Teil VI Rechtsstellung der Lehrer der Lehrmeister der Eltern der Ausbildenden und Arbeitgeber §

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Untersuchungen und Erhebungen in Schulen, die vom Kultusminister oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, ebenso wie für Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrausbildung.

Teil VI Rechtsstellung der Lehrer, der Lehrmeister, der Eltern, der Ausbildenden und Arbeitgeber § 50

Rechtsstellung des Lehrers:

(1) Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt.

(2) Der Lehrer unterrichtet und erzieht die ihm anvertrauten Schüler und beurteilt ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften und Konferenzbeschlüsse.

Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechtsvorschriften nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.

(3) Unterricht umfaßt auch die Teilnahme an außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen, insbesondere an Klassenfahrten. Leistungsbeurteilung umfaßt auch die Abnahme von schulischen Prüfungen. Lehrer an beruflichen Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz und nach der Handwerksordnung zu übernehmen.

(4) Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit in sinnvollem Umfang mit den Kollegen seiner Schule und ggf. auch schulübergreifend abzustimmen.

(5) In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule übt der Lehrer die Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler aus.

(6) Nach abgeschlossener Ausbildung ist der Lehrer unbeschadet seiner Verantwortung gegenüber den Schülern verpflichtet, an der praktischen Ausbildung von Studenten und von Lehrern im Vorbereitungsdienst mitzuwirken.

(7) Der Lehrer ist verpflichtet, bei seiner Unterrichts- und Erziehungstätigkeit die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu suchen. Insbesondere muss er sie über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder informieren.

§ 51

Rechtsstellung der Lehrmeister:

(1) Lehrmeister unterweisen unter verantwortlicher Leitung eines Lehrers Schüler im fachpraktischen Unterricht.

(2) Lehrmeister sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und der sonstigen Lehrmittel des fachpraktischen Unterrichts verantwortlich.

§ 52

Rechtsstellung der Eltern in der Schule:

(1) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für den Schüler zusteht, sowie jene, denen mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten die Erziehung eines Schülers übertragen ist.

(2) Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich.

(3) Eltern haben einen Anspruch auf Information über den schulischen Entwicklungsstand ihres Kindes und über grundsätzliche und aktuelle Schulfragen. Sie sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes am Schulleben mitzuwirken.

(4) Eltern haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes das Recht, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen.

(5) Eltern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sollen soweit erforderlich und möglich, in ihrer Muttersprache informiert und beraten werden.

§ 53

Rechtsstellung von Ausbildenden und Arbeitgebern:

(1) Die Ausbildenden und die Arbeitgeber sowie deren Bevollmächtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht der von ihnen beschäftigten Jugendlichen verantwortlich. Sie haben den Schulpflichtigen nach Vertragsabschluß unverzüglich bei der zuständigen Berufsschule anzumelden. Sie sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes am Schulleben mitzuwirken.

(2) Der Ausbildende und der Arbeitgeber sowie deren Bevollmächtigte haben den Schulpflichtigen, die für den Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Schulveranstal-tungen erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Zeit ist Teil der Ausbildungs- oder Arbeitszeit. Satz 1 und 2 gelten auch für die Zeit, die ein Schüler einer Teilzeitschule zur Wahrung seiner Mitwirkungsrechte benötigt, sofern sie drei Stunden in der Woche nicht überschreitet.

Teil VII Schulverwaltung und Schulaufsicht § 54

Schulverwaltung und Schulaufsicht:

(1) Die Aufsicht des Staates über das Schulwesen im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes umfaßt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens und die Schulaufsicht.

(2) Die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (Schulverwaltung) umfaßt die Gesamtheit der Befugnisse zur Planung, Leitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Die Schulverwaltung obliegt dem Land und nach Maßgabe dieses Gesetzes den kommunalen Gebietskörperschaften. Sie umfaßt Angelegenheiten der inneren Schulverwaltung (Schulgestaltung) und Angelegenheiten der äußeren Schulverwaltung (Schulträgerschaft).

(3) Die Schulaufsicht umfaßt:

1. die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen und über die den Kommunen übertragenen Auftragsangelegenheiten sowie die Aufsicht über die Durchführung der Schulpflicht;

2. die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der den Kommunen obliegenden äußeren Schulverwaltung;

3. die Aufsicht über die Schulen in privater Trägerschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.

1. Abschnitt Schulverwaltung § 55

Innere Schulverwaltung (Schulgestaltung)

(1) Die innere Schulverwaltung (Schulgestaltung) obliegt dem Land, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die innere Schulverwaltung umfaßt alle Maßnahmen, die sich auf die Organisation und auf die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und auf die Formen und Inhalte von Prüfungen beziehen, die einen schulischen Bildungsgang abschließen oder zur Feststellung eines gleichwertigen Bildungsstandes dienen.

(3) Die innere Schulverwaltung wird vom Kultusminister wahrgenommen. Neben der Befugnis, die nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnungen zu erlassen, kann er insbeson-dere Bestimmungen treffen über:

1. die Schüler-Lehrer-Relation;

2. die Anzahl der Schüler pro Klassenverband oder Lerngruppe;

3. die Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrer und der Lehrmeister;

4. die Mindestanforderungen bei Schulbauten;

5. die Anforderungen, die an Lehr- und Lernmittel zu stellen sind.

§ 56

Landesinstitut für Aus-, Fort- und Weiterbildung

Das Land unterhält zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer ein Landesinstitut. Es berät Lehrer, Eltern, Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Fragen des Unterrichts und der schulischen Erziehung und die Schulen in Fragen der Ausstattung von Schulen.

§ 57

Äußere Schulverwaltung (Schulträgerschaft)

(1) Die äußere Schulverwaltung umfaßt Maßnahmen, die zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere, die Schulen und ihre Einrichtungen zu bauen, auszustatten, zuzuordnen, zu betreiben und zu unterhalten (Schulträgerschaft). Sie obliegt den kommunalen Gebietskörperschaften als Selbstverwaltungsangelegenheit.

(2) Schulträger der öffentlichen Schulen sind die Kreise und kreisfreien Städte und nach Maßgabe dieses Gesetzes das Land.

(3) Schulträger der Grundschule, der Sekundarschule, der Gymnasien, der Gesamtschule, der Schulen sonderpädagogischer Förderung und der berufsbildenden Schulen sind grundsätzlich die Kreise und die kreisfreien Städte. Das Land ist Träger dieser Schulen, wenn sie Bildungsgänge mit landesweiten oder landesübergreifenden Einzugsbereich enthalten; das Land kann die Trägerschaft dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Schule liegt, übertragen, wenn der Kreis oder die kreisfreie Stadt damit einverstanden ist.

(4) Das Land ist Träger der Studienkollegs und der Kollegs für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern. Das Land gewährleistet Hausunterricht für kranke Schülerinnen und Schüler und den Unterricht in Justizvollzugsanstalten. Es sichert insbesondere die ausreichende Beschulung von Kindern von Fahrenden durch ergänzende Bildungseinrichtungen.

(5) Vertreter des Schulträgers können an Konferenzen und an deren Ausschüssen teilnehmen.

(6) Der Kultusminister kann genehmigen, dass kreisangehörige Gemeinden die Trägerschaft übernehmen, wenn dies mit einer zweckmäßigen Organisation des Schulwesens in dem regionalen Bereich zu vereinen ist.