Das Buch von Herrn Wöhe Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre das von Prof

Ablauf der mutmaßlichen Nutzungsdauer eine neue Investition tätigen möchte.

Wir haben das noch einmal nachgeschlagen. Das Buch von Herrn Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, das von Prof. Dr. Döring in der 22. Auflage 2005 fortgeführt wird, nimmt ausdrücklich Bezug hierauf und ist eine Literaturmeinung.

Wir haben noch viele andere zitiert, wonach der Wiederbeschaffungszeitwert eine betriebswirtschaftlich notwendige Abschreibungsmethode ist. Ob ein Anlagenbetreiber sie wählt, ist ein anderer Punkt, über den er selbst entscheiden muss. Von daher ist die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nach wie vor aktuell. Auch in der Betriebswirtschaftslehre und vom Bundesverwaltungsgericht wird das, was das OVG in seiner ständigen Rechtsprechung seit 17 Jahren sagt, in vollem Umfang als konsequent und richtig eingeschätzt.

Ein weiterer Punkt in dem Gesetzentwurf betrifft die Einführung einer getrennten Regenwassergebühr. Wir halten eine gesetzliche Regelung nicht für notwendig, da das Oberverwaltungsgericht in Münster in ständiger Rechtsprechung klargemacht hat, welche Maßgaben zur Einführung einer getrennten Regenwassergebühr erforderlich sind: Sie ist erstens einzuführen, wenn es keine einheitliche Siedlungs- und Bebauungsstruktur gibt. Sie ist zweitens notwendig, wenn der Einheitsmaßstab ­ Frischwasser gleich Abwasser ­, mit dem sowohl die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung als auch die Kosten der Regenwasserbeseitigung abgerechnet werden, nicht mehr mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn mehr als 10 % der veranlagten Grundstückseigentümer durch diesen Maßstab ungerecht behandelt werden und sich dementsprechend herausstellt, dass der Frischwassermaßstab kein gerechter Verteilungsmaßstab für die Regenwasserbeseitigungskosten mehr ist. Wir glauben, dass man das nicht regeln muss, weil wir eine klare Rechtsprechung haben, die hier Vorgaben gemacht hat, und zwar systematisch schon seit mehr als zehn Jahren.

Dann wird im Gesetzentwurf angesprochen, dass man Anreize zum sparsamen Umgang mit Wasser schaffen sollte. Wir haben in § 53c Satz 3 Landeswassergesetz bereits seit dem 11. Mai 2005 eine Regelung, dass das bei der Gebühr Berücksichtigung finden soll. Parallel dazu ist in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz seit über 15 Jahren enthalten, dass über die Abfallgebühr Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung geschaffen werden sollen. Von daher haben wir bereits Regelungen, die dem Rechnung tragen.

Aus der Erfahrung mit diesen Sätzen stellt sich die Frage, ob wir die Regelungen überhaupt noch brauchen, denn es gilt auch das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip, das besagt, dass zwischen der Gebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen darf. Somit ergibt sich schon daraus, dass jeder verursachergerecht veranlagt werden muss.

Im Übrigen darf man nicht verkennen ­ das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil im Jahr 2000 anerkannt ­, dass wir sowohl im Abfall- als auch im Abwasserbereich sehr hohe Vorhaltekosten haben, die bei mindestens 70 % liegen. Wenn also die Abwasser- oder auch die Abfallmenge immer mehr heruntergefahren wird, wird das nicht dazu führen, dass die Gebühren sinken, sondern sie werden eher steigen.

Man kann sich das vereinfacht vorstellen: Jeder, der ein Auto hat, hat auch Nebenkosten wie die Kfz-Steuer oder die Kfz-Haftpflichtversicherung. Wenn Sie im Jahr 10.000 km fahren, haben Sie einen Kilometerpreis von X, fahren Sie aber nur 5.000 km, schlagen die Fixkosten durch, und Sie haben einen höheren Kilometerpreis. Das ist auch hier so, weil wir immer noch anspruchsvolle Entsorgungsstandards erfüllen. Wenn die Abfallmengen zurückgehen, wird man die Abfälle nicht wieder mit dem Benzinkanister auf der Wiese verbrennen, sondern wir haben weiterhin die Müllverbrennungsanlagen mit den teuren Filtertechniken. So soll es auch sein. Das sind die Vorhaltekosten, die immer da sind, um eine vernünftige, umweltgerechte Abfallentsorgung durchführen zu können. Das Gleiche gilt für den Abwasserbereich. Auch da haben wir abwassertechnische Standards.

Vorgeschlagen wird auch, in § 114 Gemeindeordnung aufzunehmen, dass die Bereiche Abfallentsorgung bzw. Abwasserbeseitigung zumindest durch eigenbetriebsähnliche Einrichtungen zu führen sind. Wir meinen, dass auch hier keine gesetzliche Regelung nötig ist, weil sich in den letzten zehn Jahren herausgestellt hat, dass der sogenannte Regiebetrieb als Amt der Gemeindeverwaltung ohnehin auf dem Rückzug ist und immer mehr Kommunen auf eigenbetriebsähnliche Einrichtungen oder aber seit dem Jahr 2000 auf Anstalten des öffentlichen Rechts umgestiegen sind. Diese haben in den letzten sechs Jahren zahlenmäßig sehr zugenommen, sodass man von daher keine Vorgaben machen müsste.

Otto Schaaf (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR): Frau Vorsitzende! Meine Damen und Herren! Ich will mich an die Reihenfolge halten, die Herr Dr. Queitsch gerade vorgegeben hat, dadurch ist das Ganze etwas enger verknüpfbar.

Deshalb zunächst zum Thema Abschreibung, Zinsberechnung: Herr Dr. Queitsch hat die unmittelbaren rechtlichen Grundlagen genannt. Das Fazit ist, dass das, was im Augenblick in der Kalkulation steht, hundertprozentig deckungsgleich mit dem ist, was das OVG und die Rechtsprechung vorgeben.

Ich darf aber noch einen Aspekt herausstellen: Wenn wir die Anschaffungswerte als Grundlage für die Abschreibung nehmen, führt das zunächst zu einer Verringerung von Einnahmen aus Gebühren gegenüber dem Status quo, jedenfalls überall dort, wo der Abschreibung Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt werden. Dies wiederum ist für die Betriebe, für die Abwasserunternehmen zunächst ein Liquiditätsverlust. Es geht weniger Liquidität ein, und demzufolge müssen die Betriebe ihre Verschuldung entsprechend erhöhen, es sei denn, sie würden im Gegenzug die Investitionen herunterfahren, was im Hinblick auf die notwendigen Programme so nicht gewünscht ist. Wenn man die Liquiditätszuflüsse zu den Abwasserbetrieben deutlich reduziert, hat dies eine unmittelbare Auswirkung auf die Schuldensituation. Das heißt, es wird eine erhöhte Verschuldung geben, die wiederum möglicherweise Anlass zu Diskussionen gibt, ob man dann noch in dem Umfang investieren soll. Wir wünschen uns die Investitionen, halten sie auch für notwendig, und deswegen sollte man dort nicht falsche Signale setzen.

Bezüglich des Zinses nur so viel als Anmerkung: Wir haben es in der Abwasserbeseitigung mit sehr langfristigen Investitionen zu tun. Kanäle werden im Durchschnitt über 70 Jahre abgeschrieben, Kläranlagen über 25 bis 30 Jahre. Wenn man das alles wert

mäßig mittelt, haben wir eine durchschnittliche Dauer der Abschreibung von etwa 40 Jahren. Es wäre im Sinne der Stabilität von Abwassergebühren wünschenswert, wenn sich der Zinssatz auf einen längeren Betrachtungszeitraum bezieht, weil sich damit Schwankungen, die naturgemäß zins- und geldmarktabhängig auftreten, in der Gebühr jedenfalls nicht 1:1 niederschlagen.

Ich habe in meiner Stellungnahme das Beispiel aus Köln aufgeführt, damit man sieht, wie das praktiziert wird. Hier wird der kalkulatorische Zins an einem konkreten Marktzins festgemacht. Dieser Marktzins bezieht sich auf eine Basis von 20 Jahren, was sehr sinnvoll ist. Ich habe gerade darauf hingewiesen, dass wir insgesamt durchschnittliche Abschreibungsdauern von 40 Jahren haben.

Zu den Anreizen in Sachen Wassereinsparung und der Versickerung von Wasser: Im Landeswassergesetz gibt es Hinweise bzw. Vorgaben, in diesem Bereich unter dem Aspekt Umweltschutz, sparsamer Umgang mit Ressourcen entsprechend restriktiv umzugehen. Das wird in den meisten Gemeinden und Körperschaften in dieser Art und Weise gehandhabt. Nach bundesweiten Durchschnittsdaten werden bereits etwa zwei Drittel der Bevölkerung in Deutschland nach dem getrennten, gesplitteten Gebührenmaßstab veranlagt. Das heißt, der Trend setzt sich offensichtlich fort. Sicherlich kann man sich die Frage stellen, was der Auslöser ist. Ich denke, in vielen Kommunalparlamenten besteht die Absicht, verursachergerechte Gebühren zu erheben. Das hat sich auch ohne eine entsprechende Fixierung im Gesetz allein durch Rechtsprechung schon dahin entwickelt bzw. wird sich dahin entwickeln.

In kleinen und kleinsten Gemeinden wird häufig noch der Einheitsmaßstab angewandt.

Wenn die Infrastruktur dort sehr homogen ist, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, das beizubehalten. Dann ergeben sich keine sehr unterschiedlichen Belastungen für die Bürger.

Insgesamt erlauben Sie mir noch den Hinweis: Wir haben heute schon durch entsprechende Wassersparmodelle, insbesondere der Industrie, aber auch durch Versickerung, einen stetigen Rückgang des Verbrauchs und der angeschlossenen Flächen. Das kann ich für Köln grundsätzlich so bestätigen. Das heißt, die Intention, die hinter diesem Gesetzentwurf steht, wird in der Praxis durchaus erreicht.

Zum Thema Organisationsformen: Wir sind in Köln als Anstalt des öffentlichen Rechts sehr froh über diese Form und haben sehr viele Möglichkeiten, unsere Aufgaben wirtschaftlich und auch aus der Entwicklung heraus ökologisch wahrzunehmen. Insofern möchte ich sehr dafür werben, dass man diese Organisationsformen weiterbringt und die interkommunale Zusammenarbeit mit solchen Organisationsformen stärkt. Ich würde dies sehr begrüßen.

Wenn man allerdings die Implikationen sieht, die sich im Hinblick auf das Gemeindeverfassungsrecht etc. ergeben, stellt sich die Frage, ob es nicht ein sinnvollerer Weg ist, statt einer fixen Vorgabe zu einer bestimmten Organisationsform über die Gestaltungsmöglichkeiten, die die verschiedenen Formen heute haben, zu werben. Die Möglichkeit einer Anstalt öffentlichen Rechts beispielsweise, auf der einen Seite unternehmerische Grundsätze direkt in ihre Arbeit einzubringen, auf der anderen Seite aber durchaus Aufgaben vollständig zu übernehmen und damit Aufsichtsorgane, Aufsichtsrollen in der Kommune zu vermeiden, ist durchaus positiv.