Kreditgeber

Sie sind bereits nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unzulässig.

5. Durch die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten im Haushaltsplan und durch die Festsetzung der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in der Haushaltssatzung wird Planmäßigkeit und Übersichtlichkeit der Kreditwirtschaft angestrebt. Sowohl dem Haushaltsplan als auch der Jahresrechnung werden besondere Übersichten über den Stand der gesamten Schulden der Gemeinde beigegeben.

Die Festsetzung der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in der Haushaltssatzung ist eine allgemeine Ermächtigung zur Aufnahme neuer Kredite für vorgesehene Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die gleichzeitig eine Begrenzung des Kreditbedarfes darstellt. Die Genehmigung dieser Festsetzung (Gesamtgenehmigung) wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt. Die Festsetzung ist ein genehmigungspflichtiger Bestandteil der Haushaltssatzung.

Mit dieser Gesamtgenehmigung wird zum Ausdruck gebracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Kreditaufnahmen in dieser Höhe gegeben sind (§ 63 Abs. 2). Sie soll den Kreditgebern bedeuten, dass die Gemeinde in der Lage sein wird, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den Schuldendienst zu leisten. Das ist wichtig, zumal zur Sicherung grundsätzlich keine Sicherheiten bestellt werden dürfen (§ 63 Abs. 6). Voraussetzung der Genehmigung ist eine geordnete Haushaltswirtschaft, wozu die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben, die Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und der Grundsatz der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zählen, schließlich auch der Subsidiarität der Kreditaufnahme im Rahmen des § 54 Abs. 3, also der Grundsatz, dass vorweg andere Finanzierungen anzustreben sind, es sei denn, diese sind wirtschaftlich unzweckmäßig.

7. Die Kreditermächtigung läuft nicht mit dem Ende des Haushaltsjahres ab. Sie gilt noch im nächsten Haushaltsjahr und evtl. im darauffolgenden Jahr (Absatz 3). In der haushaltslosen Zeit des übernächsten Jahres tritt daneben noch die Möglichkeit, Kredite im Rahmen des § 61 Abs. 2 aufzunehmen.

8. Die Kreditaufnahme bedarf nur noch einer Einzelgenehmigung, wenn diese aus konjunkturpolitischen Gründen vorgeschrieben ist, entweder

- durch eine Verordnung zu § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft oder

- durch eine Verordnung nach § 63 Abs. 5.

9. Die Bestellung von Sicherheiten ist bei Krediten, die die Gemeinde aufnimmt, grundsätzlich nicht zulässig, gleichgültig, ob der Kredit für den Bereich des Gemeindehaushalts, für den Eigenbetrieb oder für ein Krankenhaus mit kaufmännischem Rechnungswesen bestimmt ist.

Werden Ausnahmen zugelassen, dann gilt folgendes:

Unter Sicherheiten werden dingliche Sicherheiten (Hypotheken, Verpfändung von beweglichen Sachen) und auch persönliche Sicherheiten (Bürgschaften) verstanden. Erst durch die rechtsaufsichtliche Genehmigung, die in Ausnahmefällen möglich ist, wird die Bestellung einer Sicherheit und der damit zusammenhängende Kreditvertrag rechtswirksam.

Zu § 64:

1. Der Kreditaufnahme gleichkommende Rechtsgeschäfte können erhebliche Risiken für den

Gemeindehaushalt in sich bergen und können die dauernde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Gemeinde sehr stark beeinflussen. Zum Schutze der Gemeinden sind daher diese Rechtsgeschäfte einer Genehmigungspflicht unterworfen, da aus ihrer Natur heraus die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nicht auf Anhieb erkannt werden.

Rechtsgeschäfte, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen (§ 64 Abs. 1): die Stundung (Kreditierung) von Zahlungsverpflichtungen aus Dienst-, Werk- und Kaufverträgen; dabei ist es gleichgültig, ob die Fälligkeit von vornherein oder erst nach Abschluß eines Vertrags hinausgeschoben wird, der Abschluß eines Leasing-Vertrags, der Abschluß eines Leibrentenvertrags, die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück zugunsten der Gemeinde, die Schuldübernahme, die vollständige oder teilweise Übernahme des Schuldendienstes für einen Kredit eines Dritten, gleichgültig, ob die Übernahme gegenüber dem Kreditgeber erklärt wird oder dem Kreditnehmer wiederkehrende Zuweisungen oder Zuschüsse gewährt werden, die vollständige oder teilweise Übernahme der Folgelasten von Einrichtungen Dritter, der Abschluß langfristiger Leistungsverträge, beispielsweise Verträge mit einem Sanierungsoder Entwicklungsträger nach den §§ 157 und 167 des Baugesetzbuches), Vereinbarungen über Vorfinanzierungen mit Grundstücksbeschaffungs- und Erschließungsgesellschaften, die Umwandlung von Fördermitteln nach den §§ 39 und 58 des Städtebauförderungsgesetzes alter Fassung in Darlehen (Darlehensvertrag). Anmerkung zu 1.2:

Bei Abschluß von Leasing-Verträgen werden kommunale Einrichtungen nicht von der Gemeinde, sondern von Finanzierungsgesellschaften errichtet und für eine bestimmte Zeit gegen regelmäßige Zahlung mietzinsähnlicher Beträge der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Das Eigentum fällt der Gemeinde in der Regel erst nach Tilgung der Herstellungskosten zu. Leasing-Verträge in dieser Art sind keine herkömmlichen Miet- oder Pachtverträge. Sie kommen im wirtschaftlichen Ergebnis einer Stundung und Verzinsung des Kaufpreises bzw. einem langfristigen Teilzahlungskredit gleich. Sie bedeuten eine langdauernde Belastung des kommunalen Haushalts und berühren die Leistungsfähigkeit der Gemeinde wie eine Kreditaufnahme.

Für die Genehmigung gilt § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend, dass heißt die Genehmigung wird unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft, mitunter auch mit Bedingungen oder Auflagen versehen, erteilt oder in der Regel abgelehnt, wenn die Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit nicht in Einklang stehen.

Diese Rechtsgeschäfte werden weder in der Haushaltssatzung noch im Haushaltsplan vermerkt. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Rechtsgeschäfte selbst, die im Zusammenhang damit stehenden Zahlungen wie Kaufpreisraten, Leasingraten, Leibrentenzahlungen, Erbbauzinsen, Hypothekenzinsen und -tilgungen, Zuweisungen für den Schuldendienst sind selbstverständlich im Haushaltsplan als Ausgaben vorzusehen.

Belastungen aus Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, zählen mit zu den Schulden einer Gemeinde (§ 87 Nr. 26 Sie werden in den Übersichten über die Schulden, die dem Haushaltsplan und der Jahresrechnung beigefügt werden, angegeben (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 81 Abs. 2

2. Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus ähnlichen Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld zum Gegenstand haben, bergen ebenfalls erhebliche Risiken im Gemeindehaushalt. Es gelten daher die unter Nummer 1 aufgeführten Gründe sinngemäß.

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Es ist eine schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Bei den selbstschuldnerischen Bürgschaften, die nur ausnahmsweise in Frage kommen sollen, verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Einrede der Vorausklage bedeutet, dass der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (§ 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei der einfachen Bürgschaft kann diese Einrede erhoben werden. Bei der Ausfallbürgschaft muss dargelegt werden, dass dem Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung ein Ausfall entstanden ist; nur darauf beschränkt sich die Haftung.

Die Übernahme von Bürgschaften muss mit der Aufgabenerfüllung der Gemeinde im Zusammenhang stehen; eine Bürgschaft zugunsten Privater, beispielsweise einem wirtschaftlich bedrängten Gemeindebürger, scheidet aus.

In Gewährverträgen kann beispielsweise die Haftung für eine Mindesteinnahme bei einer Veranstaltung oder für eine Mindestzahl von Benutzern einer Kraftwagenlinie oder einer öffentlichen Fernsprechzelle oder für die Mindestbelegung eines Heimes übernommen werden. Ein Gewährvertrag liegt auch vor, wenn sich eine Gemeinde im Rahmen eines Grunderwerbsvertrages (bei dem der Finanzierungsträger Eigentümer der Grundstücke wird) verpflichtet, Aufwendungen des Finanzierungsträgers, die nicht durch Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke gedeckt sind, auszugleichen.

Verwandte Rechtsgeschäfte: Kreditaufträge (siehe § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Wechselbürgschaften (Artikel 30 ff. des Wechselgesetzes), Ausbietungsgarantien (= ein Gewähr-Garantievertrag, ein Einstehen dafür, dass der Gläubiger bei einer Zwangsversteigerung ohne Verlust bleibt), Bestellung von Pfändern oder Hypotheken für fremde Schulden.

Die Beziehung zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben ist in § 64 Abs. 2 besonders hervorgehoben.

Genehmigungsfrei sind solche Rechtsgeschäfte, wenn sie im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden (§ 64 Abs. 2 Satz 2).

Zu § 65:

1. Die Aufnahme eines Kassenkredits ist zivilrechtlich ein Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 607 bis 610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Darlehen). Der Kassenkredit ist jedoch kein Kredit im Sinne des § 63.

Er ist ein Überbrückungskredit, mit dessen Hilfe die Liquidität der Gemeindekasse gesichert werden kann, bis ausreichende Zahlungsmittel für Auszahlungen aus Einnahmen der Gemeinde zur Verfügung stehen.

Es ist dies ein rein kassentechnischer Vorgang. Bei der Inanspruchnahme dieser Kassenbestandsverstärkung wird nicht zwischen Ausgaben des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts unterschieden. Der Kassenkredit ist für die Ausgaben der Gemeinde vorgesehen.

Bei den Kassenkrediten gelten die grundlegenden Bestimmungen für die Kredite in § 54 Abs. 3 nicht.

2. Der Höchstbetrag ist eine Grenze, die während des Jahres nicht überschritten werden darf. Die Festsetzung in der Haushaltssatzung gibt die Ermächtigung für die Aufnahme eines Kassenkredits. Dies ist eine haushaltsrechtliche Festlegung, die eine geordnete Haushaltswirtschaft mit sichern soll. Bei einem Überschreiten der Höchstgrenze ist das Rechtsgeschäft nicht rechtsunwirksam.