Thüringer Kommunalhandbuch des Gemeinde und Städtebundes Thüringen 5 Auflage Seite

Unter Berücksichtigung der Leistungen außerhalb des (Anlage 3) zur angemessenen Finanzausstattung ergibt sich ein Verhältnis der zweckgebundenen Zuweisungen zu den freien Mitteln in Höhe von 40 v. H. zu 60 v. H.. Auch hier ist kein Übermaß der zweckgebundenen

Zuweisungen gegeben, so dass die Vorgabe aus dem Urteil des erfüllt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die für das Jahr 2012 beabsichtigte Verminderung der Schlüsselmasse im Wesentlichen auf höheren eigenen Einnahmen (Steuern, sonstige Einnahmen) und zum Teil geringeren Ausgaben (Zinsausgaben, Investitionsausgaben) beruht. Die höheren eigenen Steuereinnahmen in Höhe von 173 Mio. Euro, die für das Haushaltsjahr 2012 prognostiziert werden, stehen den Kommunen als allgemeine Deckungsmittel zur freien Verfügung. Dies ist bei der Bewertung der Minderung der Schlüsselmasse im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Zweckbindung mit zu berücksichtigen. Es erfolgt hier keine Umschichtung von allgemeinen, freien Schlüsselzuweisungen zu zweckgebundenen Zuweisungen, wie es bei der angedachten Umschichtung im Zusammenhang mit den Aufgaben nach (ca. 270 Mio. Euro) im letzten Jahr gewesen wäre. Vielmehr erfolgt eine Minderung der Schlüsselzuweisung, da diese durch eigene allgemeine Deckungsmittel der Kommunen substituiert werden können. Der hat den eigenen Einnahmen der Kommunen ausdrücklich den Vorrang zur Finanzierung ihres ungedeckten Finanzbedarfs gegeben. Die eigenen höheren Einnahmen der Kommunen führen zu einer Minderung der allgemeinen Zuweisungen des Landes.

Gäbe es die höheren Steuereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 173 Mio. Euro nicht, wären die allgemeinen Schlüsselzuweisungen um 173 Mio. Euro höher. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes würde sich der Anteil der freien Mittel an der Finanzausgleichsmasse auf 74 v. H. erhöhen.

Es erfolgt hier ­ wie bereits dargestellt ­ ausschließlich eine Substituierung der Schlüsselzuweisungen durch höhere eigene Steuereinnahmen der Gemeinden. Beides stellen allgemeine Deckungsmittel dar. In der Verwendung der Steuereinnahmen wie auch der Schlüsselzuweisungen sind die Kommunen frei.

Die Kürzung der Schlüsselmasse bei den Landkreisen wird zwar nicht durch Steuermehreinnahmen der Gemeinden kompensiert, allerdings verändern sich durch die Steuermehreinnahmen der Gemeinden auch die Umlagegrundlagen der Landkreise. Im Übrigen legen die Landkreise ihren durch sonstige Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden ­ in Anwendung ihrer kommunalen Selbstverwaltung und -verantwortung um. Dabei obliegt es den Landkreisen auch die Höhe des Umlagesatzes verantwortungsvoll festzusetzen.

Die Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes wird an dieser Stelle um die vorstehenden Ausführungen ergänzt.