Grundschule

§ 34

Unterbrechung des Schulbesuchs

Ist der Schulbesuch unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung nicht auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn der Schüler innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nicht regelmäßig am Unterricht teilnimmt.

§ 35

Ausnahmen:

(1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der Schulaufsicht außerhalb des Landes Thüringen eine Schule besuchen, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Schulbesuch dieser Schulpflichtigen nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Thüringen eine Schule gemäß § 32 zu besuchen.

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde von der Schulpflicht oder von bestimmten Auflagen der Schulpflicht befreien.

(3) Kinder und Jugendliche, deren Schulpflicht im Lande Thüringen völkerrechtliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, sind von der Schulpflicht befreit.

§ 36

Pflicht zum Unterrichtsbesuch Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen oder deren Schulpflicht nach § 33 ruht und die eine öffentliche Schule besuchen, sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule verpflichtet. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend.

Teil IV Schulverhältnis

1. Abschnitt Schuljahr und Beginn des Schulverhältnisses § 37

Schuljahr und Ferien:

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

(2) Den Schülern sind in pädagogisch sinnvollen Abständen Ferien einzuräumen. Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte regelt der Kultusminister durch Rechtsverordnung.

§ 38

Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses:

(1) Mit der Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Im Rahmen dieses Schulverhältnisses hat der Schüler im Unterricht mitzuarbeiten, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Der Schüler hat die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung an der Schule aufrechtzuerhalten.

(3) In jedem Schuljahr erhält der Schüler Unterricht in der Klassenstufe oder dem Kurs der Schulart, der bzw. dem er aufgrund seines Alters, seiner Begabung und Leistung oder seines Ausbildungsjahres während der Berufsausbildung zugewiesen ist. Bestehen im Rahmen der Vorschriften für den Unterricht Wahlmöglichkeiten, treffen die Eltern oder der volljährige Schüler die Entscheidung.

§ 39

Ersteinschulung:

(1) Vor der Ersteinschulung des Kindes in eine Schule im Lande Thüringen findet eine schulärztliche Untersuchung statt, an der ein Kind auch vor Beginn seiner Schulzeit verpflichtet ist, teilzunehmen.

Kinder und Jugendliche, deren Ersteinschulung in eine höhere als die erste Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, vor ihrer Einschulung an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen, wenn sie noch nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine öffentliche oder eine Schule in freier Trägerschaft besucht haben.

(2) Mit Beginn der Schulpflicht nach § 31 werden die Kinder in der Grundschule während der Schulanfangsphase unter den Bedingungen schulischen Lernens unterrichtet, sofern nicht die Zuweisung in eine Schule sonderpädagogischer Förderung erfolgt. Während des Unterrichts ist die Lernausgangslage des Kindes festzustellen.

(3) Nach Abschluß der Schulanfangsphase wird das Kind nach gemeinsamer Beratung der Eltern mit der Schule entsprechend der Entscheidung der Eltern in die erste Jahrgangsstufe (oder nach Maßgabe der vorhandenen Plätze in die Vorklasse) aufgenommen.

2. Abschnitt Leistungsbewertungen, Versetzen und Wiederholen § 40

Leistungsbewertungen:

(1) Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen erheblich sind.

Die Leistungsbewertung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden. In der Grundschule sowie in Schulen sonderpädagogischer Förderung kann die Beurteilung anstelle von Noten oder Punkten durch schriftliche Aussagen erfolgen.

(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die einzelnen mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbeurteilung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten und die Lernentwicklung des Schülers auch unter Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe maßgebend.

(3) Zuständig für die Beurteilung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbeurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind der oder bei gemeinsamen Unterricht die Lehrer, die den Schüler im jeweiligen Fach unterrichten.

§ 41

Zeugnisse:

(1) Der Leistungsstand des Schülers wird unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern in Zeugnissen ausgewiesen. An die Stelle der Zeugnisse kann den jeweiligen Bildungsgang entsprechend ganz oder teilweise die mündliche oder schriftliche Information der Erziehungsberechtigten treten.

(2) Ein Abschlußzeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler einen Bildungsgang der Sekundarstufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler einen Bildungsgang der Sekundarstufe I oder II verläßt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben; hat der Schulbesuch weniger als acht Wochen gedauert, erhält er eine Bescheinigung.

(4) Ein allgemeines Zeugnis oder eine entsprechende Information der Eltern wird grundsätzlich am Ende eines jeden Schulhalbjahres oder Ausbildungsabschnittes oder beim Wechsel der Schule erteilt.

§ 42

Versetzen und Wiederholen:

(1) Ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich ist.

(2) Über die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe entscheidet grundsätzlich am Ende des Schuljahres die Versetzungskonferenz.

(3) In einer allgemeinbildenden Schule kann der Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass er dadurch hinsichtlich seiner Begabung, Leistungsfähigkeit und Lernentwicklung angemessener gefördert werden kann. Die Entscheidung trifft auf Antrag die Klassenkonferenz. Das Wiederholen ist ohne Berücksichtigung des Zurückgehens aus der ersten Jahrgangsstufe insgesamt nur dreimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, in der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe davon nur einmal. Hat der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsganges nicht erreicht, kann er stets die letzte Jahrgangsstufe einmal wiederholen, in Ausnahmefällen auch zweimal.

(4) In den berufsbildenden Schulen kann der Schüler nur ausnahmsweise eine Jahrgangsstufe wiederholen.

(5) Ein Schüler kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 auch eine Jahrgangsstufe überspringen. Die Entscheidung trifft auf Antrag die Klassenkonferenz.

3. Abschnitt Beendigung des Schulverhältnisses § 43

Prüfungen:

(1) Soweit in diesem Gesetz Prüfungen vorgesehen sind, wird anhand ausgewählter Fächer und Aufgaben festgestellt, ob und auf welchem Leistungsstand der Schüler ein Zwischenziel (Teilprüfungen) oder das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(2) Durch eine Externenprüfung können Schüler privater Ersatzschulen und sonstige Personen, die ihre Wohnung im Lande Thüringen haben, die Abschlüsse und Berechtigungen erwerben, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Bei Bestehen der Prüfung ist ein entsprechendes Abschlußzeugnis zu erteilen.

(3) Prüfungen werden von einem Ausschuß abgenommen, der mit Stimmenmehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären; in leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.

(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend.