Hochschule

11. Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (Kap. 15 11)

Das Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main hat die Bestimmungen für die Förderung von medizinischen Großgeräten nach dem Hochschulbauförderungsgesetz wiederholt nicht eingehalten.

Großgeräteinvestitionen deutscher Hochschulen sind nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) förderungsfähig, wenn die Kosten für das einzelne Gerät einschließlich Zubehör an Universitäten 250.000 DM, an anderen Hochschulen 150.000 DM übersteigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 HBFG).

Die Finanzierung nach dem HBFG erfolgt aufgrund der Empfehlung desWissenschaftsrates zu gleichenTeilen durch den Bund und das jeweilige Sitzland. Der Wissenschaftsrat stützt seine Empfehlungen auf eine Beurteilung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Durch dieses Verfahren soll ein möglichst wirtschaftlicher Einsatz der Mittel gesichert werden. Förderungsfähig sind nur Vorhaben, zu welchen die DFG vorAuftragsvergabe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und der Wissenschaftsrat eine Empfehlung zur Finanzierung des Großgerätes abgegeben hat (§ 9

HBFG). Erst nach der Empfehlung des Wissenschaftsrates und der Bewilligung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) kann das Beschaffungsverfahren von den Antragstellern eingeleitet werden. Insbesondere ein nachträgliches Einwerben von Bundesmitteln für bereits beschaffte Geräte ist durch das HBFG-Verfahren nicht vorgesehen. Hierauf weist das Ministerium die Antragsteller regelmäßig hin.

Die für die hessischen Universitätskliniken zugewiesenen Bundesmittel reichen regelmäßig nicht aus, den Bedarf an Großgeräten zu decken. Dies erfordert für Großgeräte einen zusätzlichen Einsatz von weiteren Landesmitteln.

Das Klinikum der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität hat sich bei drei von fünf geprüften HBFG-Maßnahmen nicht an das vorgeschriebene Verfahren gehalten. So hat das Klinikum beispielsweise schon vor der Empfehlung der DFG an den Wissenschaftsrat mit einem Hersteller eine Kaufabsichtserklärung für ein OP-Robotersystem im Wert von 850.000 US-Dollar abgeschlossen und Abschlagszahlungen geleistet.

Die HBFG-Anmeldung für das System erfolgte am 13. Oktober 1998 an das HMWK, welches den Antrag am 17. November 1998 an die DFG weitergeleitet hat.Aufgrund einer Kaufabsichtserklärung wurden schon seit dem 6. November 1998, also noch vor Eingang des Antrags bei der DFG, Abschlagszahlungen an den Lieferanten geleistet. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Beschaffung wurde im Begutachtungsverfahren kontrovers erörtert. Nachdem dem HMWK die letztlich zustimmende Empfehlung des Wissenschaftsrates vorlag, stimmte es der Maßnahme mündlich zu. Mit Schreiben vom 21. Juni 1999 bestellte das Klinikum daraufhin formell das System. Bereits einen Tag nach der Bestellung erfolgte die offizielle Inbetriebnahme des Gerätes.Aus einem Vermerk vom 8. Juni 1999 geht hervor, dass der Dezernatsleiter Wirtschaftsbetriebe und Logistik des Klinikums „von Anfang an" Bedenken gegen die vorzeitige Abwicklung, insbesondere gegen die Zahlung von Abschlägen, geäußert hat.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Klinikum die vorgeschriebenen Verfahrensweisen nicht einhielt, indem es Bemerkungen des Rechnungshofs Ministerium für Wissenschaft und Kunst (Einzelplan 15) die Beschaffungen vorzeitig eingeleitet und weitgehend abgewickelt hat.

Das Ministerium teilt im Wesentlichen die Kritik des Rechnungshofs. Insbesondere könne eine nachträgliche Einwerbung von Bundesmitteln für bereits finanzierte oder gar beschaffte Geräte nicht akzeptiert werden. Bei der Zustimmung zu der dargestellten Maßnahme sei es ihm aber nicht bekannt gewesen,dass das Klinikum bereits einen „Letter of Intend" geschrieben und Abschläge an die Firma gezahlt hatte. Lege man die handelsüblichen Lieferfristen zugrunde, müsse zudem davon ausgegangen werden, dass das Gerät zumindest in Teilen bereits geliefert und installiert war, bevor die offizielle Bestellung aufgegeben wurde.

Das Klinikum habe in seiner Stellungnahme zu der Kritik des Rechnungshofs seine Vorgehensweise mit der Eilbedürftigkeit begründet. Diese habe sich daraus ergeben, dass man aus Wettbewerbsgründen unter den fünf ersten Standorten sein wollte, die ein solches System nutzen.Aus den Erfahrungen der Vergangenheit sei bei HBFG-Anträgen grundsätzlich mit einer Begutachtungszeit von sechs bis sieben Monaten zu rechnen. Dies sei dem Klinikum bekannt gewesen. Es hätte daher angesichts des entsprechenden Zeitdrucks von vornherein auf eine Bundesmittelbeteiligung verzichten und das Gerät aus Eigenmitteln des Klinikums finanzieren müssen. Man werde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung prüfen, ob Verfahrensfehler im vorliegenden Fall zu Rückforderungen führen können.

Das Ministerium stimmt dem Rechnungshof zu, dass verstärkt auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbestimmungen geachtet werden muss. Das HMWK werde daher die Hochschulen und Universitätsklinika nochmals auf die Ausführungsregelungen zum HBFG hinweisen und künftig frühzeitiger geeignete Maßnahmen einleiten.

Ein Schaden könne dem Land durch Verfahrensfehler allerdings nicht entstehen. Die Festsetzung und Zuteilung der Bundesmittelpauschalen werde letztlich pauschal durch die knappen Bundesmittel bestimmt, die nur 14 v.H. des gesamten Investitionsbedarfs der Klinika abdeckten. Gingen infolge von Verfahrensfehlern die Mittel für eine konkrete Maßnahme verloren,so stünden sie für andereVorhaben zur Verfügung. Gleichwohl sei es wichtig, für die über HBFG zu finanzierenden Geräte einen ordnungsgemäßenVerfahrensablauf sicherzustellen, um nicht die grundsätzliche Bereitschaft des Bundes zu einer Pauschalfinanzierung unnötig zu gefährden.

Ergänzend hat das Klinikum darauf hingewiesen, dass es in Kenntnis der Bedeutung von Investitionsentscheidungen geeignete Maßnahmen ergreifen will, um die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei Beschaffungsmaßnahmen künftig sicherzustellen.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass das Begutachtungsverfahren zu Verzögerungen führen kann. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn es sich wie hier um neue, noch nicht etablierte Verfahren handelt. Aber gerade in diesen Fällen ­ unabhängig davon, ob es sich um HBFG-Finanzierungen handelt ­ kann es eine Filterwirkung entfalten und einen möglichst effektiven Einsatz der knappen Mittel sicherstellen. Wenn aber faktisch die Beschaffung zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, in dem die Erforderlichkeit und Bedeutung der Anschaffung sehr umstritten war, dann kann das Begutachtungsverfahren ins Leere laufen. Auch wird nicht auszuschließen sein, dass ein faktischer Druck auf die Gutachter ausgeübt wird. Das Risiko von Fehlinvestitionen wird durch derartige Verfahrensvorgaben verringert.

Zu Nr. 11.5 und 11.6

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat den vorliegenden Sachverhalt mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erörtert und von dort folgende Antwort erhalten: Grundsätzlich führen Verfahrensfehler wie in dem genannten Fall dazu, dass das entsprechende Großgerät aus der Mitfinanzierung durch den Bund ausgeschlossen wird, d.h. keine Bundesmittel hierfür ausgegeben werden dürfen. Eine nachträgliche Rückforderung von Bundesmitteln gegenüber dem Land erfolgt jedoch nicht, da auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung davon ausgeht, dass der pauschal zugewiesene Jahresbetrag in keinem Fall ausreicht, um den gesamten Bedarf der Hochschulen/Klinika zu decken. Es wird somit davon ausgegangen, dass die Länder in eigener Verantwortung die knappen Bundesmittel zugunsten eines anderen Großgeräts umschichten.

Das HMWK wird die Hochschulen und die Universitätsklinika nochmals auf die Aus-führungsbestimmungen zum HBFG hinweisen. Es wird außerdem das Klinikum Frankfurt am Main auffordern zu berichten, welche Maßnahmen es ergreifen will, um künftig die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei der Beschaffung von Großgeräten sicherzustellen.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Der Rechnungshof begrüßt, dass sich das Ministerium künftig für eine Beachtung der Verfahrensweise nach dem HBFG einsetzen wird. Er sieht geringe Möglichkeiten zur Verrechnung mit Bundesleistungen.Entscheidend ist jedoch für ihn, dass künftig insgesamt das Klinikum bemüht sein wird, Investitionsentscheidungen ­ unabhängig von der

Frage einer Mitfinanzierung anderer ­ einer wirksamen eigenen Kontrolle im Hinblick auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Beschaffung zu unterziehen. Er wird sich zu gegebener Zeit von der Wirksamkeit der Maßnahmen überzeugen.