Vollzugspolizei

Aus § 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (PAG) vom 4. Juni 1992 folgt, daß das PAG lediglich die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugspolizei regelt. Nach § 3 Satz 1 PAG wird außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 die Polizei nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Außer in den genannten Ausnahmefällen ist somit die Polizei auf die unaufschiebbaren Aufgaben beschränkt.

Da das PAG-DDR ebenfalls nur die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugspolizei regelte (§ 80 PAG-DDR) und die Zuständigkeit der Polizei auf die unaufschiebbaren Aufgaben beschränkte, ein Ordnungsbehördengesetz der DDR aber nicht erlassen wurde, ist somit unklar, welche Rechtsvorschriften die Ordnungsbehörden zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigen, wenn spezielle Rechtsvorschriften nicht einschlägig sind.

Ich frage somit die Landesregierung:

1. Wie ist die oben aufgezeigte Gesetzeslücke nach Ansicht der Landesregierung zu schließen?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Dringlichkeit der Verabschiedung eines Ordnungsbehördengesetzes bzw. eines dem Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz entsprechenden Gesetzes?

3. Wann ist hinsichtlich des bezeichneten Gesetzgebungsgegenstandes mit einem Gesetzesentwurf der Landesregierung zu rechnen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Juli 1992 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Lücke ist durch das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) zu schließen.

Zu 2.: Die Landesregierung räumt dem o. g. Gesetzesvorhaben Priorität ein.

Zu 3.: Am 14. Juli 1992 wurde im Kabinett der Entwurf des Thüringer Innenministeriums eines Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) im ersten Durchgang behandelt. Der Innenminister erhielt den Auftrag, die erforderlichen Anhörungen durchzuführen sowie den Referentenentwurf gemäß § 13 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien und die Staatskanzlei des Landes Thüringen dem Landtag zuzuleiten. Es ist vorgesehen, den Regierungsentwurf nach dem zweiten Durchgang im Kabinett im Frühherbst dem Landtag vorzulegen.