Forschung

Juli 2011 hat folgenden Wortlaut:

In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 5/2722) zur Kleinen Anfrage 1381 der Unterzeichnerin mit dem Titel Probleme im Bestattungswesen des Freistaats Thüringen wird auch auf den Themenkomplex der zweiten angeordneten Leichenschau bzw. Sektion bei ungeklärten Todesfällen Bezug genommen.

Ergänzend hierzu stellen sich weitere Fragen, da sich z. B. aus Informationen von Praktikern ergibt, dass sich im Bereich der Leichenschau und der Freigabe zur Bestattung nach ungeklärten Todesfällen mit Blick auf Regelungen des Thüringer Bestattungsgesetzes Probleme ergeben (können). Auch aus Äußerungen in der Fachliteratur geht hervor, dass es in diesem Bereich offensichtlich klärungsbedürftige Punkte gibt - insbesondere auch mit Blick auf Hindernisse bzw. Benachteiligungen der Bestattungsform Feuerbestattung (§ 21 Thüringer Bestattungsgesetz - -).

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist nach Ansicht der Landesregierung die erfolgte Freigabe der Staatsanwaltschaft zur Bestattung als Klärung der Todesursache im Sinne des Thüringer Bestattungsgesetzes zu bewerten - insbesondere auch im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Durchführung einer Feuerbestattung (§ 21

2. Inwiefern sieht die Landesregierung einen rechtlichen Änderungsbedarf bzw. Klärungsbedarf hinsichtlich des reibungsfreien Zusammenspiels rechtlicher Regelungen aus dem Bereich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. der Strafprozessordnung und aus dem Thüringer Bestattungsgesetz (insbesondere § 21

3. Wie bewertet die Landesregierung, mit Blick auf die in den Fragen 1 und 2 angesprochene Problematik, die für die Angehörigen bestehende Pflicht, eine Sektion zur Klärung der Todesursache in Auftrag zu geben, um die Freigabe zur Feuerbestattung zu erhalten? Wie ist die damit verbundene Kostentragungsregelung zu bewerten? Ist es nach Ansicht der Landesregierung unter dem Blickwinkel des Benachteiligungsverbots zulässig, den Angehörigen die Kosten aufzuerlegen, wenn die Verantwortung für die Verursachung der Sektion(spflicht) bzw. zusätzlicher Maßnahmen im Tätigwerden der Staatsanwaltschaft und dem Allgemeininteresse auf Klärung unklarer Todesfälle liegt und die Staatanwaltschaft keine Anhaltspunkte für weiteres Tätigwerden findet? Inwieweit ist dabei auch zu berücksichtigen, dass eine alternative - aber sozusagen zwangsweise - Erdbestattung teurer ist?

4. Wie viele solcher in Frage 3 beschriebenen Fälle gab es seit dem Jahr 2009 in Thüringen (bitte nach Jahresscheiben und - soweit möglich - nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?

5. Welche Untersuchungen bzw. Forschungsergebnisse gibt es nach Kenntnis der Landesregierung bundesweit bzw. auswertbar auch für Thüringen hinsichtlich des Problems der Fehlerquote bei der Feststellung der korrekten Todesursache (auf dem Totenschein), insbesondere mit Blick auf die Kategorien mit Fremdeinwirkung/ohne Fremdeinwirkung bzw. ungeklärt? Welche Gründe können für eine gegebenenfalls hohe Fehlerquote benannt werden? Welche Lösungsmöglichkeiten des Problems gibt es?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. August 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die staatsanwaltschaftliche Freigabe der Leiche zur Bestattung ist grundsätzlich als Klärung der Todesursache zu bewerten.

Voraussetzung für die Freigabe der Leiche zur Bestattung - insbesondere zur Feuerbestattung - durch die Staatsanwaltschaft ist, dass die Leiche nicht als Beweismittel benötigt wird. Die Leiche ist als Beweismittel jedenfalls immer dann entbehrlich, wenn eine Straftat als Todesursache ausgeschlossen werden kann. In aller Regel wird eine strafbare Handlung nur dann auszuschließen sein, wenn die Todesursache bekannt ist. Dies entspricht auch der medizinisch-wissenschaftlichen Auffassung, dass ohne Kenntnis der Todesursache und der dazu führenden Kausalitätskette die Frage der Todesart (natürlich, nicht natürlich) angesichts der infrage kommenden Straftaten in der Regel nicht beantwortet werden kann. Soweit die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch bei unbekannt gebliebener Todesursache zu der Wertung gelangt, dass eine Straftat ausgeschlossen ist, verbindet sie in der Verwaltungspraxis die Leichenfreigabe mit einer Beschreibung des zum Tode führenden Geschehens und gibt dem Amtsarzt eine tatsächliche Grundlage für die zweite Leichenschau zur Feststellung der Todesursache.

Zu 2.: Die Landesregierung sieht derzeit keinen entsprechenden Änderungs- oder Klärungsbedarf.

Zu 3.: Es ist das Recht und die Pflicht der Totenfürsorgeberechtigten, Bestattungen und die dafür notwendigen Voraussetzungen zu organisieren und hierfür auch die entsprechenden Kosten zu tragen. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Rechts der Totenfürsorge, der gewohnheitsrechtlich anerkannt ist und seinen landesrechtlichen Ausdruck gefunden hat. Er ist auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 8 LA 158/02; VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 2009, 537).

In den wenigen Einzelfällen, in denen die Todesursache der Staatsanwaltschaft unbekannt bleibt, eine Straftat aber dennoch auszuschließen ist, kann der die zweite Leichenschau durchführende Arzt bei nicht zu klärender Todesursache einer Kremation gemäß § 21 Abs. 1 nicht zustimmen. Notwendig ist dann gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 die Durchführung einer klinischen Sektion i. S. d. § 8 Diese kann gemäß § 9 vom Amtsarzt oder den Totenfürsorgeberechtigten i. S. d. § 18 Abs. 1 beauftragt werden. Die Kosten für die klinische Sektion hat grundsätzlich derjenige zu tragen, in dessen Auftrag diese durchgeführt wird. Der Landesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wer in diesen Einzelfällen die klinische Sektion in Auftrag gegeben und damit die Kosten getragen hat.

Zu 4.: Der Landesregierung liegen keine statistischen Erhebungen zu Fällen vor, in denen eine klinische Sektion zum Zweck der Zulassung einer Feuerbestattung in Auftrag gegeben wurde.

Zu 5.: Der Landesregierung liegen keine Zahlen zur Fehlerquote bei der Feststellung der Todesursache vor.

Der Freistaat Thüringen verfügt durch die die Schnittstelle zum Strafrecht eindeutig regelnden § 6 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 über die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Klärung ungeklärter Todesfälle und damit zur Klärung von Straftaten. Diese Regelungen bedürfen der konsequenten Umsetzung.

Die Länder bemühen sich seit Jahren um eine weitere Verbesserung der äußeren ärztlichen Leichenschau.

So hat die Justizministerkonferenz auf der Grundlage eines Beschlusses aus dem Jahr 2007 zum Thema Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau eine interministerielle Projektgruppe initiiert, deren Projektbericht mit Reformvorschlägen 2009 vorlag. Zuletzt hat eine daraufhin eingesetzte offene Länderarbeitsgruppe ihren Bericht der 84. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) 2011 vorgelegt. Die GMK 2011 hat den Bericht zur Kenntnis genommen, die Notwendigkeit der Verbesserung der ärztlichen Leichenschau bekräftigt, den Ländern, den Landesärztekammern, den Krankenhäusern und den Kassenärztlichen Vereinigungen empfohlen, die im Bericht zur Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau genannten Vorschläge im Rahmen ihrer bereits vorhandenen landesrechtlichen Regelungen zu bewerten und gegebenenfalls umzusetzen sowie das Bundesministerium für Gesundheit gebeten zu prüfen, ob bei einer Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Gebühr für die Leichenschau angemessen erhöht werden sollte. Die Landesregierung wird die Vorschläge mit der Landesärztekammer Thüringen und der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zeitnah diskutieren.