Kreispolizeibehörden

Gerda Kieninger (SPD) verweist auf eine Vorlage an den Innenausschuss, nach der die Verordnung über die Kreispolizeibehörden dahin gehend geändert werde, die Wörter Landrätinnen und Landrätin zu streichen. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz müsse man in einer solchen Verordnung aber entweder eine geschlechterneutrale Form wählen, oder beide Geschlechter nennen.

MRin Susanne Scherers (Innenministerium) führt aus, diese Änderung sei in der Tat kaum aus sich selbst heraus zu verstehen. Das Polizeiorganisationsgesetz NRW regele Organisation und Zuständigkeiten, wobei es sich bei Polizeibehörde und insbesondere Kreispolizeibehörde um Schlüsselbegriffe handele. So stehe in § 2 Abs. 1 POG: als Kreispolizeibehörden:

1. die Polizeipräsidien in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien Stadt,

2. die Landrätinnen oder Landräte, soweit das Kreisgebiet nach Absatz 2 zu einem Polizeibezirk bestimmt wird.

Diese geschlechtergerechte Formulierung werde nicht angetastet. In § 1 Abs. 2 werde die Landesregierung aber ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Polizeipräsidien im Einzelnen einzurichten und zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk bildet.

Bei der Verordnung über die Kreispolizeibehörde handele es sich um eben diese Rechtsverordnung. Es gehe um die Bestimmung von Zuständigkeiten und der klaren Begrifflichkeit einer Polizeibehörde bzw. einer Kreispolizeibehörde, womit es sich um unerlässliches Organisationsrecht handele.

Da sie bis zum 10. November 2008 befristet sei, entfalle dieser essenzielle Baustein für die Organisation und Zuständigkeit von Polizeibehörden anschließend. In diesem Fall wären keine örtlich zuständigen Polizeibehörden mehr bestimmt. Deshalb gehe es primär um die Verlängerung der Geltungsdauer der Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2012. Dieser Zeitraum ergebe sich durch Evaluationspflichten aufgrund von Änderungen der Polizeiorganisation der letzten Jahre.

In diesem Zusammenhang habe man sich auch mit der Aufzählung der einzelnen Kreispolizeibehörden in § 1 der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Denn jeder Wechsel der Behördenleitung von einer Frau zu einem Mann oder umgekehrt mache eine Änderung der Verordnung notwendig, womit sich sowohl die Landesregierung als auch das Parlament befassen müssten. Aufgrund der zeitlichen Verzögerungen gäbe es dann einen Übergangszeitraum, in dem die Behördenleitung vor Ort nicht korrekt wiedergegeben würde.

Keinesfalls sei eine Diskriminierung beabsichtigt. Das ergebe sich schon daraus, dass es in § 2 der Verordnung heiße: Bei einem Wechsel in der Behördenleitung von einer Landrätin zu einem Landrat oder von einem Landrat zu einer Landrätin erhält die Kreispolizeibehörde die jeweils zutreffende Bezeichnung.

Es gehe also darum, deutlich zu machen, ob ein Mann oder eine Frau an der Spitze der Behörde stehe. Durch § 2, der nach wie vor in Kraft bleibe, werde dem Anliegen Rechnung getragen, weshalb es bei der Einzelaufzählung der einzelnen Kreispolizeibehörden und ihrem Bezug zu den einzelnen Polizeibezirken der konkreten Formulierung nicht mehr bedürfe.

Dabei bestehe ein sprachliches Problem, da es im nordrhein-westfälischen Recht den Begriff Landratsamt nicht gebe. Deshalb wolle man nunmehr den Begriff Landrat verwenden und dabei durch § 2 deutlich machen, dass die Leitung der Kreispolizeibehörde die auf ihr Geschlecht zutreffende Bezeichnung führen kann.

Diese Regelungstechnik finde sich auch in anderen Normen wie etwa dem Datenschutzgesetz, das in mehreren Paragrafen die Bezeichnung der Landesbeauftragte für Datenschutz verwende, die man nicht angepasst habe, als das Amt auf eine Frau übergegangen sei. Denn im Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gebe es in § 21 Abs. 1 eine sehr ähnliche Regelungstechnik: Die Amts- und Funktionsbezeichnung. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird in männlicher oder weiblicher Form geführt. Ursula Doppmeier (CDU) bekennt, die Erklärung von MRin Susanne Scherers, man hätte sich für die Bezeichnung Landrat entschieden, um nicht jedes Mal wechseln zu müssen, wenn das Amt von einer Frau statt von einem Mann oder umgekehrt ausgefüllt werde, sei ihr nicht völlig verständlich. Denn dann stelle sich die Frage, warum man nicht den Begriff Landrätin verwende, der auch für beide Geschlechter gelten könnte. Anders verhalte es sich mit den Begriff Landratsamt, der neutral sei. Sie finde ein solches Vorgehen sehr bedauerlich, das zeige, dass es an einer gewissen Sensibilität gegenüber einer geschlechtergerechten Sprache fehle.