Feuerwehr

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Zu § 37: Fliegende Verkaufsanlagen

Die Bestimmung dient dem Schutze des Orts- und Landschaftsbildes sowie bestimmter Denkmäler. Indem sie auch Belange des Natur- und Kulturdenkmalschutzes sowie der öffentlichen Reinlichkeit wahrt, werden die Ordnungsbehörden in den Stand gesetzt, störende Auswüchse gegen das Bild ihres jeweiligen Gebietes wirksam zu verhindern. Der Schutz gegen fliegende Verkaufsanlagen ist insbesondere für Fremdenverkehrsgebiete von Bedeutung. Ausschließlich fiskalische Interessen der jeweiligen Ordnungsbehörde rechtfertigen gleichwohl den Erlaß einer Verordnung nach § 37 nicht.

Die Legaldefinition der fliegenden Verkaufsanlage findet sich in Absatz 1 Satz

2. Ähnliche Verkaufsstellen wie Stände sind z. B. Buden, ferner Kraftfahrzeuge oder improvisierte Einrichtungen wie Tische und Gestelle, wenn auf sie die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 zutreffen. Die vorübergehende Aufstellung kann sich aus der Tatsache des täglichen oder sonst regelmäßigen Entfernens der Verkaufsstelle in nicht zu langen Zeitabständen oder aus der kurzfristigen Aufstellung aus besonderem Anlaß (z. B. bei einem Sportfest, einem Jahrmarkt oder einer Wallfahrt) ergeben. Sie kann auch aus der Art der Herstellung und Einrichtung der Verkaufsanlage entnommen werden, wenn diese wegen ihrer Leichtigkeit oder mangelnden Festigkeit nicht auf Dauer gedacht sein kann (z. B. Brettergestelle). Ortsfeste Kioske und sonstige Gebäude fallen nicht unter die Bestimmung. So fallen nicht darunter Stände und Verkaufsanlagen, die nicht dem Warenvertrieb, sondern der Erbringung von Leistungen dienen, z. B. Auskunftsbüros, Karusselle, Fotobuden, Wiegevorrichtungen.

Satz 3 stellt klar, dass die baurechtlichen Vorschriften über fliegende Bauten unberührt bleiben. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Gewerberechts ebenfalls unberührt.

Der Regelungsbereich des § 37 ist auf Orte außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze beschränkt. Für fliegende Verkaufsanlagen, die auf öffentlichem Verkehrsgrund stehen, gilt § 37 Abs. 1 Nr. 2 Beispiele für Einzelmaßnahmen sind ein Verbot des Aufstellens fliegender Verkaufsanlagen, die Aufstellung von Behältern für Abfälle sowie die Anordnung, dass die Verkaufsanlage einen bestimmten Abstand von einem geschützten Denkmal einhalten muß. Verordnungen und Einzelanordnungen müssen sich auf bestimmte Orte beschränken. Das bedeutet, dass sie sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken dürfen.

Zu § 38: Skifahren und Rodeln § 38 dient als Grundgesetz des Wintersports der Verhütung von Ski-, Skibobund Rodelunfällen. Die Bestimmung ist bayerischen Bestimmungen nachempfunden, aber auf Thüringer Verhältnisse zurechtgeschnitten und gewährleistet wirksam angesichts der rasch steigenden Zahl von Wintersportunfällen eine Vorbeugung vor Gefahren, die dem Sporttreibenden durch Geländebeschaffenheit, Witterungsverhältnisse oder durch grob rücksichtsloses Verhalten anderer drohen.

Absatz 1 ermöglicht den Erlaß von Einzelmaßnahmen auf allen Abfahrten und Skiwanderwegen. Gefahren können hier durch die Witterung (starke Vereisung der Abfahrt, Sturm) oder durch menschliches Zutun (Baumaßnahmen, Holzabfuhr) entstehen. Sonstige wichtige Gründe sind beispielsweise das Herrichten der Abfahrtsstrecke, aber auch die Schonung der Strecke für bevorstehende Sportveranstaltungen.

Drucksache 1/2047 Absatz 2 ermächtigt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit das Landesverwaltungsamt zum Verordnungserlaß. Absatz 3 regelt die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 2 Nr. 2 näher. Die zuständige Ordnungsbehörde trifft in diesem Umfang eine Verkehrssicherungspflicht. Der Sporttreibende muss sich darauf verlassen können, dass er auf einer zwar gekennzeichneten, aber nicht gesperrten Abfahrtsstrecke keinen Gefahren ausgesetzt ist, zu deren Verhütung eine Untersagung oder Beschränkung des Sportbetriebes erforderlich gewesen wäre oder die überhaupt erst durch eine Zulassung der Ordnungsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 entstanden sind.

Die zuständigen Ordnungsbehörden können ihre dabei entstehenden Kosten von demjenigen erstattet verlangen, der die Kosten für die Instandhaltung des Sportgeländes trägt. Dies ist derjenige, der das Sportgelände unterhält, also der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, ein Fremdenverkehrsverein, ein Seilbahn- oder ein Gaststättenbetrieb.

Die Bestimmung des § 38 findet im Hinblick auf ihre Bewehrung ihre Ergänzung in den §§ 47 und 48.

Zu § 39: Betreten und Befahren von Grundstücken

Die Bestimmung dient dem Schutz vor erheblichen Gefahren, die auf bestimmten Grundstücken oder Gebieten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums drohen. Beispiele sind Gefahren für Bewohner, Benutzer, Beschäftigte, Nachbarn oder Passanten, die von drohenden Felsabstürzen, Bergrutschen, Sturmschäden, Blindgängern oder sonstigem ausgehen können.

Zu § 40: Veranstaltung von Vergnügungen § 40 enthält Aufgaben und Befugnisse für die Gemeinden bzw. Landräte und Oberbürgermeister. Grundsätzlich ist die Gemeinde innerhalb ihres Hoheitsgebiets für die störungsfreie Durchführung von öffentlichen Vergnügungen verantwortlich. Nur für motorsportliche Veranstaltungen (Absatz 3 Nr. 2) sind die Oberbürgermeister bzw. die Landräte zuständig.

Eine Vergnügung im Sinne von § 40 ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.

Keine Vergnügungen sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke verwendet wird. Sportveranstaltungen sind dann Vergnügungen, wenn es dem Veranstalter wesentlich auf die Zuschauer ankommt (z. B. Profifußballspiele). Das gilt insbesondere, wenn er die Veranstaltung öffentlich ankündigt, Zuschauer einlädt, Entgelt verlangt oder Einrichtungen für die Zuschauer bereitstellt.

Sportveranstaltungen sind umgekehrt dann keine öffentlichen Vergnügungen, wenn es den Veranstaltern nicht wesentlich auf das Eintrittsgeld der Zuschauer ankommt (z. B. Amateursportveranstaltungen, Volks- oder Waldläufe, Leichtathletik- oder Turnerfeste auf regionaler Basis etc.).

Im Regelfall genügt für die ordnungsgemäße Durchführung einer öffentlichen Vergnügung eine schriftliche Anzeige des Veranstalters bei der Gemeinde spätestens eine Woche vor der Veranstaltung unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer (Absatz 1 Satz 1). 1/2047

Einer Erlaubnis nach Absatz 3 bedarf die öffentliche Vergnügung nur, wenn keine Anzeige fristgerecht erstattet wird, eine motorsportliche Veranstaltung (außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen) geplant ist oder eine Veranstaltung in nicht dafür bestimmten Anlagen (z. B. Sportstadien, Mehrzweckhallen etc.) mit mehr als 1000 Besuchern (Massenveranstaltung) stattfinden soll. Die Vorschrift unterscheidet somit nach dem Grad der möglichen Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, zwischen anzeigepflichtigen oder erlaubnispflichtigen öffentlichen Vergnügungen, soweit die besonderen Voraussetzungen von Absatz 3 Satz 1 gegeben sind. Sind nach Auffassung der Ordnungsbehörde keine Gefahren durch die Veranstaltung zu erwarten, so duldet sie die angekündigte öffentliche Vergnügung ohne förmlichen Bescheid. Falls jedoch die interne Abstimmung der Ordnungsbehörde mit anderen Dienststellen, z. B. der örtlichen Polizeidienststelle, der Feuerwehr, dem Rettungsdienst und sonstigen Fachdienststellen ergibt, dass öffentliche Belange gefährdet sein könnten (z. B. Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs, des Gewässer- und Naturschutzes, des vorbeugenden Brandschutzes etc.), hat die Ordnungsbehörde zunächst zu prüfen, ob die möglichen Gefahren durch Auflagen gegenüber dem Veranstalter vermieden werden können. Insoweit ist die Rechtslage ähnlich der im Versammlungsgesetz. Diese (beschwerenden) Auflagen machen aus der nur anzeigepflichtigen noch keine erlaubnispflichtige öffentliche Vergnügung.

Reichen nach Auffassung der Gemeinde Auflagen im Sinne von Absatz 5 Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. Feiertagsrecht, Emissionsschutzrecht, Naturschutzrecht) entgegen, kann die Veranstaltung von der Ordnungsbehörde untersagt werden (Absatz 5 Satz 2).

In Absatz 4 dagegen sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen die Veranstaltung von Vergnügungen zu untersagen ist.

Absatz 6 enthält vorsorglich eine Nichtanwendungs-Klausel, soweit bundesoder landesrechtliche Vorschriften diesen Einzelregelungen in § 40 entgegenstehen.

Zu § 41: Menschenansammlungen

Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand gedacht; sie dient der Gefahrenabwehr bei größeren Menschenansammlungen, sofern nicht § 40 oder Spezialgesetze, wie insbesondere das Versammlungsgesetz oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften eingreifen. Ansammlungen im Sinne der Bestimmung können sich zufällig und unvorhergesehen, aber auch anläßlich einer vorbereiteten Veranstaltung im Freien oder in geschlossenen Räumen bilden; auf den Anlaß oder den inneren Grund kommt es nicht an. Im Gegensatz zu einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine gemeinschaftliche Meinungsbildung oder -äußerung in einer bestimmten öffentlichen Angelegenheitnichterforderlich.

Der Begriff der Sittlichkeit ist mit dem des Sittengesetzes in Artikel 2 Abs. 1 GG gleichbedeutend und umfaßt die Gesamtheit der sittlichen Normen, die Allgemeingut des Bewußtseins unserer Rechtsgemeinschaft und von der subjektiven Auffassung des einzelnen unabhängig sind.

Zu § 42: Bekämpfung verwildeter Tauben Verwilderte Tauben sind Haustauben in verwildertem Zustand, die die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren und deshalb nicht von Menschen gehalten werden. Der Zweck der Bestimmung wird aus ihrem Absatz 1 deutlich.