Wie das Schreiben des Finanzamtes in den öffentlich zugänglichen Bereich des Hausflurs gelangt war konnte nicht mehr

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 gen habe, in dem auch er wohne. Der Adressat sei nicht im Hause wohnhaft. Ich habe den Brief an das absendende Finanzamt gesandt und um Auskunft gebeten, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Brief am angegebenen Ort abgelegt worden sei. Nach Auskunft der OFD hatte ein Vollzugsbeamter des zuständigen Finanzamtes den Adressaten mehrfach nicht angetroffen. Im Rahmen der Vollstrekkung sei dessen Wohnung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung unter Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes geöffnet worden. Man habe festgestellt, dass die Wohnung leergeräumt gewesen sei. Daraufhin sei sie mit einem neuen Schloss versehen und ordnungsgemäß verschlossen worden. Ein Schreiben, in welchem der Betroffene über die Durchsuchung und die Möglichkeit, den neuen Wohnungsschlüssel bei der Stadtverwaltung abzuholen, informiert worden sei, habe man in den Briefkasten des Betroffenen eingeworfen. Auch noch zu diesem Zeitpunkt seien sowohl die Wohnung als auch der Briefkasten mit dem Namen des Betroffenen bezeichnet gewesen.

Wie das Schreiben des Finanzamtes in den öffentlich zugänglichen Bereich des Hausflurs gelangt war, konnte nicht mehr nachvollzogen werden.

Ausweislich einer OFD-Verfügung als anzuwendende Verwaltungsvorschrift sind - sofern nach einer Wohnungsöffnung der Einbau eines neuen Schlosses erforderlich ist - die Vollstreckungsbeamten verpflichtet, außerhalb der Wohnung an gut sichtbarer Stelle einen kuvertierten Hinweis anzubringen, welcher darüber informiert, dass der Wohnungsschlüssel unter Vorlage des Personalausweises bei der nächsten Polizeidienststelle abgeholt werden kann. Abweichend von dieser Vorschrift ist im Bereich des betroffenen Finanzamtes der Schlüssel im Rahmen einer Amtshilfe bei der Stadtverwaltung, die die Abholung der Schlüssel rund um die Uhr gewährleistet, zu hinterlegen, da die Polizeidienststelle aus Arbeitsüberlastung die Schlüsselverwahrung abgelehnt habe.

Gegenüber der OFD habe ich angeregt, die Verwaltungsvorschrift bezüglich der Schlüsselverwahrung für das betroffene Finanzamt und die dortige Verwaltungspraxis einander anzugleichen. Soweit im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme festgestellt wird, dass eine Mietwohnung unbewohnt ist und das Türschloss gewechselt wurde, wird seitens der Finanzverwaltung künftig so vorgegangen, dass

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 dem Vermieter mitgeteilt wird, dass der Schlüssel bei der Finanzamtverwaltung abgeholt werden kann.

Weiterleitung eines Beschwerdeschreibens eines Bürgers durch die Sparkassenaufsicht an seine Sparkasse

Im Wege der Beschwerde hatte sich ein Betroffener wegen der Verfahrensweise der Sparkassenaufsicht im Thüringer Finanzministerium gem. § 11 an mich gewandt. Der Beschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte die Sparkassenaufsicht um Prüfung gebeten, ob das Verhalten der Sparkasse in seinem Fall rechtmäßig gewesen sei, woraufhin die Sparkassenaufsicht das Beschwerdeschreiben an die Sparkasse weitergeleitet hat. Folglich hatte die Sparkasse Kenntnis darüber, dass sich ein bestimmter Kunde an die Sparkassenaufsicht gewandt hatte. Der Betroffenen befürchtete durch die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Beschwerde die Schädigung seines Ansehens bei der Sparkasse.

Nach § 21 i. V. m. § 20 ist eine Datenübermittlung an andere Stellen im öffentlichen Bereich zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelten Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen nach § 20 vorliegen, zu denen u. a. die Einwilligung zählt.

Bei der Übersendung der Beschwerde war die Aufsichtsbehörde zunächst davon ausgegangen, dass, wenn jemand dazu auffordert, eine Sache zu klären, eine mutmaßliche Einwilligung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten vorliegt. Das dem nicht zwingend so ist, zeigt das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Beschwerde. Die Datenübermittlung erfolgte nach Auffassung der Sparkassenaufsicht aber auch im Interesse des Betroffenen, der möglicherweise eine Kulanzentscheidung der Sparkasse hätte erwarten können. Die datenschutzrechtliche Prüfung ergab, dass von einer Einwilligung des Betroffenen zur Weitergabe seiner personenbezogener Daten nicht ausgegangen werden konnte. Auch war ein Erfordernis der Datenweitergabe zur Aufgabenerfüllung nicht erkennbar, da die Bearbeitung der Beschwerde auch unter Verwendung von anonymisierten Daten des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre. Die Datenweitergabe war also nicht erforderlich und

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 somit als unzulässig zu bewerten. Mein Vorschlag, die Betroffenen künftig zur Vermeidung von Missverständnissen bezüglich des Vorliegens einer Einwilligung zur Datenübermittlung konkret zu befragen, wurde durch die Sparkassenaufsicht aufgegriffen.

9.10 Datenübermittlung von Standesämtern an Finanzämter bei Sterbefallanzeigen

Im Rahmen einer Prüfung hatte ein Standesamt die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang die Standesämter ermächtigt oder verpflichtet sind, im Auftrag der Finanzämter Vermögensdaten Verstorbener bei der Entgegennahme einer Sterbefallanzeige zu erheben. Während in dem als Anlage zur Erbschaftssteuerdurchführungsverordnung beigefügten Muster einer die die Standesämter nach der geltenden Dienstanweisung auszufüllen und den Finanzämtern zu übergeben haben, eine Formulierung enthalten ist, nach der alle Fragen, über die das Sterbebuch keine Auskunft gibt, zu beantworten sind, soweit sie der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann, enthält der Verordnungstext lediglich die Vorgabe, dass die Angaben - soweit bekannt - zu ergänzen sind.

Da sich auch andere Landesdatenschutzbeauftragte aufgrund gleichartiger Fragestellungen mit der Problematik beschäftigten, gelangten nach gemeinsamer Beratung die DSB des Bundes und der Länder zu der Auffassung, dass die im Muster der Erbschaftssteuerdurchführungsverordnung enthaltene Bestimmung nicht über die im Verordnungstext enthaltene Regelung hinausgehen kann. Insoweit lässt sich aus der Regelung nur eine Übermittlungsbefugnis für Standesbeamte bei vorhandenen Erkenntnissen, nicht aber eine Erlaubnis zur eigenen Datenerhebung bzw. Befragung der Sterbefallanzeigenden ableiten. Dies wäre ansonsten aus datenschutzrechtlicher Sicht insbesondere deshalb bedenklich, weil überwiegend von Bestattungsbetrieben die Todesfälle angezeigt werden, die bei einer regelmäßigen Fragestellung durch die Standesämter ihrerseits möglicherweise eine Berechtigung oder Verpflichtung für Recherchen bzw. zur Erhebung von Daten über verwandtschaftliche Verhältnisse und Vermögenswerte des Verstorbenen bei den Angehörigen ableiten könnten.