Regionale Förderschulen können mit einem Internat verbunden sein

Für jede staatliche Förderschule legt der Schulträger im Einvernehmen mit dem Thüringer Kultusministerium einen eindeutig abgegrenzten Schulbezirk fest. Änderungen der Schulbezirke können im Einvernehmen mit dem Thüringer Kultusministerium erfolgen. Kommt in den Fällen des Satzes 1 oder 2 ein Einvernehmen nicht zustande, so kann das Thüringer Kultusministerium einen Schulbezirk festlegen oder verändern, wenn es dafür ein dringendes öffentliches Interesse feststellt.

(4) Für die Auflösung, Änderung oder Verlagerung bestehender Förderschulen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Förderschulen in freier Trägerschaft können nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft errichtet und unterhalten werden.

§ 5:

Internate in Verbindung mit Förderschulen:

(1) An den überregionalen Förderschulen bestehen sonderpädagogische Internate. Träger der Internate sind die jeweiligen Schulträger; die pädagogischen Fachkräfte für die Internatsbereiche sind deren Bedienstete.

(2) Regionale Förderschulen können mit einem Internat verbunden sein, wenn ein Schulträger das Internat errichtet oder ein bisheriges übernimmt.

§ 6:

Schulpflicht und Förderschule:

(1) Die Schulpflicht wird durch den Besuch einer staatlichen Förderschule, einer Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule, deren Eignung hierfür durch das Thüringer Kultusministerium festgestellt ist, erfüllt. Sie besteht in der Regel für die Dauer von zwölf Jahren, wovon mindestens neun Jahre auf eine allgemeinbildende Vollzeitschulpflicht entfallen. Schulleiter und Lehrer haben die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auch mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie in den zum Haupt- und Realschulabschluß, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluß führenden Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, erfüllen ihre Schulpflicht in der für sie örtlich und nach der Behinderungsart zuständigen Förderschule, soweit nicht aus zwingenden persönlichen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Besuch einer Schule in einem anderen Schulbezirk zugelassen wird (Gastschulverhältnis). Die Entscheidung über das Gastschulverhältnis trifft das Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schulpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulträger nach Anhörung der betroffenen Schulleiter. Die Schulpflicht kann auch an einer Schule für Behinderte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfüllt werden, wenn diese den Förderschulen des Landes Thüringen gleichwertige Bildungsgänge anbietet und zwingende persönliche Gründe vorliegen; die Entscheidung hierüber trifft das Thüringer Kultusministerium.

(3) Ein Kind, das am 30. Juni eines Jahres mindestens sechs Jahre alt ist, kann vom zuständigen Schulamt für die Dauer eines Schuljahres vom Schulbesuch der 1. Klassenstufe der Förderschule zurückgestellt werden, wenn aufgrund der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebs verfügt und darf nicht wiederholt werden; in diesen Fällen beginnt die Schulpflicht mit dem Beginn des Schuljahres, in dem das Kind in die Förderschule aufgenommen wird. Vor der Entscheidung hat das zuständige Schulamt die Erziehungsberechtigten zu hören.

(4) Für Gehörlose, Schwerhörige, Sehbehinderte/Blinde, Körperbehinderte, Sprachbehinderte und für Schüler mit hoher Erziehungsbedürftigkeit endet die Schullaufbahn in der jeweiligen Förderschule in der Regel mit dem Haupt- oder Realschulabschluß nach neun beziehungsweise zehn Schuljahren. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen beenden ihre Schullaufbahn nach neun Schuljahren. Im Bildungsgang der Schule für Geistigbehinderte endet die Schulpflicht einschließlich der Berufsschulpflicht nach zwölf Schuljahren; ein freiwilliger weiterer Schulbesuch von bis zu drei Jahren ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Genehmigung durch das zuständige Schulamt zulässig.

(5) Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Hauptschulabschluß oder den qualifizierenden Hauptschulabschluß nicht erreicht hat, bei dem aber erwartet werden kann, dass einer dieser Abschlüsse nach der gewährten Schulzeitverlängerung erreicht werden kann, darf im unmittelbaren Anschluß daran auf Antrag seiner

Erziehungsberechtigten in einem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr die Förderschule besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann das zuständige Schulamt auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen. Satz 1 gilt nicht für Schüler der Schule für Geistigbehinderte. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der Schule erheblich gefährdet ist.

(6) Erziehungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist, wem die Sorge für die Person des minderjährigen Schulpflichtigen obliegt. Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Erziehungsberechtigten gleich.

§ 7:

Berufsschulpflicht:

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den zum allgemeinen Berufsschulabschluß führenden Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, erfüllen die Berufsschulpflicht an Förderberufsschulen. Die Förderberufsschulen bieten für die Schüler, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden und keinen nach den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeit organisierten Förderungslehrgang besuchen, Berufsvorbereitungsjahre an, die als Vollzeitschuljahre mit unterschiedlichen Leistungsstufen ausgestattet sind. Die Berufsschulpflicht beginnt am 1. August des Jahres, in dem die allgemeinbildende Vollzeitschulpflicht im Rahmen der allgemeinbildenden Förderschule endet. In den Fällen des freiwilligen Schulbesuchs nach § 6 Abs. 6 ruht die Berufsschulpflicht bis zur Beendigung des Besuches. Die Erfüllung der Berufsschulpflicht richtet sich für Jugendliche, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort, im übrigen nach dem Wohnort. Für Ausbildende und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, sowie die von ihnen Beauftragten gilt die in § 6 Abs. 1 Satz 3 genannte Verpflichtung sowohl hinsichtlich minderjähriger wie volljähriger Berufsschulpflichtiger entsprechend.

(2) Die Berufsschulpflicht endet in der Regel nach drei Schuljahren, soweit nicht in den Absätzen 5 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem die Schüler das 21. Lebensjahr vollenden. Die Berufsschulpflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Schüler die Schule für Geistigbehinderte mindestens zwölf Jahre besucht haben.

(3) Sind für bestimmte Berufe kürzere Ausbildungszeiten zugelassen, so beschränkt sich die Berufsschulpflicht auf die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses; sie dauert jedoch mindestens zwei Schuljahre.

(4) Behinderte, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, sind zum Besuch der Förderberufsschule berechtigt. Die Ausbildenden haben den Besuch der Förderberufsschule zu gestatten.

(5) Die Berufsschulpflicht endet vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zeit, wenn der Berufsschulpflichtige

1. das Bildungsziel der Klassenstufe 10 eines Gymnasiums oder den Realschulabschluß erreicht hat und kein Berufsausbildungsverhältnis eingeht, für welches das Berufsbildungsgesetz oder die Handwerksordnung gelten;

2. das Bildungsziel einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die einen Berufsabschluß vermittelt, erreicht hat;

3. die Abschlußprüfung nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes oder die Gesellenprüfung nach § 31 der Handwerksordnung oder eine nach § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 40 der Handwerksordnung gleichgestellte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat;

4. freiwillig in die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz oder in die Thüringer Bereitschaftspolizei eintritt.

(6) Die Berufsschulpflicht endet auch, wenn die Schüler

1. das Berufsvorbereitungsjahr,

2. das Berufsgrundbildungsjahr oder

3. die einjährige Berufsfachschule regelmäßig und mit Erfolg besucht haben. Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Abschluß ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen wird.

(7) Die Berufsschulpflicht endet ferner, wenn das zuständige Schulamt feststellt, dass die bisherige Ausbildung der Berufsschulpflichtigen einen weiteren Besuch der Berufsschule entbehrlich macht.

§ 8:

Aufnahme in Förderschulen:

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auch mit Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste in der Grundschule sowie in den zum Haupt- und Realschulabschluß, zum Abitur oder zum allgemeinen Berufsschulabschluß führenden Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, haben in ihrem Schulbezirk eine für sie geeignete staatliche Förderschule zu besuchen, soweit sie nicht bei einer entsprechenden Förderschule in freier Trägerschaft angemeldet sind.

(2) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können durch Erziehungsberechtigte auch direkt bei staatlichen Förderschulen oder bei entsprechenden Förderschulen in freier Trägerschaft angemeldet werden. Bei der Anmeldung entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens über die Notwendigkeit und die Form einer sonderpädagogischen Förderung. Das Nähere regelt die Schulordnung.

(3) Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf können auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder begründeten Antrag des Leiters der bisher besuchten Schule aus den in Absatz 1 genannten Schularten in staatliche Förderschulen überwiesen werden, soweit sie nicht von den Erziehungsberechtigten bei einer entsprechenden Förderschule in freier Trägerschaft angemeldet werden. Für das Übertrittsverfahren auf Antrag der Erziehungsberechtigten gilt Absatz 2 Satz 2, für das Übertrittsverfahren auf Antrag des Schulleiters gilt Absatz 4.

(4) Ergeben sich bei einem Schulpflichtigen, der eine Schule der in Absatz 1 genannten Schularten besucht oder bei ihr angemeldet ist, Anhaltspunkte dafür, dass er infolge eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs in den in Absatz 1 genannten Schularten nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann, fordert der Leiter der Schule nach Rücksprache mit den Er-ziehungsberechtigten ein sonderpädagogisches Gutachten von der voraussichtlich zuständigen Förderschule oder dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst an. Dieses Gutachen ist mit den Erziehungsberechtigten unter Einbeziehung von Sonderpädagogen und Psychologen zu besprechen. Über den Antrag des Schulleiters auf Überweisung in die Förderschule entscheidet eine Aufnahmekommission, die aus Schularzt, Schulpsychologen sowie Lehrern der abgebenden Einrichtung oder Schule und der voraussichtlich aufnehmenden Förderschule besteht. Die Aufnahmekommission hört die Erziehungsberechtigten an. Sie berät und entscheidet unter Einbeziehung der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und des sonderpädagogischen Gutachtens sowie der gegebenenfalls eingeholten schulmedizinischen, fachärztlichen oder schulpsychologischen Gutachten über die Notwendigkeit und Form einer sonderpädagogischen Förderung. Der Vorsitzende der Aufnahmekommission bespricht die Entscheidung mit den Erziehungsberechtigten. Erklären sich die Erziehungsberechtigten mit der Entscheidung der Aufnahmekommission nicht einverstanden, entscheidet das zuständige Schulamt. Das Nähere regelt die Schulordnung.

(5) Die allgemeinbildende Förderschule oder der Mobile Sonderpädagogische Dienst erstellt im Benehmen mit der Berufsberatung der Bundesanstalt für Arbeit ein sonderpädagogisches Gutachten über die voraussichtliche Befähigung der Schüler zur beruflichen Ausbildung. Für die Aufnahme in Förderberufsschulen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Für die Rücküberweisung von Schülern, bei denen erwartet werden kann, dass sie am Unterricht der zum Haupt- und Realschulabschluß sowie zum allgemeinen Berufsschulabschluß führenden Schularten mit Erfolg teilnehmen können, gilt Absatz 4 entsprechend.

(7) Volljährige Schüler nehmen die den Erziehungsberechtigten zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten selbst oder, soweit Betreuung angeordnet ist, durch ihren Betreuer wahr.

(8) Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulleiter nach Maßgabe der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen zur integrierten Beschulung in einer Förderschule zugelassen werden.

§ 9:

Schulvorbereitende Einrichtungen an Förderschulen:

(1) Bei entsprechendem Bedarf sind an Förderschulen schulvorbereitende Einrichtungen anzubieten. Die schulvorbereitenden Einrichtungen können für behinderte Kinder mit erheblichem sonderpädagogischem Förderbedarf vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn eingerichtet werden. Das Angebot an schulvorbereitenden Einrichtungen, an sonderpädagogischen und integrativen Tageseinrichtungen für Kinder sowie an Frühförderstellen und anderen bestehenden und familienentlastenden Diensten ist in Zusammenarbeit des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit aufeinander abzustimmen. Im Benehmen mit dem Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit kann das Thüringer Kultusministerium Regelungen für die Einbeziehung von Kindern treffen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.