Auf Bundesebene sind in Deutschland die gesetzgeberischen Kompetenzen im Grundgesetz Artikel 71 ff

Die Erforschung der Ursachen, der Übertragungswege und die Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und die Gesundheitserziehung sollen dabei besonders gefördert werden.

Auf Bundesebene sind in Deutschland die gesetzgeberischen Kompetenzen im Grundgesetz (Artikel 71 ff. GG) geregelt. Dabei wird der weitaus größte Teil der Gesetze vom Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung erlassen.

Die Gebiete, auf die sich diese konkurrierende Gesetzgebung erstreckt, werden in Artikel 74 GG festgelegt. Aus Sicht der Enquetekommission besonders wichtig sind Artikel 74 Absatz 1 Nr. 12, 19 und 19 a GG. Artikel 74 Nr. 12 GG weist u.a. den Bereich der Sozialversicherung, wie z. B. die gesetzliche Krankenversicherung, in die konkurrierende Gesetzgebung. Hier hat der Bund bekanntlich von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Artikel 74 Nr. 19 benennt darüber hinaus den Bereich der gemeingefährlichen und übertragbaren Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften. In Artikel 74 Nr. 19 a wird schließlich die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenpflegesätze aufgeführt.

Die Tatsache, dass der Bund kein ausschließliches Gesetzgebungsrecht für das Gesundheitswesen besitzt, ihm vielmehr nur die konkurrierende Gesetzgebung zusteht, heißt natürlich im Umkehrschluss, dass die originäre Zuständigkeit für den Gesundheitsbereich bei den Ländern liegt. Dies gilt natürlich nur so lange, wie der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch macht. In diesem Falle können die Länder nur noch Ausführungsbestimmungen erlassen.

Der Vollständigkeit halber muss angeführt werden, dass es auf Bundesebene neben den Gesetzgebungszuständigkeiten verschiedene Gremien gibt, die ebenfalls einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der Gesundheitsversorgung haben. Besondere Bedeutung hat seit dem 1. Januar 2004 der mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführte Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V.

Dieser ist rechtsfähig und wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Bundesverbänden der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbänden der Ersatzkassen gebildet.

Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses werden in der Regel mit Mehrheit gefasst, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Diese Geschäftsordnung ­ ebenso wie eine Verfahrensordnung

­ bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gehört die Qualitätssicherung. Außerdem hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesaus8

Vgl. Art. 72 Abs. 1 GG: Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Mit der Gründung des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden die bisherigen Ausschüsse der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen zu einem Gremium mit verschiedenen Unterausschüssen für Fragen der ärztlichen, zahnärztlichen und stationären Versorgung zusammengefasst.

Zur genauen Zusammensetzung vgl. § 91 Abs. 2 SGB V.

Hier sind insbesondere die methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse zu regeln; vgl. auch § 91 Abs. 3 SGB V. schuss mit einer generellen Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen ausgestattet. Er kann Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl landesrechtlicher Vorschriften für den Bereich des Gesundheitswesens und der Gesundheitspolitik erlassen. Beispielhaft seien hier einige der wichtigsten Gesetze und Verordnungen genannt:

· Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz ­ GDSG NW),

· Heilberufsgesetz,

· Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG),

· Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

(KHG NRW),

· Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern, (Krankenhausbauverordnung ­

· Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung ­

· Krankenhaushygiene-Verordnung,

· Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen ­ NRW),

· Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

· Ordnungsbehördliche Verordnung über den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt beim Handel mit Giften und bei der Anwendung von Giften (Giftverordnung ­

· Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) und die

· Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen.

In diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben darf die Schulhoheit des Landes.

Durch diese bietet sich die Möglichkeit, Gesundheitsprävention in das Bildungswesen zu integrieren.

Zusammenspiel der unterschiedlichen

Durch die unterschiedlichen Kompetenzen der verschiedenen auf kommunaler, Landes-, Bundes- und Europaebene entsteht ein weit gefächertes Zusammenspiel. Dies wird noch dadurch erweitert, dass auf der internationalen Ebene auch die Weltgesundheitsorganisation WHO der Vereinten Nationen aktiv ist, an deren Aktivitäten und Programmen sich die Mitgliedstaaten mit größerem oder kleine12

§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieses Gesetzes definieren beispielhaft die Aufgaben des Landes: Die Krankenhausversorgung in Krankenhäusern nach Absatz 1 sicherzustellen, ist eine öffentliche Aufgabe des Landes. Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes dabei mit. rem Engagement, vor allem was die Finanzierungsseite betrifft, beteiligen. Das Land NRW arbeitet über das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Bielefeld mit der WHO zusammen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und den Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union ist im Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 29. Oktober 1993 sowie einer entsprechenden Vereinbarung geregelt. Auf dieser Grundlage wirken aktiv in Rats- und Kommissionsarbeitsgruppen mit.

Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern erfolgt bei der Gesetzgebung durch Stellungnahmen bzw. die Mitwirkung des Bundesrates, im Übrigen im Rahmen der regelmäßig tagenden Gesundheitsministerkonferenz.

Auf Landesebene findet die Zusammenarbeit vor allem in der Landesgesundheitskonferenz statt. Diese wiederum wird im § 26 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Öffentliche Gesundheitswesen (ÖGDG) vom 25. November 1997 geregelt.

Dort heißt es:

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Landesgesundheitskonferenz ein. Dieser gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherungsträger, der verfassten Ärzte- und Zahnärzteschaft, der Apotheker, der Krankenhausgesellschaft, der freien Wohlfahrtsverbände, der Landschaftsverbände, der gesundheitlichen Selbsthilfe und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz, der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände und der kommunalen Spitzenverbände des Landes an.

(2) Die Landesgesundheitskonferenz berät gesundheitspolitische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.

(3) Die Sitzungen der Landesgesundheitskonferenz finden mindestens einmal jährlich statt. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz.

(4) Die Landesgesundheitskonferenz kann Arbeitsgruppen bilden.

Über die Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene können keine allgemeingültigen Aussagen gemacht werden. Die Zielvorstellung hat der Gesetzgeber im § 24 des Gesetzes über das Öffentliche Gesundheitswesen (Kommunale Gesundheitskonferenz) formuliert:

(1) Der Rat oder der Kreistag beruft die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages gehören der kommunalen Gesundheitskonferenz an.

(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.