrundfunkanstalten bisher unbekannte - Personenkreis ist mit den übrigen Erhebungsmethoden nicht zu ermitteln: Die Anzeigeobliegenheit nach Absatz 1, die Datenüberführung nach Absatz 6 und die konkrete Einzelanforderung bei den Meldebehörden knüpfen an vorhandene Datensätze bekannter Personen bzw. Adressen an. Der Ankauf von Privatadressen ist weniger verlässlich als die Erhebung von Meldedaten und überdies für die Dauer des Meldedatenabgleichs ausgesetzt (Absatz 10). Die regelmäßige Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5) erfolgt in der Regel anlassbezogen aufgrund von Veränderungen des Datenbestandes (z. B. An- oder Abmeldung bzw. Umzug). Keines dieser Instrumente liefert demnach die Adressen derjenigen Wohnungsinhaber, die kein Rundfunkempfangsgerät angemeldet haben, ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen und nicht umziehen.

Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden. Dies würde nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzungsphase führen, sondern aufgrund der erforderlichen Nachforschungen vor Ort auch einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer darstellen. Der einmalige Meldedatenabgleich macht diese Vorgehensweise verzichtbar und gewährleistet gleichwohl, dass die Beitragserhebung auf einer zeitnah zu erstellenden, vergleichsweise sicheren Datenbasis erfolgt. Umstellungsbedingte Einbrüche im Beitragsaufkommen können dadurch vermieden werden. Gleichzeitig wird die Privatsphäre der Beitragsschuldner geschont.

Absatz 9 Satz 1 bindet die Datenverarbeitung strikt an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach Absatz 6 überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). So kann beispielsweise das Geburtsdatum eines Teilnehmers ergänzt werden, das in früheren Teilnehmerkonten nicht erhoben wurde, nunmehr aber zum Beitragseinzug erforderlich ist.

Zum anderen dürfen die Daten zur Ersterfassung bei Wohnungen verwendet werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Die Meldebehörden werden hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig - aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag - ihre Bestandsdaten zu übermitteln. Der zu übermittelnde Datensatz ist dabei allerdings jeweils auf die in Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten aller volljährigen Personen (d. h. aller potenziellen Beitragsschuldner) beschränkt. Der Meldedatenabgleich erfasst damit die Datensätze der Meldebehörden unabhängig vom einzelfallbezogenen Übermittlungsanlass. Dadurch unterscheidet er sich vom Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 5, durch das die Landesrundfunkanstalten Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern lediglich z. B. im Falle eines Umzugs erlangen, während im Übrigen keine Übermittlungen oder Abgleiche stattfinden.

Das Verfahren des einmaligen Meldedatenabgleichs ist folgendermaßen ausgestaltet: Um migrationsbedingte Überschneidungen und Verfälschungen weitestgehend zu vermeiden, wird der bei den Meldebehörden vorhandene Datenbestand an einem bundesweit einheitlichen Stichtag erfasst (eingefroren). Die Landesrundfunkanstalten legen diesen Stichtag gemeinsam und in Abstimmung mit den zuständigen Stellen in den Ländern, z. B. länderspezifischen Datenzentralen (Clearingstellen), fest. Der auf diese Weise gesicherte Meldedatenbestand kann daran von den Landesrundfunkanstalten sukzessive abgerufen und verarbeitet werden. Die jeweils bei einer Meldebehörde abgerufenen Daten müssen nach Eingang innerhalb höchstens eines Jahres (Absatz 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3) abgearbeitet werden. Hierzu ist es erforderlich, die abgefragten Datensätze mit der Rundfunkteilnehmerdatenbank abzugleichen, die bisher nicht erfassten potenziellen Beitragsschuldner in Nutzung des Auskunftsrechts nach § 9 Abs. 1 Satz 1 anzuschreiben, den Rücklauf in die Teilnehmerdatenbank einzuarbeiten und die nicht mehr benötigten Daten zu löschen. Zur organisatorischen Abwicklung des gesamten Übermittlungsverfahrens räumt der Staatsvertrag den Landesrundfunkanstalten einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2013 ein. Innerhalb dieser Frist ist der an einem einheitlichen Stichtag gesicherte Datenbestand schritt- bzw. regionsweise abzurufen. Bei der Abruffrist handelt es sich um eine Höchstfrist, wie sich aus dem Begriff längstens ergibt. Ihre Ausschöpfung bedarf der Begründung. Die Landesrundfunkanstalten haben die Meldedaten also so schnell wie organisatorisch möglich abzurufen und auszuwerten, d. h. in die Rundfunkteilnehmerdatenbank zu überführen oder zu löschen.

In tatsächlicher Hinsicht spricht ohnehin gegen eine Ausschöpfung der Zwei-Jahres-Frist, dass der gesicherte Datenbestand mit zunehmendem Zeitablauf migrationsbedingt an Realitätsnähe und Aktualität verliert. Die Kosten für den Abruf sind den Meldebehörden durch die Landesrundfunkanstalten zu ersetzen.

Die Kostenerstattung richtet sich nach den Maßgaben des jeweiligen Landesrechts und den gegebenenfalls in diesem Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zwischen den Meldebehörden und den Landesrundfunk anstalten. Der Datenabruf soll bei den Meldebehörden möglichst wenig Aufwand verursachen und nicht zu zusätzlichen Datenerhebungen führen. Er hat deshalb automatisiert in standardisierter Form zu erfolgen, d. h. unter Verwendung der bei den Meldebehörden standardisiert vorliegenden Daten und der dort angewandten Datentransfertechnologie.

Die Meldebehörden haben keine zusätzlichen Ermittlungen anzustellen, sondern Daten jeweils nur insoweit zu übermitteln, als sie im jeweiligen Einzugsbereich ohnehin erhoben werden und deshalb bereits vorhanden sind. Ausdrücklich stellt der Staatsvertrag dies in Satz 1 Nr. 7 klar, indem er von allen vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung spricht. Da diese Daten länderspezifisch differenziert erhoben werden (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer), ordnet der Staatsvertrag insoweit ausdrücklich die Übermittlung lediglich der vorhandenen Angaben an und macht damit deutlich, dass Nacherhebungen seitens der Meldebehörden nicht erforderlich sind. Die Ermächtigung zur automatisierten Übermittlung in standardisierter Form ermöglicht es den Landesrundfunkanstalten, den Übermittlungsaufwand dadurch zu reduzieren, dass sie sich der im Meldewesen vorhandenen standardisierten Datensatzbeschreibung OSCI-XMeld und des entsprechenden Übermittlungsprotokolls OSCITransport bedienen. Zur Übermittlung können vorhandene Transferschnittstellen (z. B. Landesmeldeportale) genutzt oder spezifische Schnittstellen eingerichtet werden. Die gemäßAbsatz 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind Bestandteil des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld). Dabei entsprechen zum Stand der Unterzeichnung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die einzelnen Nummern den Datenblättern nach DSMeld wie folgt: Nummer 1 entspricht den Datenblättern 0101, 0102, Nummer 2 den Datenblättern 0301, 0302, Nummer 3 den Datenblättern 0203, 0204, 0303, Nummer 4 dem Datenblatt 0401, Nummer 5 dem Datenblatt 1401, Nummer 6 dem Datenblatt 0601, Nummer 7 - soweit jeweils ausgefüllt - den Datenblättern 1201, 1202, 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1211, 1213, 1215 bis 1217, 1219 bis 1221, 1224 bis 1226, 1228 bis 1230 und Nummer 8 den Datenblättern 1301 und 1308. Durch diese Anlehnung an den vorhandenen Meldedatensatz beschreibt der Staatsvertrag den Umfang des jeweils zu übermittelnden Datensatzes so bestimmt wie möglich und begrenzt ihn zugleich auf das zur Beitragserhebung erforderliche Mindestmaß.

Eine dauerhafte Speicherung der übermittelten Meldedaten ist unzulässig. Die allgemeinen Löschungspflichten nach § 11 Abs. 5 sind entsprechend anwendbar (Absatz 9 Satz 5). Daraus ergibt sich, dass die Landesrundfunkanstalten die jeweils abgerufenen Daten unverzüglich innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Übermittlung an auszuwerten haben, da sie andernfalls allein aufgrund Fristablaufs zu löschen sind. Hinzu kommen spezifische Löschungsvorschriften in Satz 2. Wird nach dem Abgleich der übermittelten Meldedaten mit dem nach Absatz 6 übergeleiteten Datenbestand ein Beitragsschuldner festgestellt, sind die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.

Hierbei handelt es sich um eine spezifische Konkretisierung des Erforderlichkeitsgrundsatzes: Die Landesrundfunkanstalten dürfen von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten überhaupt nur diejenigen speichern, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet sowie darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus.